Verfahrenseinstellung und Nr. 4143, 1003 VV RVG?

  • Hallo zusammen,

    ich brüte jetzt schon Stunden über einer Akte und komme nicht mehr weiter :( !
    Es erfolgte Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nach Zahlung des Schadens in Höhe von 3000€. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu zahlen. Der Nebenkläger-Vertreter beantragt nun u.a. die Gebühren Nr. 4143, 1003 , 7002 (zweifach). Der Verteidiger ist entgegengetreten. Gerold/Schmitt schreibt, dass die Gebühr nach Nr. 4341 auch bei einer Einstellung entsteht. Die Gebühr nach Nr. 7002 entsteht für das Verfahren nur einmal.
    Aber was ist mit der Gebühr nach Nr. 1003?
    Aus der Akte geht zwar hervor, dass sich StA, Verteidiger und Nebenkläger über die Zahlung des Schadensersatzes geeinigt haben, jedoch erfolgte dann der Einstellungsbeschuss des Gerichts und kein Vergleich. Was meint ihr dazu? :gruebel:
    Viele Grüße
    Mini One

  • Die 4143 lautet:

    Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben

    Die gibt es ausschließlich für die Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren. Für nix anderes.

    1003 kann schon deshalb nicht entstanden sein, weil der Anspruch nicht gerichtlich anhängig ist. 1000 kann entstanden sein, wenn der NK-Vertreter außergerichtlich bereits SE-Ansprüche geltend gemacht hat. Die dabei entstandene 2300 ist, ebenso wie die ggf. durch Einigung entstandene 1000, aber nicht im Strafverfahren entstanden, geschweige denn erstattungsfähig.

    Mal wieder Hut ab für die Kreativität des Kollegen. :wechlach:

  • Die Nr. 4143 VV RVG setzt nicht ein formelles Adhäsionsverfahren voraus, so u.a. OLG Jena. Ob die Nr. 1003 Vv RVG entstanden ist, kommt auf den Sachverhalt an. MfG, D.Burhoff

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