Zwangssicherungshypothek bei Erbbaurecht

  • Hallo zusammen!

    Ich bin Rechtspflegerin bei der Gerichtkasse und damit für die Vollstreckung von Gerichtskosten zuständig.

    Jetzt habe ich folgendes Problem:
    Ein Kostenschuldner hat die eV abgegeben. Einzige sinnvolle Vollstreckungsmöglichkeit wäre die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Allerdings ist der Kostenschuldner nur Erbbauberechtigter. Der Eigentümer des Grundstücks hat sich die Belastung mit Grundpfandrechten vorbehalten (im Grundbuch eingetragen).
    Frage: Muss ich bei der Beantragung der Zwangssicherungshpothek die Zustimmung des Eigentümers nachweisen? Ggfs. in welcher Form? Kann die Zustimmung des Eigentümers notfalls ersetzt werden, falls dieser sie verweigert.

    Hoffe auf Hilfe!

    ea

  • Zitat von Kai

    Nach Palandt, 61. Auflage, Rdnr. 2 zu § 8 ErbbauVO ist nach überwiegender Ansicht die Zustimmung erforderlich, wenn ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.



    Dies habe ich schon vermutet. Das Problem ist nur, dass der Eigentümer diese Zustimmung nicht freiwillig geben wird (der Eigentümer ist hier bekannt).

    ea

  • Nach Schöner/Stöber kann die Zustimmung vom AG nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO ersetzt werden (Rn. 1791). Der Eigentümer darf sie nämlich nur aus "wichtigem Grund" versagen.

    Außerdem hab ich irgendwie im Hinterkopf, dass bei Eintragung einer SichHyp auf ein behördliches Ersuchen (z.B. von Finanzämtern wegen Steuerschulden) dem Grundbuchamt die Zustimmung nicht nachgewiesen werden braucht. Leider finde das jetzt nur nicht wieder... (kann auch sein, dass ich da was verwechsele).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf



    Außerdem hab ich irgendwie im Hinterkopf, dass bei Eintragung einer SichHyp auf ein behördliches Ersuchen (z.B. von Finanzämtern wegen Steuerschulden) dem Grundbuchamt die Zustimmung nicht nachgewiesen werden braucht.



    Echt? Ich hab bisher immer die Zustimmung verlangt und entweder bekommen oder der Antrag wurde zurückgenommen.

  • Habe zur Zeit leider keinen Kommentar zur Hand. Aber aus meiner Erinnerung heraus:
    -Ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers ist auch die Eintragung einer Zwangshypothek nicht zulässig.
    -Eine Ersetzung dürfte nicht möglich sein, da kein Eigentümer die Zwangsvollstreckung dulden muß, ein wichtiger Grund also nicht vorliegt.

  • Hallo, meine vorstehende Antwort bzgl. der Ersetzung ist nicht richtig. Ich habe nochmal nachgedacht, daß es ja nicht sein kann, daß ein Gläubiger die Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht ohne weiteres betreiben kann, aber es nicht möglich sein soll, die erforderliche Eigentümerzustimmumg zu ersetzen.
    Einschlägig ist § 7 ErbbauVO:
    (1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

    (2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.

    (3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des /* Reichs*/gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

    Strittig ist nun folgendes: Der Erbbauberechtigte kann hiernach die Zustimmung des Eigentümers verlangen nicht der Gläubiger. Eine Meinung besagt nun, daß der Gläubiger den Zustimmungsanspruch des Erbbauberechtigten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen muß.
    Die andere Meinung gesteht dem Gläubiger ohne weiteres ein Antragsrecht auf Ersetzung der Zustimmung zu. Begründet wird das damit, daß es widersinnig ist, einerseits einen Zustimmungsanspruch pfänden zu müssen, auf der anderen Seite aber ohne weiteres die Zwangsversteigerung beantragen zu können. Erscheint logisch.
    Welcher Weg aber bei den einzelnen Gerichten beschritten wird, ist mir nicht bekannt.
    Aber vielleicht erteilt der Eigentümer ja die Zustimmung freiwillig. Die andere Möglichkeit ist mit einem Verwaltungsvollstreckungstitel sogleich die Zwangsversteigerung ohne Eintragung einer Sicherungshypothek zu beantragen.

  • Also, wir haben einen solchen Fall in unserem Kontakstudium an der FH in Hildesheim diskutiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zustimmung des Eigentümers zwar materiellrechtlich erforderlich ist, diese dem GBA aber nicht nachgewiesen werden braucht, da allein aufgrund des Ersuchens einzutragen ist. Das Prüfen der Vollstreckungsvoraussetzungen obliegt in diesem Fall der ersuchenden Behörde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Also, wir haben einen solchen Fall in unserem Kontakstudium an der FH in Hildesheim diskutiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zustimmung des Eigentümers zwar materiellrechtlich erforderlich ist, diese dem GBA aber nicht nachgewiesen werden braucht, da allein aufgrund des Ersuchens einzutragen ist. Das Prüfen der Vollstreckungsvoraussetzungen obliegt in diesem Fall der ersuchenden Behörde.



    Aber ist die Eigentümerzustimmung Vollstreckungsvoraussetzung?

  • Zitat von Grubu

    Aber ist die Eigentümerzustimmung Vollstreckungsvoraussetzung?


    Genau das ist sie meines Erachtens nicht, sondern sie ist grundbuchliche Eintragungsvoraussetzung und neben dem Ersuchen beizubringen.

  • Genau da muss ich Stefan widersprechen!

    Ich sehe das umgekehrt! Die Zustimmung ist Vollstreckungsvoraussetzung, die vom Vollstreckungsorgan zu beachten ist.
    Da hier das GBA aber nicht das eigentliche Vollstreckungsorgan ist, sondern eben nur ein Ersuchen ausführt, braucht das GBA diese Voraussetzung nicht zu prüfen.
    Die Kasse - als vollstreckende Behörde - braucht die Zustimmung wohl jedoch!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Zustimmungserfordernis ist eine Verfügungsbeschränkung des Erbbauberechtigten mit absolutem Charakter. Zweck ist der Schutz des Grundstückseigentümers vor wirtschaftlichem Schaden durch Misswirtschaft des Erbbauberechtigten. Es wirkt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen.

    (Ich glaube, das sieht auch Stefan im Grunde ähnlich, wenn ich ihn richtig verstanen habe.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Grubu

    Echt? Ich hab bisher immer die Zustimmung verlangt und entweder bekommen oder der Antrag wurde zurückgenommen.


    Ich habe ja nun nicht mehr soviel Grundbuchpraxis. Zu Zeiten als ich ausschließlich Grundbuchrechtspfleger war, lief das bei mir wie bei Grubu.
    Mich wundert, daß die Meinungen unterschiedlich sind, da diese Fälle in der Praxis doch recht häufig vorkommen. Wenn Anträge nach entsprechender Zwischenverfügung zurückgenomen werden, scheint ja die Eigentümerzustimmung auch bei der vollstreckenden Behörde nicht vorzulegen.

    Zitat von Ulf

    Das Zustimmungserfordernis ist eine Verfügungsbeschränkung des Erbbauberechtigten mit absolutem Charakter. Zweck ist der Schutz des Grundstückseigentümers vor wirtschaftlichem Schaden durch Misswirtschaft des Erbbauberechtigten. Es wirkt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen.


    Das sehe ich grundsätzlich auch so. Heißt aber auch, daß die Zustimmung bei Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen muß. Bleibt also die Frage, ob sie dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muß. Vielleicht ein Hinweis, daß Ulf Recht haben könnte: Ist im Zwangsversteigerungsverfahren das Erbbaurecht zugeschlagen worden, dann muß zuvor die Zustimmung des Grundeigentümers dem Zwangsversteigerungsgericht vorliegen. Ich füge diese Zustimmung zwar immer in Kopie dem anschließenden Grundbuchersuchen bei, aber ich muß es definitiv nicht.
    Allerdings ist dieser Fall auch etwas anders, da es sich lediglich um ein Berichtigungsersuchen handelt, da der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs erfolgt. Also, so richtig überzeugt bin ich noch nicht.
    Außerdem: Darüber muß es doch irgendwie Literatur geben.

  • Zitat von Stefan


    Allerdings ist dieser Fall auch etwas anders, da es sich lediglich um ein Berichtigungsersuchen handelt, da der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs erfolgt. Also, so richtig überzeugt bin ich noch nicht.
    Außerdem: Darüber muß es doch irgendwie Literatur geben.



    Aus meiner Sicht ein feiner, aber entscheidender Unterschied. Die Zustimmung ist wie beim WEG-Verwalter Voraussetzung für den Eigentumswechsel, also vom ZVG-Gericht zu prüfen. Diese Prüfung kann also gar nicht beim GBA stattfinden.

    Literatur gibt es wohl wirklich wenig. Der Balser und der MüKo schweigen sich dazu aus. M.E. handelt es sich (unter Bezug auf Grubu) ganz klar um ein vom GBA zu prüfende Voraussetzung.

    Zu der von Stefan aufgeworfenen Frage der Ersetzung:

    MüKo/vonOefele, Rdnr. 16 zu § 8 ErbbauVO

    Nach OLG Hamm (OLGZ 1985, 269) sei die Eintragung einer http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ords=Zwang#hit1Zwangssicherungshypothekhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ords=Zwang#hit1 nur dann mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft iS des § 7 Abs. 2 vereinbar, wenn nicht nur keine Überbelastung vorliegt, sondern auch dem Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert zugeflossen ist. Letzteres sei im Interesse der Gläubiger zu weitgehend, da bei Zwangsmaßnahmen iR ein vernünftiges wirtschaftliches Verhalten nicht vorauszusetzen sei (LG München, Rpfleger 03, 242).

  • Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Die Sache war bei mir etwas in Vergessenheit geraten, da ich für den Kostenschuldner nicht mehr zuständig bin.

    Meine Kollegin hatte nach den ersten Antworten mit dem zuständigen Grundbuchrechtspfleger telefoniert, um dessen Meinung einzuholen. Dieser musste auch erstmal nachlesen. Ergebnis:Zustimmung müsste nachgewiesen werden. So richtig überzeugt hat ihn das nicht, er hat aber bislang nichts besseres gefunden. Er meinte aber auch, dass wir gar nicht erst versuchen müssten, die Zustimmung vom Grundstückseigentümer zu bekommen. Wir würden sie von dem nie freiwillig bekommen.

    Damit wird die Sache dann wohl erstmal im Sande verlaufen, denn für weitere mögliche Schritte (Beantragung ZVG) müssten wir die Zustimmung unserer Behördenleitung einholen. Und so hoch ist die Kostenforderung dann auch wieder nicht, dass es diesen Aufwand (und Ärger mit der Behördenleitung)rechtfertigt.

    Es wird aber wohl nicht allzu lange dauern, bis weitere Forderungen dazu kommen, da sich der Kostenschuldner weiterhin mit der WEG-Gemeinschaft anlegt und sich auch durch schon verhängte Ordnungsgelder etc. nicht beeindrucken lässt...

    Gruß ea

  • Um das Thema mal aufzuwärmen. Bei eine Kollegin ergab sich gerade das Problem der Zuständigkeit bei der Ersetzung der Zustimmung.
    Sehe ich das korrekt, dass dort Richterzuständigkeit gegeben ist?
    Würde es so konstruieren, dass es gem. § 7 ErbbauRG ein FamFG Verfahren ist und da in § 3 RpflG nur bestimmte Sachen übertragen sind, sind wir nicht zuständig. Ist das korrekt? Denn es dürfte sich ja um keine Grundbuchsache handeln, oder?
    Oder hat jemand von euch andere Erkenntnisse? In der Literatur finde ich nicht wirklich was zu der Zuständigkeit.

  • Um das Thema mal aufzuwärmen. Bei eine Kollegin ergab sich gerade das Problem der Zuständigkeit bei der Ersetzung der Zustimmung.
    Sehe ich das korrekt, dass dort Richterzuständigkeit gegeben ist?
    Würde es so konstruieren, dass es gem. § 7 ErbbauRG ein FamFG Verfahren ist und da in § 3 RpflG nur bestimmte Sachen übertragen sind, sind wir nicht zuständig. Ist das korrekt? Denn es dürfte sich ja um keine Grundbuchsache handeln, oder?
    Oder hat jemand von euch andere Erkenntnisse? In der Literatur finde ich nicht wirklich was zu der Zuständigkeit.

    Ich schließe mich dieser Frage mal an, da ich gerade auch so einen Antrag vorliegen habe. Ich bin zu dem gleichen Ergebnis gekommen und hätte gerne Bestätigung :)

  • Da es sich um ein echtes Streitverfahren handelt (s. Maaß im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2015, § 7 ErbbauRG RN 16 unter Zitat BayObLG, DNotZ 1961, 266/269) ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht gegeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!