Nun kommt der Verweis auf § 173 II, der ebenfalls nur von Gegenständen "spricht". Dieser ist aber m.E. in der Systematik zu Abs. 1 zu lesen, womit die Beschränkung auf bewegliche Gegenstände gegeben sein dürfte.
Lies doch einfach die Gesetze so, wie sie da stehen, ohne einen Blick nach oben oder nach unten. Dann steht da nämlich, dass der TH nicht berechtigt ist, mit Absonderungsrechten belegte Gegenstände jeglicher Art zu verwerten, es sei denn, er hat dem verwertungsberechtigten Gläubiger eine fruchtlose Frist gesetzt.
Es steht nicht da, dass § 173 II InsO nur dann entsprechend anwendbare wäre, wenn es sich tatsächlich nur um einen beweglichen Gegenstand handelt.
Diese Verweisungen gibt´s in der ZPO doch auch auf einzelne Absätze eines gesamten Paragrafen. Wenn man dann den gesamten Paragrafen betrachten würde, tät´s nie passen, weil dieser eine Absatz ja eigentlich für einen ganz anderen Zusammenhang geschaffen wurde (z.B. "Das Gericht kann Anordnungen nach § 732 II ZPO treffen."... findet sich immer mal wieder irgendwo im Vollstreckungsbuch der ZPO und heißt nicht, dass es immer nur im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu betrachten ist).
Nö, ich find ´s chick, wie chick das rausgearbeitet hat.