Abtretung einer Hypothek bei Forderungsübergang nötig?

  • Hallo,

    stehe vor einem einem Problem, das so immer wider auftaucht und bei dem sich die Ansichten meiner Kollegen scheiden.

    Sachverhalt:

    Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Unterwerfung von Schuldner S zugunsten Bank B. Grundstück wird aufgrund ZV versteigert, die GS in diesem Zusammenhang gelöscht.

    Schuldner hat aber weiteren Grundbesitz und ist zudem Beteiligter einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz. Also: Vollstreckung aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung, Eintragung von Zwangssicherungshypotheken daraus und Pfändung des Miterbenanteils nebst Eintragung ins Grundbuch.

    Jetzt tritt die Bank B "die Grundschuld nebst aller Nebenrechte, insbesondere den Ansprüchen aus der dinglichen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfung" an Bank C ab.

    C läßt sich vom Notar hinsichtlich der persönlichen Unterwerfung eine neue Klausel erteilen.

    Frage: Können unter Vorlage dieser Klausel und evtl. auch der Abtretungserklärung auch die Zwangssicherungshypotheken und die Pfändung des Miterbenanteils auf den neuen Gläubiger C umgeschrieben werden?

    Ich meine ja, denn die Hypothek ist ja akzessorisch, der Forderungsübergang in der nötigen Form nachgewiesen, da dürfte es doch keiner weiteren Bewilligung bedürfen.

    Oder seht Ihr das anders?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Materiellrechtlich gilt auch für die Sicherungshypothek §§ 1154, 873 BGB. Also ist zur Abtretung dieser Hypothek neben des Abtretungsvertrages auch die Eintragung des Zessionars im GB erforderlich. Fehlt diese, hat (noch) keine Rechtsnachfolge stattgefunden und deswegen dürfte es keine Klausel geben.

    Das Pfändungspfandrecht, das am Miterbenanteil besteht, müsste m.E. auch noch einmal extra für sich abgetreten werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Materiellrechtlich gilt auch für die Sicherungshypothek §§ 1154, 873 BGB. Also ist zur Abtretung dieser Hypothek neben des Abtretungsvertrages auch die Eintragung des Zessionars im GB erforderlich. Fehlt diese, hat (noch) keine Rechtsnachfolge stattgefunden und deswegen dürfte es keine Klausel geben.



    Diese Antwort verstehe ich nicht recht.

    Die Klausel ist umgeschrieben, daran gibt es keinen Zweifel. Da die Forderung nebst Nebenrechten (unter Angabe des Vollstreckungstitels) abgetreten wurde wüßte ich auch nicht, warum der Notar die Klauselumschreibung verweigern sollte.

    Nun hängt in diesem Fall hinten am Titel auch noch angesiegelt die Eintragungsnachricht der Zwangssicherungshypothek. Warum muss diese Hypothek noch abgetreten werden, schließlich ist die zugehörende Forderung doch abgetreten?

    Bei der Grundschuld ist mir der Ablauf: Gurndschuldabtretung->Eintragung im GB->Klauselumschreibung bewußt. Aber auch bei einer Zwangssicherungshypothek?

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  • Die Zwangssicherungshypothek ist ein Buchrecht. Eine Abtretung außerhalb Grundbuchs ist aber nur bei Briefhypotheken möglich (§ 1154 Abs.1 S.1 BGB). Für Buchrechte gilt wegen § 1154 Abs.3 BGB der Grundsatz von Einigung und Eintragung (§ 873 Abs.1 BGB). Mit der Akzessorietät der Hypothek hat das nichts zu tun. Der Grundsatz, dass die Hypothek zusammen mit der Forderung übergeht (§§ 1153 Abs.1, 401 BGB), gilt natürlich nur dann, wenn die Forderung wirksam abgetreten wurde. § 1154 Abs.3 BGB schreibt jedoch vor, dass für die Abtretung der durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung das Eintragungserfordernis des § 873 Abs.1 BGB erfüllt sein muss.

  • Wir brauchen hier zum Glück nur die Buchrechte zu betrachten, da bei der ZwaSiHyp eine Brieferteilung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist:

    Die Abtretung einer durch eine Buch-Hypothek gesicherten Forderung (auch bei der ZwaSiHyp) ist zweiaktig (§§ 1154 Abs. 3, 873 BGB):

    D.h. zur Abtretung einer BuchHypothek (besser: hypothekarisch gesicherten Forderung) bedarf es der Einigung (=Abtretungsvertrag) und der Eintragung im Grundbuch.
    Insoweit ist § 1154 BGB lex specialis zu § 1153 BGB für den rechtsgeschäftlichen Übergang.

    D.h. in deinem Fall gibt es zwar eine Abtretung nebst Rechtsnachfolgeklausel, jedoch ist die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung noch nicht vollendet, da es dazu der Eintragung im GB bedarf(s.o.).

    Anders sähe dies im Rahmen einer Generalsukzession (Erbfall, Verschmelzung usw.) aus aber hier haben wir ja wie bereits angemerkt einen rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsübergang.

    Die Abtretung der ZwaSiHyp im GB müsste aber aufgrund des notariellen Abtretungsvertrages eingetragen werden können, einer sonstigen Bewilligung bedarf es da m.E. nicht.

    PS: Da habe ich wohl etwas zu lange an meinem Posting gefeilt.

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  • Die Abtretung der ZwaSiHyp im GB müsste aber aufgrund des notariellen Abtretungsvertrages eingetragen werden können, einer sonstigen Bewilligung bedarf es da m.E. nicht.



    Tja, damit sind wir dann an Pudels Kern. ;)

    Denn die Abtretung spricht ausdrücklich von der "Forderung nebst Nebenrechten" und bezeichnet den Vollstreckungstitel "Urkunde des Notars XY UR. XY". Sie nennt aber nicht ausdrücklich die Hypothek.

    Reicht der Zusatz "nebst Nebenrechten" dann für die Eintragung der Abtretung aus?

    Grundstätzlich aber mal ein herzliches Dankeschön für die Hilfe an juris und Tommy. :daumenrau

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  • Zitat

    Reicht der Zusatz "nebst Nebenrechten" dann für die Eintragung der Abtretung aus?


    Das würde ich mal so annehmen. Es existiert ja eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung über die Forderung. Was jetzt noch fehlt ist (nur) noch die Eintragung.

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  • Die Abtretung der Zwangshypothek kann nur im GB eingetragen werden, wenn die im Ausgangsposting erwähnte Abtretung der Form des § 29 GBO entspricht und sich das GBA nicht daran stört, dass sich die erklärte Abtretung auf die (bereits erloschene) "Grundschuld samt Nebenrechten" bezieht und der verfahrensrechtliche Begriff der Eintragungs-"Bewilligung" in der Abtretungserklärung offensichtlich überhaupt nicht auftaucht (ich habe diesbezüglich so meine Zweifel).

    Ob das Pfändungspfandrecht am Miterbenanteil durch die Abtretung der Forderung auf den neuen Gläubiger überging, hängt davon ab, ob man das Pfändungspfandrecht als Nebenrecht i.S. des § 401 BGB ansieht (so Zöller/Stöber § 804 RdNr.12). Da das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch ist (es kann bei forderungsloser Pfändung auch ohne Forderung entstehen), dürfte es aber näher liegen, den gesetzlichen Übergang des Pfandrechts im Zuge der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Forderung mit der hM zu verneinen und für den Übergang des Pfändungspfandrechts die isolierte Abtretung des Pfändungspfandrechts oder die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu verlangen (so Thomas/Putzo § 804 RdNr.4; Stein/Jonas/Münzberg § 804 RdNr. 31 b m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 804 RdNr.10 - anders natürlich bei Gesamtrechtsnachfolge, etwa beim Ableben des Pfändungsgläubigers). Für diese letztgenannte Ansicht spricht nicht nur, dass § 1257 BGB (í.V.m. § 1250 Abs.1 BGB) auf das Pfändungspfandrecht nicht anwendbar ist, sondern auch der Regelungsgehalt der Norm des § 401 Abs.2 BGB, wonach der neue Gläubiger ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung verbundenes Vorzugsrecht (§ 804 Abs.2 ZPO) lediglich "geltend machen kann", was aber voraussetzt, dass er nicht Inhaber des Vorzugsrechts ist.

    Für das Pfändungspfandrecht am Miterbenanteil gilt demnach folgendes:

    Folgt man der erstgenannten Auffassung (Übergang des Pfandrechts mit der Forderung), ergibt sich kein Problem. Der Zessionar der Forderung ist nunmehr auch Inhaber des Pfändungspfandrechts.

    Gibt man demgegenüber der hM den Vorzug, so ist der Zessionar mit der erfolgten Abtretung (noch) nicht Inhaber des Pfändungspfandrechts geworden, weil sich die dem Entstehen des Pfandrechts nachfolgende Abtretung ausdrücklich nur auf die (bereits erloschene) Grundschuld samt Nebenrechten und den Anspruch aus der Vollstreckungsunterwerfung erstreckt. Das Pfändungspfandrecht ist daher erst mit der nachfolgenden Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Zessionar übergegangen.

    Demnach kann der Zessionar die grundbuchmäßige Umschreibung des Miterbenanteils-Pfändungsvermerks im Ergebnis nach beiden Auffassungen ohne Bewilligung des Altgläubigers im Wege der Grundbuchberichtigung erreichen, sofern die Abtretung im Verhältnis B/C der Form des § 29 GBO entspricht, weil der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 22 GBO dieser Form bedarf.

  • Demnach kann der Zessionar die grundbuchmäßige Umschreibung des Miterbenanteils-Pfändungsvermerks im Ergebnis nach beiden Auffassungen ohne Bewilligung des Altgläubigers im Wege der Grundbuchberichtigung erreichen, sofern die Abtretung im Verhältnis B/C der Form des § 29 GBO entspricht, weil der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 22 GBO dieser Form bedarf.



    Halleluja, das ist genau das Ergebnis, das ich erhofft hatte. Denn die Abtretung ist trägt notariell beglaubigte Unterschriften, dürfte demnach dem § 29 GBO entsprechen.

    Respekt für diesen beitrag juris, ich hatte eigentlich nur nach Meinungen gefragt. Das ich dann diese juristische Ausarbeitung erhalte überrascht sehr positiv.

    Selbstverständlich werde ich an dieser Stelle wieder das Ergebnis meiner Anträge in dieser Sache mitteilen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Thomas/Putzo a.a.O. spricht allerdings von der "Umschreibung der Vollstreckungsklausel". Ob dies im untechnischen Sinne gemeint ist und demzufolge auch eine neue Klausel genügt, vermochte ich mit der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht festzustellen.

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