Grundbuch und IK-Verfahren


  • Nun kommt der Verweis auf § 173 II, der ebenfalls nur von Gegenständen "spricht". Dieser ist aber m.E. in der Systematik zu Abs. 1 zu lesen, womit die Beschränkung auf bewegliche Gegenstände gegeben sein dürfte.



    Lies doch einfach die Gesetze so, wie sie da stehen, ohne einen Blick nach oben oder nach unten. Dann steht da nämlich, dass der TH nicht berechtigt ist, mit Absonderungsrechten belegte Gegenstände jeglicher Art zu verwerten, es sei denn, er hat dem verwertungsberechtigten Gläubiger eine fruchtlose Frist gesetzt.

    Es steht nicht da, dass § 173 II InsO nur dann entsprechend anwendbare wäre, wenn es sich tatsächlich nur um einen beweglichen Gegenstand handelt.

    Diese Verweisungen gibt´s in der ZPO doch auch auf einzelne Absätze eines gesamten Paragrafen. Wenn man dann den gesamten Paragrafen betrachten würde, tät´s nie passen, weil dieser eine Absatz ja eigentlich für einen ganz anderen Zusammenhang geschaffen wurde (z.B. "Das Gericht kann Anordnungen nach § 732 II ZPO treffen."... findet sich immer mal wieder irgendwo im Vollstreckungsbuch der ZPO und heißt nicht, dass es immer nur im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu betrachten ist).

    Nö, ich find ´s chick, wie chick das rausgearbeitet hat.

  • Lies doch einfach die Gesetze so, wie sie da stehen, ohne einen Blick nach oben oder nach unten.



    Das finde ich jetzt keinen weisen Rat. Denn erstens befinden wir uns hier im Diskurs und da geht es nicht immer darum, was am Einfachsten scheint. Mein Vater sagt dazu immer: Man soll das Brett nicht an der dünnsten Stelle bohren. Und zweitens sind Normen sehr wohl nach ihrem Kontext zu interpretieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Lies doch einfach die Gesetze so, wie sie da stehen, ohne einen Blick nach oben oder nach unten.



    Das finde ich jetzt keinen weisen Rat.



    Isses auch nicht, weiß ich selbst. Jeder Prof. bimst einem ja ein, dass man auch mal so zwei oder drei davor und danach lesen sollte. Aber in diesem speziellen Falle scheint mir dies Vorgehen eher schädlich. Hilfreicher ist da, einfach nur diesen einen Satz zu lesen. ;)

  • So nun mal kurz zurück: das Ausgangsproblem "freihändige Verwertung" war auch der Ausgangspunkt der Diskussion. Denke, dies dürfte geklärt sein (ich habe der freihändigen Veräußerung durch den Treuhänder ! auch nie widersprochen).
    Der Diskurs drehte sich sodann um die Frage, ob der Treuhänder nach ZVG die Versteigerung betreiben darf.

    Im Ergebnis muss ich einen Rückzieher machen: der Treuänder darf unter den Voraussetzungen des 173 II auch die zwangsweise Grundstücksverwertung betreiben.
    Grund: die von Chick angesprochene entsprechende Anwendung des 173 II hat der 2001'er Gesetzgeber in der Tat im 313 III so gemeint. Aus der Begründung RegE: "Von seiner unmittelbaren Anwendung erfasst § 173 Abs. 2 InsO zwar nur die Verwertung beweglicher Sachen, doch dürfte es bei einer entsprechenden Anwendung im Rahmen von Absatz 3 regelmäßig um die Fristsetzung bei einer Immobilienverwertung gehen."
    Dürfte klingt schon witzig, sie haben den systematischen Zusammenhang erkannt (also den zu Abs. 1 des 173) , aber irgendwie was begründet, damit es schön ist.

    Na ja "Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft"......

    Um eine Erfahrung bin ich reicher (ich, der doch total gern noch mit Gesetzesbegründung arbeitet....).
    Die InsO ist wie ein großer schwarzer Raum. Da ist oben ein Loch, das ist die Entschuldung, und die hat unten ein Loch, wo das Geld rausfließt. Das mit dem anderen Loch kriegen wir später (etwas frei nach Bömmel).

    @Jamie: "Lies doch einfach die Gesetze so, wie sie da stehen, ohne einen Blick nach oben oder nach unten" dürfte bei der Qualität der heutigen Gesetze wohl angebracht sein. Fragen nach Systematik, Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung sich noch zu stellen, sollten dem BGH überlassen bleiben...... (diese Äußerung bezieht sich auf alle Rechtsgebiete außer dem Strafrecht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hoffentlich kommen sie dann nicht auf den Dreh:

    BGH zu Pfändungsgläubiger in der Teilungsversteigerung
    Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
    BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09

    hier

    denn hiernach wird die Anfechtung durch den Gl ad Absurdum oder ?:gruebel:

  • damag wer auf einen Dreh kommen, wie er will, der Dreh wird durch den Sperrvermerk verhindert :D

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  • Sorry, hab mich vielleicht nicht klar ausgedrückt. Meine Überlegung zielte in die Richtung auf den Zeitraum vor Insolvenz. Auf das Anfechtungsrecht aus § 132 InsO. weil. wenn ich dass Urteil richtig interpretiere, kann der Schuldner also sogar noch im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren über seinen Eigentumsanteil verfügen. Demzufolge würde er es erst recht können vor der InsO--als Vorbereitung:D. Ich glaub meinem ehemaligen Prof. schwillt seitdem der Kamm :)

  • § 80 greift doch erst nach Eröffnung. Hier haben wir aber den Zeitraum vor Eröffnung, also den Anfechtungszeitraum (§ 132 ff). Und um die Anfechtung nach § 4 Anfechtungsrecht (Unentgeltlichkeit) zu umgehen bräuchte der nun alleinige Eigentümer=Ehegatte dem anderen im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Und bei Anfechtung nach § 3 ist der Gl. in der Beweispflicht. Da knn der Gl. doch verzweifeln.
    Oder????

  • unverständlich, warum der Gl sich keine Zwangssicherungshypothek eintragen hat lassen...... Die Wohnrechtsübertragung dürfte allerdings im anfechtungsrechtlichen Sinne auch nicht groß stören, da sie kein Entgelt für die Aufgabe des Miteigentums darstellen dürfte

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