P-Konto wieder (zurück-) umstellen auf normales Konto

  • Hallo alle zusammen!
    Ich hätte mal eine Frage zum P-Konto:

    Ein Kunde hat eine bestehende Pfändung.
    Ein Freigabebeschluss des AG lag vor.
    Er hat sein Konto in ein P-Konto gewandelt.
    Soweit so gut.

    Wegen der Monatsultimoproblematik möchte er jetzt jedoch den Weg wieder zurück gehen und sein P-Konto in ein normales Konto umwandeln.

    Als Bank können wir ihm die Rückwandlung des Kontos ja wohl nicht verweigern...oder?

    Aber wie sieht es denn mit dem Pfändungsschutz aus??
    Laut unseren Schulungen soll der Weg des P-Kontos doch eine "Einbahnstrasse" sein, was den Pfändungsschutz betrifft.

    Was würde denn bei einer Rückwandlung passieren?
    Lebt der Beschluss des AG wieder auf?
    Hat der Kunde eingehende Sozialleistungen frei (2 Wochen)?

    Oder steht er ganz ohne Pfändungsschutz da?

    Ich weiss, die ganze Sache ist ab 01.01.2012 sowieso hinfällig, aber der Kunde ist momentan etwas uneinsichtig diesbezüglich.
    Wie seht Ihr die Rechtslage?


  • Als Bank können wir ihm die Rückwandlung des Kontos ja wohl nicht verweigern...oder?



    Warum denn nicht, ich kenne keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass der Schuldner Anspruch auf eine Rückwandung hat.

    Hier aus diesem Link:


    [FONT=Verdana,Bold][FONT=Verdana,Bold]

    Rückwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto


    [/FONT][/FONT]

    Bei der Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto gilt Folgendes: Eine gesetzliche Regelung hat der
    Gesetzgeber in den neuen Bestimmungen zum P-Konto nicht getroffen. Es gilt deshalb der Grundsatz der
    Vertragsfreiheit. Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei
    denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch
    bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher


    Bearbeitungsaufwand.

  • Als Bank können wir ihm die Rückwandlung des Kontos ja wohl nicht verweigern...oder?

    ...
    Wie seht Ihr die Rechtslage?



    Muss doch irgendwo in den AGB's stehen, oder :D - da ist doch sonst immer alles geregelt ... Ich würde auf jeden Fall im Bereich Kündigung/Kündigungsfristen suchen .... ggf. ganz schnell auf eine evl. erforderliche Ergänzung der AGB's hinweisen ...

  • Wegen der Monatsultimoproblematik möchte er jetzt jedoch den Weg wieder zurück gehen und sein P-Konto in ein normales Konto umwandeln.



    Die interessante Frage dabei ist doch, was für den Fall einer Rückumwandlung mit dem Geld wird, was auf Grund der MU-Problematik nicht ausgezahlt werden konnte.
    Die Rückumwandlung wird die Probleme auch kaum lösen, zumal es ab 2012 nur noch Pfändungsschutz über das P-Konto gibt.


  • Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher Bearbeitungsaufwand.



    OK, nur dass der Kunde nur eine Pfändung hat, die schon länger andauert. Insofern wäre die Argumentation nicht anwendbar...

    Was würden die Rechtspfleger machen, wenn wir den Kunden wegen eines neuen Beschlusses zum AG schicken??

    Einmal editiert, zuletzt von f-tom (12. Januar 2011 um 11:57)

  • Wenn das P Konto wieder umgewandelt wird, gelten wieder die "alten Schutzvorschriften" , es müßte daher ein m.E. neuer Beschluss gefasst werden. Weshalb der Schuldner kein P Konto mehr hat ist hierbei aus meiner Sicht für das Gericht unbeachtlich.

  • Also die Umwandlung eines P-Kontos in ein normales Konto ist m.E. durch "einfache Kündigung" der P-Kontovereinbarung möglich.

  • Die Frage ist, wie sich das auf den Pfändungsschutz auswirkt, wenn die Kündigung so durchgezogen wird.
    Wenn er keinen Pfändungsschutz mehr hat, wird er wohl die Finger davon lassen.

    Logischerweise möchten wir, dass der Kunde bei seinem P-Konto bleibt, denn ab 01.01.12 geht der Spass ja wieder von vorne los.
    Aber wir möchten nicht zu den Banken gehören, die hier am Pranger stehen, weil sie sich nicht an die Gesetze halten.

  • Technich ist der P-Konto-Vertrag in unserem Hause zwar eine Zusatzvereinbarung, vertraglich jedoch ein eigenständiges Kontomodell.

    Der Kunde müsste demnach seinen Kontokorrentvertrag kündigen, wenn er kein P-Konto mehr haben möchte. Der Effekt für uns: wir wären ihn los. :D

    Wir wollten mit dieser Regelung einfach vermeiden, dass der Kunde hin und her wechselt, so wie er gerade lustig ist.

  • Technich ist der P-Konto-Vertrag in unserem Hause zwar eine Zusatzvereinbarung, vertraglich jedoch ein eigenständiges Kontomodell.

    Der Kunde müsste demnach seinen Kontokorrentvertrag kündigen, wenn er kein P-Konto mehr haben möchte. Der Effekt für uns: wir wären ihn los. :D

    Wir wollten mit dieser Regelung einfach vermeiden, dass der Kunde hin und her wechselt, so wie er gerade lustig ist.


    Auch bei uns ist eine Rückumwandlung nicht möglich.
    Der Kunde erhält einen Hinweis auf dem Antrag zur Umwandlung in ein P-Konto und unterschreibt, dass eine Rückumwandlung nicht möglich ist.

  • Technich ist der P-Konto-Vertrag in unserem Hause zwar eine Zusatzvereinbarung, vertraglich jedoch ein eigenständiges Kontomodell.

    Der Kunde müsste demnach seinen Kontokorrentvertrag kündigen, wenn er kein P-Konto mehr haben möchte. Der Effekt für uns: wir wären ihn los. :D

    Wir wollten mit dieser Regelung einfach vermeiden, dass der Kunde hin und her wechselt, so wie er gerade lustig ist.


    Auch bei uns ist eine Rückumwandlung nicht möglich.

    Der Kunde erhält einen Hinweis auf dem Antrag zur Umwandlung in ein P-Konto und unterschreibt, dass eine Rückumwandlung nicht möglich ist.


    Das heißt: selbst wenn das Konto irgendwann mal pfandfrei ist, bleibt er an das P-Konto (und die damit i.d.R. höheren Gebühren) gebunden, außer er kündigt? Mhm....:gruebel:


  • Das heißt: selbst wenn das Konto irgendwann mal pfandfrei ist, bleibt er an das P-Konto (und die damit i.d.R. höheren Gebühren) gebunden, außer er kündigt? Mhm....:gruebel:



    Das ist die Konsequenz daraus, dass das P-Konto vom Gesetzgeber unabhängig von einer Pfändung gemacht wurde...

  • Das heißt: selbst wenn das Konto irgendwann mal pfandfrei ist, bleibt er an das P-Konto (und die damit i.d.R. höheren Gebühren) gebunden, außer er kündigt? Mhm....:gruebel:



    Find ich richtig, das nennt man Vertragsfreiheit :D, in die grundsätzlich nur vom Gesetzgeber eingegriffen werden kann, er hat zwar die Bildung von P-Konten geregelt, nicht aber umgekehrt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man sollte sich auch mal vor Augen führen, was die eigentliche Zielgruppe für ein P-Konto ist. Nämlich Einkommensschwache Schuldner, die keine Möglichkeit haben, sich um ihre Verbindlichkeiten zu kümmern und ohnehin nicht über die Pfändungsgrenzen kommen.

    Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung des P-Kontos sicher nicht beabsichtigt, dass sich derzeit zahlungsunwillige Schuldner um Vollstreckungsmaßnahmen drücken können.

    Wir bepreisen das P-Konto absolut genauso wie unser Konto-für-jedermann. Es ist im Endeffekt also ein Guthabenkonto mit Pfändungsschutz.

    Alle anderen dürfen gerne ihre Schulden bezahlen. Daher akzeptieren wir die Aussetzungen von Pfändungen auch nur bei P-Konten nicht mehr, um denen, die eigentlich könnten, aber erst einmal nicht wollen, diesen Anreiz nicht zu nehmen.

    Vor diesem Hintergrund halte ich es für gerechtfertigt, die Rückumwandlung nicht zu gestatten. Ansonsten wäre dem (legalen) Mißbrauch Tür und Tor geöffnet.

  • hm ... bei Rückumwandlung greift wohl ab Umwandlung für Sozialleistungen §55 SGB (14 Tage),
    für das Arbeitseinkommen müssen neue Anträge gestellt werden, die alten Beschlüsse aus der Zeit vor Umwandlung in P-Konto sind hinfällig.

    Problematisch wird es wohl hinsichtlich des Guthabens zum Zeitpunkt der Rückumwandlung.
    Das wäre dann ja zunächst mal gepfändet (und müßte entsprechend auch ausgekehrt werden).

    Wenn verschiedene Gerichte bereits festgestellt haben, dass für eine nachträgliche gerichtliche Erhöhung des pfandfreien Betrages nach 850k IV kein Rechtschutzbedürfnis besteht, weil der Schuldner es versäumt hat rechtzeitig eine Bescheinigung nach §850k V einzureichen .... wieviel mehr muss das dann gelten, wenn der Schuldner freiwillig auf den Schutz des P-Kontos verzichtet ?

  • Dann ist es doch wohl Sache des "ach so cleveren" Schuldners, dafür zu sorgen, dass im Zeitpunkt des Umwandels kein Guthaben mehr da ist... Das sollte er schon irgendwie hinbekommen.

    Ich sehe aber irgendwie nicht ein, dass wir den Kunden auch noch beraten sollen, wie er am Besten vorzugehen hat.
    Am Ende schreit wieder irgendjemand "Beraterhaftung" und schon werden die Banken wieder verklagt.

    Aber zunächst prüfen wir mal, ob wir die Rückwandlung als solche verhindern können ... Die Idee hatte ich am Anfang gar nicht.

  • Die Rückumwandlung dürfte -wenn möglich-, was ich aber nicht zu prüfen habe:), allenfalls jetzt noch Sinn machen, jedoch sollten die Schuldner nicht die Deadline des § 850l ZPO außer Acht lassen. Die Frage ist auch, ob dann nicht evtl. eine spätere erneute Umstellung von der Bank hinzunehmen wäre:gruebel:

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