Rechtskraftvermerke auf Beschlüssen

  • Hallo, es ist zwar eigentlich ganz simpel, aber es gibt immer wieder unterschiedliche Ansichten, ob auf den Beschlüssen der Rpfl. Rechtskraftvermerke anzubringen sind. Ich bin immer davon ausgegangen, dass alle Beschlüsse, die eine Frist in Lauf setzen oder rechtsmittelfähig sind, mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen sind. Nun gibt es aber das Problem, dass gegen jeden Rpfl-Beschluss die Erinnerung gegeben ist :confused:
    Bei uns wird das recht locker und unterschiedlich gehandhabt. Kann mir ein eingefleischter InsoRpfl mal deutlich darlegen, wo nun wirklich der Rechtskraftvermerk notwendig ist und wo "überflüssig"? Ich schäme mich fast schon für diese Frage, aber will einfach mal jemanden fragen, der unabhängig ist.:oops:

  • die Fälle in denen Rechtskraftvermerke anzubringen sind ist - unabhängig davon wer die Entscheidung erlassen hat - doch geregelt. Wo ist das Prob ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es gibt halt Diskussionen. Ich möchte gerne auf sämtliche Beschlüsse, in denen ich nicht anträgsgemäß entscheide, einen RK-Vermerk, aber auch auf die Ankündigung und Erteilung der RSB. Andere sind der Meinung, dass auf den RSB-Beschluss kein RK-Vermerk nötig ist, nur zusätzliche Arbeit...
    Jetzt bin ich halt verunsichert.

  • Wenn ich das richtig verstehe, schadet es jedenfalls nicht, wenn ein solcher Vermerk angebracht wird. Und soweit ich weiß, wird auch einfach nur ein Stempel und ein Siegel raufgepappt und unterschrieben und dann ist gut......warum verfügst Du es dann nicht einfach........

  • Genau dass habe ich gemacht (Verfügung) und damit den Aufstand verursacht - von wegen "Machen wir doch nie".
    Deshalb bin ich ja verunsichert - will ja nicht die Abteilung aufmischen:)

  • Haben wir immer so gemacht (oder auch nicht)....beliebt ist auch:Bei anderen gibt es diese Probleme nie....-alles Quatsch und kein Argument: Wenn es eine Verfügung gibt, ist sie auszuführen! Wäre ja noch schöner, wenn Du Kommune 1 spielst und vielleicht noch über alles abstimmen lässt! Und selbst wenn es ein anderer Kollege Rechtspfleger nicht so macht, hast Du trotzdem nix"falsch" gemacht, denn Du hast ne Entscheidung in Deiner Unabhängigkeit getroffen und fertig! Hört sich mächtig nach Zwergenaufstand in der Geschäftsstelle an......;)

  • na das überall ein Rechtskraftvermerk drauf muss, ist Unfug ! (sorry Dollinger).
    Um es mal ein wenig auf die Spitze zu treiben: Bestimmung eines nachträglichen Prüfungstermins. Ladungsfrist: ZPO; bei Auslandsbezug längere Frist mit der Aufgabe zur Post, oki. Hab ich den Auslandsbezug nicht, kann ganz kurzfrtig npT anberaumt werden. Meine Geschäftsstelle soll aber vorher die Rechtskraft attestieren, weil ich sonst die Prüfungsverhandlung nicht durchführen kann ? Klar kann ich die ohne Rechtskraft durchführen !
    Ich bestimme einen Vernehmungstermin, Ladungsfrist 3 Tage. Darf ich den nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfrist mit Zuschlag für den Postlauf nicht durchführen, weil ich erst 2 Wochen Erinnerungsfrist ablaufen lassen muss ? Hallo! da ist der Vorführbefehl schon draussen, wenn der Schuldner nicht kommt.

    Oki, um das jetzt etwas zu versachlichen:

    Wichtig und klar ist, dass die Verfahrensaufhebung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ankündigung der RSB zu erfolgen hat.
    Hier stellt sich in der Tat die Frage nach dem juristisch zutreffenden und oder praktischen Umgang damit.
    Hat in Ermangelung eines Versagungsantrags normal der Rechtspfleger die RSB angekündigt, wäre es formal richtig, eine Notfristanfrage (bei uns im TSJ als Rechtskraftanfrage bezeichnet, jedoch kann die Rechtskraft nicht durch die Beschwerdekammer bestätigt werden.... aber lassen wir das...) zu tätigen.
    Allen ist klar, dass auch eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Ankündigung der RSB statthaft wäre (das sie in Ermangelung einer Beschwer nicht zulässig ist, hat ja nicht der UdG zu entscheiden).
    Es bieten sich drei Wege:
    wird die Ankündigung im Termin verkündet, Rechtsmittelverzicht zu Protokoll nehmen (mach ich pers. nicht)
    Notfristanfrage
    1 Monat auf Frist legen und Verfahren dann aufheben (sofern nix zu verteilen ist - versteht sich - ).


    @Miffi: ich würd mir einfach überlegen, wo kann was wirklich passieren, wenn ein Beschluss nicht rechtskräftig ist und ich verfahrensrechtlich einen Schritt weiter bin und einen etwaig eingelegten Rechtsbehelf mit dem weiteren Schritt gegenstandslos machen könnte (glaub mir, ist in den wenigsten Fällen so; aber wo sowas sein kann, da verfüg ich das Notfristattest)
    Wir haben uns bei unserem Gericht auch einfach mal drüber zusammengesetzt und da wurd das besprochen und es konnte zum Glück einer einheitlichen Lösung zugeführt werden.

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  • Hm... müsste mal überlegen, wo bei uns der RK-Vermerk draufkommt. Ankündigung der RSB, Aufhebung, Einstellung, Erteilung der RSB, Stundungsbeschlüsse (Aufhebung, Zurückweisung). Zusammenrechnungsbeschlüsse, Nichtberücksichtigungsbeschlüsse, etc.

  • wo macht ein Rechtskraftvermerkt Sinn: klar, bei Statusurteilen, dann aber mit Angabe des Eintritts der Rechtskraft; bei Etnscheidungen nach 894 ZPO, auch klar. Sonst käm aber im Zivilrecht kaum jemand auf die Idee, Rechtskraftvermerke auf Beweisbeschlüsse, auf Hinweisbeschlüsse oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse setzen zu wollen. Was soll denn bitte von der Rechtskraft abhängig sein, außer das es schön aussieht, so mit Abdruck des Dienststempels......

    Insolvenrechtlich:

    im Hinblick auf die MiZi:
    Mitteilung des Beschlusses nach 26 an das Handelsregister;
    Abschnitt XI Nr. 4 ABs. 2 MiZi versteh ich allerdings nicht, da die Entscheidungen nach Erlass mitzuteilen sind, im übrigen nach Rechtskraft (was mit "im übrigen" gemeint ist, ist unklar, vielleicht Reste des Kantinenessens im BMJ....)

    Im Hinblick auf die InsO:

    Veröffentlichung nach § 26 RK nötig

    254 I InsO; da brauch ich auch ein Notfristzeugnis !
    289 II: Aufhebung nur nach RK der Entscheidung über die RSB
    m.E. nur Notfristanfrage nötig, wenn ein Versagungsantrag abgelehnt wurde....(Verfahrensweise hab ich ja schon gepostet)

    34 und 6 InsO ist Notfristanfrage nötig.

    Darüberhinaus seh ich die Erfordernisse nicht.

    Sofern ein Gläubiger den Widerruf der RSB beantragt, muss er zunächst mal vortragen, dass er dies fristgerecht tut, der Bescheinigung der RK auf dem Beschluss bedarf es m.E. nicht.

    Streiten lleße isch noch darüber, ob im Falle der Gewährung der Kostenstundung zunächst die Rechtskraft abzuwarten wäre bevor eröffnet wird. Da wir seit Inkrafttreten der 2001'er Änderung keine Beschwerde gegen die Beschlüsse bekommen haben, mit denen die Stundung bewilligt wurde, warten wir die Rechtskraft nicht ab.

    Eines sollte bedacht werden: mit der Rechtskrafteritis wird ein unnötiger Aufwand für die Geschäftsstellen des Insolvenzgerichtes und auch des Landgerichts betrieben. Es sollte nach dem Sinn gefragt werden !
    Hoffentlich brauch ich für die vorstehenden Äußerungen nicht auch noch eines Rechtskraftattestes..... :D

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  • Nun gibt es aber das Problem, dass gegen jeden Rpfl-Beschluss die Erinnerung gegeben ist :confused:



    Das dürfte wirklich kein Problem sein. Erinnerung ist ja nur, wenns sonst kein Rechtsmittel gibt. Und dass eine Erinnerung nicht eingelegt wurde, kann am einfachsten geprüft werden, schließlich müsste die beim gleichen Gericht eingelegt werden, sodass man hier kein Notfristzeugnis braucht, weil man die Akte ja selber hat. Des ist in den Fällen, in denen die Beschwerde zulässig ist, deutlich umständlicher. Aber das wurde ja schon ausführlich erklärt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wir entschlacken unsere Verfahrensabläufe auch zusehends (irgendwie müssen wir halt sehen, wie wir - Rechtspfleger und Geschäftsstellen - mit der Arbeitsflut fertigwerden) und machen auch nur noch auf Beschlüsse einen RK-Vermerk, wo es entweder für die Veröffentlichung oder das weitere Verfahren darauf ankommt.
    Früher wurde es hier allerdings auch anders gehandhabt und so ziemlich jeder Beschluss mit RK-Vermerk und Datum des Eintritts der RK versehen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Passt ein wenig zum Thema, hab schon überlegt, einen gesonderten Thraed aufzumachen.

    Offenbar gehen vilele Beschlüsse als einfache Abschrift raus.
    M.E. gibt es aber ein Erfordernis, bestimmte Beschlüsse als Ausfertiung rausgehen zu lassen. Die "Alternative" beglaubigte Abschrift will ich garnicht diskutieren, da dies für die Geschäftsstelle null Unterschied macht.
    M.E. muss ! als Ausfertigung raus:

    1) Eröffnungsbeschluss an
    a) Verwalter
    b) Schuldner (Grund: § 89 InsO)
    (und i.Ü. Vollstreckungstitel)

    von daher auch zustellungsbedürftig

    2) RSB-Ankündigung
    a) an Schuldner, wg. Perpetuierung des Vollstreckungsverbots

    3) Aufhebungsbeschluss (bei RSB)
    a) an Schuldner wg. Perpetuierung des Vollstreckungsverbots

    4. Vergütungsbeschluss
    an Verwalter und Schuldner, da Vollstreckungstitel

    Haft- und Vorführbefehle an den Schuldner (auch zustellungsbedürftig)


    klar, alles ohne Rechtskraft oder so...
    hab ich was vergessen ? (ich versteh macnmal die Textsystem-Talibanisierung nicht so wirklich...... )

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