Hallo zusammen,
habe hier folgendes Problem:
der Verletzte wurde als NKL zugelassen
dem Verletzten wurde RA X gem. § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als Besitand bestellt - nichts weiter!
so nun beantragt RA X seine Vergütung aus der Staatskasse und Festsetzung gg. Angeklagten
kann ich die Vergütung aus der Staatskasse auszahlen? Mein Richter ist der Meinung, dass in einer "Bestellung" nach Absatz 1 die Beiordnung enthalten ist...?!leider finde ich jedoch nichts dazu
Vergütung Nebenkläger
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weaz7 -
12. Januar 2011 um 09:10
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Der nach § 397a I StPO beigeordnete RA wird wie ein Pflichtverteidiger aus der Staatskasse vergütet. Die Differenz zur Wahlverteidigervergütung wird auf Antrag (bei entspr. Kostenentscheidung) gegen den VU festgesetzt.
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Klasse 1.000 Dank...:)
wenn der NKL-Vertreter nun aber auch die Festsetzung gegen den Angeklagten will, dann rechne ich ja die aus der Staatskasse ausbezahlte Vergütung auf diese an- wie in Zivil- und vermindere den Erstattungsanspruch, oder? -
Klasse 1.000 Dank...:)
wenn der NKL-Vertreter nun aber auch die Festsetzung gegen den Angeklagten will, dann rechne ich ja die aus der Staatskasse ausbezahlte Vergütung auf diese an- wie in Zivil- und vermindere den Erstattungsanspruch, oder?Jepp.
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hach mein Gehirn ist ein Sieb...also muss ich auch den Übergang auf die Staatskasse dann in dem Beschluss feststellen, oder?
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Nein, das sind Verfahrenskosten, die mit Kostenrechnung und Sollstellung beigetrieben werden (wie die Pflichtverteidigervergütung).
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