Erbausschlagung § 344 VII FamFG

  • Dank der höchstrichterlichen Entscheidungen zur Übersendung der Originalausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht stellt sich mir derzeit ein bisher nicht beachtetes Problem.

    Ich habe mittlerweile die zweite Ausschlagungserklärung im Original bekommen, welche mir zu meiner Nachlassakte gereicht wird. Grundsätzlich habe ich damit keine Probleme. Diese Ausschlagungserklärung enthalten einen formlosen Kopf (ohne Wappen), mit der anschließenden Niederschrift und den abschließenden Unterschriften der Ausschlagenden sowie des aufnehmenden Rechtspflegers/-in. Für mich stellt sich jetzt das Problem dar, dass ich nicht weiß, ob dies wirklich von einer Amtsperson aufgenommen wurde, oder der Ausschlagende einfach zu Hause mit einem schönen Programm dies selbst erstellt hat. (übertrieben dargestellt) Daher möchte ich den aufnehmenden Gerichten die Originale zurücksenden, mit der Bitte, diese mit einem Siegel zu versehen, damit ich erkennen kann, dass diese Erklärung tatsächlich vor einem Gericht abgegeben wurde und somit wirksam ist.
    Gem. § 13 BeurkG ist zwar kein Siegel direkt gefordert, lt. Kommentierung wird durch den Notar jedoch üblicherweise ein solches neben die Unterschrift gesetzt. Dies sollten doch die Nachlassrechtspfleger ebenso machen.

    Hatten bereits Kollegen solche Probleme und wie werden diese dort geregelt.:confused:

  • Bei mir stellt sich das Probelm eher nicht, weil ich nach wie vor die Ausfertigung an das zuständige NLG sende....:teufel:

    Mir fällt nur auf, dass einige Amtsgerichte nicht mitteilen, ob sie dort die Kosten erhoben haben oder nicht.
    Wird Zeit, dass dafür eine einheitliche Regelung geschaffen wird.
    Das Argument, dass das beurkundende Gericht die Kosten erhebt, weil es ja auch die Arbeit macht, zieht bei mir nicht. Beim ESA hab ich auch die Arbeit und die Gebühr erhebt das zuständige NLG.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • :daumenrau Wir, die Rechtspfleger des Landgerichtsbezirks haben uns auch darauf verständigt, lediglich die Ausfertigungen zu versenden. Leider kann ich dies den übrigen Gerichten des Landes so nicht aufgeben. Ich habe nunmehr zwei Originale ohne Wappen und Siegel.

    Die Kosten erheben wir hier ebenfalls einheitlich. In diesem Punkt habe ich mich sogar über die Entscheidung des HanOLG Hamburg sogar gefreut. Auch unsere Revisoren vertreten diese Rechtsauffassung.

  • Wenn das Anschreiben zur Ausschlagungserklärung offenbar von einem anderen Gericht kommt, problematisiere ich nicht, dass die Ausschlagungserklärung nicht gesiegelt ist, was bei einer Urschrift auch nicht vorgesehen ist.

    Persönlich setze ich, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, mein Dienstsiegel neben meine Unterschrift.

    Zitat von PuCo


    Das Argument, dass das beurkundende Gericht die Kosten erhebt, weil es ja auch die Arbeit macht, zieht bei mir nicht. Beim ESA hab ich auch die Arbeit und die Gebühr erhebt das zuständige NLG.



    Das nützt dir nur solange etwas, bis dein OLG so, wie unseres entscheidet ...

    P.S. Und was machst du in derartigen Fällen, in denen "ich" als Wohnsitzgericht die Kosten bereits erhoben und vereinnahmt habe ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn das Anschreiben zur Ausschlagungserklärung offenbar von einem anderen Gericht kommt, problematisiere ich nicht, dass die Ausschlagungserklärung nicht gesiegelt ist, was bei einer Urschrift auch nicht vorgesehen ist.

    Persönlich setze ich, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, mein Dienstsiegel neben meine Unterschrift.



    Dass mit dem "offenbar" ist ja so eine Sache. Das Schreiben enthält auch kein Wappen oder Siegel, kann somit jeder Dritte erstellen. So muss mann auch noch prüfen, ob es dieses Amtsgericht überhaupt gibt. Problematisch wird es bei einer Strukturreform, wenn Amtsgericht zusammengelegt werden. Dann kann in 10 Jahren nur schwer geprüft werden, ob die Ausschlagungserklärung wirksam ist. Dies kann nur durch das Dienstsiegel erleichtert werden.



  • Dann erhebe ich sie natürlich nicht ein weiteres Mal.

    Unser OLG hat darüber bislang nicht entschieden. Und dem Vernehmen nach soll die einheitliche Regelung dahin gehen, dass sie Kosten beim zuständigen ( nicht beim beurkundenden ) NLG erhoben werden sollen.

    Mit der Übersendung des Originals ist genauso so ein Schwachsinn.
    Die ESA übersenden wir auch weiterhin in Ausfertigung. Oder gibt es da auch eine höhergerichtlich Rechtsprechung, die etwas anderes sagt?

    Man sieht ja, dass die Übersendung des Originals nicht ganz unproblematisch zu sein scheint.
    Ich werde mit Sicherheit kein Siegel beisetzen. Diesen Irrsinn unterstütze ich nicht noch. Ich weiß auch gar nicht, warum das geändert wurde. Die Argumention ist alles andere als überzeugend.
    Wenn jemand auf die Übersendung des Originals besteht: Pech gehabt. Siegel gibt es nicht auf dem Original. Nur auf der Ausfertigung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 637 führt dazu folgendes aus:

    "Wird das Wohnsitzgericht beurkundend tätig, so soll es sich bei der „Niederschrift“, die nach § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten ist, nicht um eine Ausfertigung, sondern um das Original der Ausschlagungserklärung handeln (OLG Celle Rpfleger 2010, 326 = FamRZ 2010, 1468 = FGPrax 2010, 192; HansOLG Hamburg Rpfleger 2010, 373). Diese Ansicht verkennt jedoch, dass das Gericht bei der Erbausschlagung im Gegensatz zu den Notaren keine bloße Beglaubigungs-, sondern eine Beurkundungstätigkeit entfaltet und gerichtlich beurkundete Erklärungen seit jeher und auch nach neuem Recht beim Urkundsgericht verbleiben (dies galt und gilt insbesondere auch für Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen. Des weiteren ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, für den Gegenstand der Weiterleitung danach zu differenzieren, ob die Erbausschlagung vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden (dann: Weiterleitung des Originals) oder von einem Rechtshilfegericht (dann: Weiterleitung einer Ausfertigung) beurkundet wurde, zumal es einen inneren Widerspruch darstellt, dass das unzuständige Rechtshilfegericht das Original der Erklärung behalten kann, während das zuständige Wohnsitzgericht zur Weiterleitung des Originals an das Nachlassgericht verpflichtet sein soll. Die praxisferne Ansicht, wonach das Wohnsitzgericht und nicht das Nachlassgericht zur Erhebung der im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung anfallenden Gerichtsgebühren zuständig sein soll (HansOLG Hamburg Rpfleger 2010, 373), lässt sich nicht mit § 14 Abs. 1 S. 1 KostO vereinbaren, wonach die Kosten bei dem Gericht angesetzt werden, bei dem die Angelegenheit zuletzt anhängig war (Nachlassgericht), auch wenn sie vorher bei einem anderen Gericht anhängig war (Wohnsitzgericht)."

  • Bei mir stellt sich das Probelm eher nicht, weil ich nach wie vor die Ausfertigung an das zuständige NLG sende....:teufel:

    Mir fällt nur auf, dass einige Amtsgerichte nicht mitteilen, ob sie dort die Kosten erhoben haben oder nicht.
    Wird Zeit, dass dafür eine einheitliche Regelung geschaffen wird.
    Das Argument, dass das beurkundende Gericht die Kosten erhebt, weil es ja auch die Arbeit macht, zieht bei mir nicht. Beim ESA hab ich auch die Arbeit und die Gebühr erhebt das zuständige NLG.



    Ich übersende auch nur eine Ausfertigung der Ausschlagungserklärung, dann habe ich auch kein Problem wenn die Urschrift mal auf dem Postweg verloren geht.

    Ansonsten wäre es für mich aber selbstverständlich, dass ich ein Siegel drauf setze wenn die Urschrift ausserhalb des hiesigen Dienstgebäudes Anwendung erlangen soll.

    PS:
    Beim ESA wirst Du nur im Wege der Rechtshilfe tätig.
    Bei der Erbausschlagung als Wohnsitzgericht bist Du selbst zuständiges Gericht.
    Deshalb überzeugt Dein Vergleich nicht.

  • Ja, da magst du Recht haben. Aber nur wegen der anderen Formulierung, nämlich nicht mehr Rechtshilfe, sondern zuständig....
    Es hat sich im Prinzip doch nichts geändert.
    Hintergrund dieser Sonderzuständigkeit ist doch, dass man kein Rechtshilfeersuchen mehr braucht. Was daraus dann gemacht wurde, halte ich für ziemlich daneben. Sprich: Kosten beim beurkundenden Gericht erheben und Original an das zuständige NLG.
    Ich denke nicht, dass dies bei der Gestzgebung gewollt war, sondern lediglich die Vereinfachung ( ja, auch so etwas soll es im FamFG geben :teufel: ) des Ablaufs.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 637 führt dazu folgendes aus:

    "Wird das Wohnsitzgericht beurkundend tätig, so soll es sich bei der „Niederschrift“, die nach § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten ist, nicht um eine Ausfertigung, sondern um das Original der Ausschlagungserklärung handeln (OLG Celle Rpfleger 2010, 326 = FamRZ 2010, 1468 = FGPrax 2010, 192; HansOLG Hamburg Rpfleger 2010, 373). Diese Ansicht verkennt jedoch, dass das Gericht bei der Erbausschlagung im Gegensatz zu den Notaren keine bloße Beglaubigungs-, sondern eine Beurkundungstätigkeit entfaltet und gerichtlich beurkundete Erklärungen seit jeher und auch nach neuem Recht beim Urkundsgericht verbleiben (dies galt und gilt insbesondere auch für Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen. Des weiteren ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, für den Gegenstand der Weiterleitung danach zu differenzieren, ob die Erbausschlagung vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden (dann: Weiterleitung des Originals) oder von einem Rechtshilfegericht (dann: Weiterleitung einer Ausfertigung) beurkundet wurde, zumal es einen inneren Widerspruch darstellt, dass das unzuständige Rechtshilfegericht das Original der Erklärung behalten kann, während das zuständige Wohnsitzgericht zur Weiterleitung des Originals an das Nachlassgericht verpflichtet sein soll. Die praxisferne Ansicht, wonach das Wohnsitzgericht und nicht das Nachlassgericht zur Erhebung der im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung anfallenden Gerichtsgebühren zuständig sein soll (HansOLG Hamburg Rpfleger 2010, 373), lässt sich nicht mit § 14 Abs. 1 S. 1 KostO vereinbaren, wonach die Kosten bei dem Gericht angesetzt werden, bei dem die Angelegenheit zuletzt anhängig war (Nachlassgericht), auch wenn sie vorher bei einem anderen Gericht anhängig war (Wohnsitzgericht)."



    Das gefällt mir und entspricht auch meinem Rechtsverständnis.
    Hatte ich noch gar nicht gelesen...:oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn ich für andere Nachlassgerichte Ausschlagungen aufnehme, drucke ich immer 2 mal aus und lass es mir 2 mal unterschreiben, so dass ich ein Original versende und ein Orginal bei uns verbleibt. Ob mans so machen oder nicht weiß ich nich, aber ist für mich am einfachsten.

  • M.E. kann es immer nur 1 Original geben und davon können Ausfertigen gefertigt werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mir liegt nunmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.11.2010 (15 Sbd 6/10 OLG Hamm) vor, in welcher das Amtsgerichts des letzten Wohnsitzes des Erblasser als örtlich zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Urschrift der Erbausschlagungserklärung bestimmt wird, welche ich als Wohnsitzgericht des ausschlagenden Erben aufgenommen habe.
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat allerdings am 30.07.2010 (1454-1.1372) verfügt, daß die Urschrift der Erbausschlagungserkärung beim Wohnsitzgericht des ausschlagenden Erben zu verbleiben hat, während eine Ausfertigung der Ausschlagungserklärung an das Amtsgerichts des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu übersenden ist.

    Fraglich ist für mich nunmehr, ob die vorgenannte Entscheidung vom 30.11.2010 auszuführen ist, auch wenn sie im Widerspruch zu der AV des POLG vom 30.07.2010 steht.

  • Lustig. Wird in der Entscheidung auf die Dienstanweisung Bezug genommen? Ich hoffe die Entscheidung wird bald mal veröffentlicht.
    Wenn es meine Akte wäre, würde ich die Entscheidung über die Verwaltung an das OLG zum Dienstanweisungs-AZ schicken und um Mitteilung bitten ob die Anweisung im Hinblick auf die Entscheidung weiterhin auszuführen ist.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Mir liegt nunmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.11.2010 (15 Sbd 6/10 OLG Hamm) vor, in welcher das Amtsgerichts des letzten Wohnsitzes des Erblasser als örtlich zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Urschrift der Erbausschlagungserklärung bestimmt wird, welche ich als Wohnsitzgericht des ausschlagenden Erben aufgenommen habe.
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat allerdings am 30.07.2010 (1454-1.1372) verfügt, daß die Urschrift der Erbausschlagungserkärung beim Wohnsitzgericht des ausschlagenden Erben zu verbleiben hat, während eine Ausfertigung der Ausschlagungserklärung an das Amtsgerichts des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu übersenden ist.

    Fraglich ist für mich nunmehr, ob die vorgenannte Entscheidung vom 30.11.2010 auszuführen ist, auch wenn sie im Widerspruch zu der AV des POLG vom 30.07.2010 steht.



    Wenn Du die Entscheidung nicht für zutreffend hältst, brauchst Du Dich auch nicht nach ihr zu richten, und "auszuführen" hast Du sie ohnehin nicht, es sei denn, sie wäre in dem von Dir konkret bearbeiteten Verfahren ergangen. Selbst an die AV des OLG-Präsidenten brauchst Du Dich nicht zu halten, wenn Du ihr in der Sache nicht folgst. Die Frage, ob man die Urschrift oder eine Ausfertigung der Erbausschlagungsurkunde an das Nachlassgericht zu übersenden hat, unterliegt der sachlichen Unabhängigkeit.

  • Um es einfach noch einmal kurz zusammen zu fassen. Alle kennen mittlerweile diese Entscheidungen, finden diese jedoch nicht richtig. Schlimm ist nur, dass die Oberlandesgerichte sich immer weiter dieser "für mein Dafürhalten" falschen Rechtsauslegung anschließen, und es somit wenig Sinn macht, die Vorlage ans eigene OLG zu forcieren. :daumenrun Ich werde weiterhin die Originale in meiner Akte behalten und die Ausfertigung weiterleiten. Erst wenn eine Anforderung nach dem Original kommt, wird dieses übersandt, aber auch nur schlechten Gewissens. :gruebel:

  • Um es einfach noch einmal kurz zusammen zu fassen. Alle kennen mittlerweile diese Entscheidungen, finden diese jedoch nicht richtig. Schlimm ist nur, dass die Oberlandesgerichte sich immer weiter dieser "für mein Dafürhalten" falschen Rechtsauslegung anschließen, und es somit wenig Sinn macht, die Vorlage ans eigene OLG zu forcieren. :daumenrun Ich werde weiterhin die Originale in meiner Akte behalten und die Ausfertigung weiterleiten. Erst wenn eine Anforderung nach dem Original kommt, wird dieses übersandt, aber auch nur schlechten Gewissens. :gruebel:



    Und wieso machst du es dann? Bist doch nicht an das OLG Celle gebunden.
    Ich hab es ein Mal (leider) auf Verlangen gemacht. Das passiert mir aber nicht wieder.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich versende das Original und ziehe auch die Kosten gleich ein.

    Wenn ich "nur" eine Ausfertigung bekomme, ist mir das auch recht, allerdings muss sie tatsächlich dem Original entsprechen und nicht wie eine mir gerade vorliegende, bei der 7 Personen angeblich unterschrieben haben und auf der Ausfertigung nur 3 mal Pünktchen und maschinengeschrieben der Name des Rechtspflegers zu sehen sind. Das reicht für eine Prüfung, ob die Aufnahme korrekt erfolgte mir nicht aus.

    Was macht Ihr denn, wenn ein öffentlicher Notar Euch als Wohnsitznachlassgericht die Urschrift der Ausschlagung mit Unterschriftsbeglaubigung zur Fristwahrung einreicht? Ausfertigung von einer Beglaubigung geht nun mal nicht.

  • Diese Frage stellt sich nur, wenn man eine Entgegennahmezuständigkeit des Wohnsitzgerichts auch für notarielle Erbausschlagungen bejaht. Eine solche Zuständigkeit ist jedoch entgegen der wohl überwiegenden Auffassung zu verneinen (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 637).

    Zur Begründung siehe auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post517886

    Schließt man sich dem an, ist vom unzuständigen Wohnsitzgericht ohnehin das Original der notariellen Erbausschlagung an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.

    Eine Fristwahrung tritt durch die Übersendung der notariellen Ausschlagungserklärung an das Wohnsitzgericht natürlich nicht ein.

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