Grundbuch und IK-Verfahren

  • Folgendes Problem:

    Über das Vermögen des Ehemannes wird eine IN-Verfahren eröffnet.

    Über das Vermögen der Ehefrau wird ein IK-Verfahren eröffnet.

    Das Grundstück, das jedem der Schuldner zu je 1/2 Eigentumsanteil gehört, ist belastet mit Lasten für jeden Schuldner.

    Das Gericht hat in beiden Verfahren - also auch explizit im IK-Verfahren (!) - das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks ersucht.

    Die Eintragung im IK-Verfahren ist hier völlig üblich. Meine grundsätzlich Frage ist: Warum wird sowas im IK-Verfahren eigentlich eingetragen? Der Treuhänder darf das Grundstück, da es belastet ist, doch gar nicht in die Masse nehmen oder gar verwerten?

    Im konkreten Falle wurde das Grundstück jetzt sowohl durch Treuhänder - obgleich gar nicht möglich :confused: - als auch Verwalter (weil in Personalunion) verkauft und zu jeder Masse ein Betrag gezogen. Die Bank fand das überaus nett und hat entsprechend zugestimmt. Eigentlich hätte die Bank die eine Hälfte verkaufen müssen, der Verwalter die andere Hälfte, wenn es ganz korrekt verlaufen wäre.

    Jetzt lautet die Frage des Gerichts im IK-Verfahren, ob der TH die Löschung des Insolvenzvermerks beantragt hätte. Wer ist denn nun für die Löschung des - m. E. gar nicht rechtens - eingetragenen Vermerks zuständig?

    Nein, ich will gar keinen "wir-drehen-uns-im-Kreis"-Thread eröfnen. Mir geht es speziell um die Frage, wieso überhaupt eine Eintragung des Vermerks vom Gericht veranlasst wird, wenn schon ganz offensichtlich Belastungen im Grundbuch stehen. Ich habe hier immer die entsprechenden Eintragungen, sobald ein Grundbuch auch nur ansatzweise in der Akte auftaucht, auch wenn es sich um IK-Verfahren handelt. Ausnahmslos immer!

    Und bei der Auseinandersetzung mit dem Thema Grundbuch und Inso stehe ich ganz am Anfang. :oops:

  • Ich würde sagen, der Vermerk wird deshalb eingetragen, weil die Gerichte nicht prüfen können, ob der Treuhänder vielleicht nicht doch zur Verwertung berechtigt ist. Das ist er nämlich dann, wenn das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde sagen, der Vermerk wird deshalb eingetragen, weil die Gerichte nicht prüfen können, ob der Treuhänder vielleicht nicht doch zur Verwertung berechtigt ist. Das ist er nämlich dann, wenn das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet ist.



    In der Akte sind immer Kopien der GBA drin. Und sobald auch nur irgendeine Grundschuld/Hypothek/Zwasihyp eingetragen ist, ist doch klar, dass ein Absonderungsrecht irgendeines Gläubigers besteht. Und schon ist der TH aus der Nummer raus: Er darf nicht verwerten.

    Da ist es völlig überflüssig über das "wertausschöpfend" oder sonstwas nachzudenken.

  • In der Akte sind immer Kopien der GBA drin. Und sobald auch nur irgendeine Grundschuld/Hypothek/Zwasihyp eingetragen ist, ist doch klar, dass ein Absonderungsrecht irgendeines Gläubigers besteht. Und schon ist der TH aus der Nummer raus: Er darf nicht verwerten.

    Da ist es völlig überflüssig über das "wertausschöpfend" oder sonstwas nachzudenken.



    Nein das siehst Du falsch. Er darf verwerten, wenn sich für die Masse eine freie Spitze ergibt. D.h. wenn das Grundstück eben nicht wertausschöpfend belastet ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde sagen, der Vermerk wird deshalb eingetragen, weil die Gerichte nicht prüfen können, ob der Treuhänder vielleicht nicht doch zur Verwertung berechtigt ist. Das ist er nämlich dann, wenn das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet ist.



    In der Akte sind immer Kopien der GBA drin. Und sobald auch nur irgendeine Grundschuld/Hypothek/Zwasihyp eingetragen ist, ist doch klar, dass ein Absonderungsrecht irgendeines Gläubigers besteht. Und schon ist der TH aus der Nummer raus: Er darf nicht verwerten.

    Da ist es völlig überflüssig über das "wertausschöpfend" oder sonstwas nachzudenken.



    das hat hiermit nichts zu tun.

    Die Eintragung erfolgt, damit gutgläubiger Erwerb vom Schuldner nicht möglich ist.

    Ob die eingetragenen Rechte überhaupt valutieren spielt in dem Zusammenhang erst einmal keine Rolle.

    .. und verwerten darf er sehrwohl:

    1. Er löst aus dem freien Vermögen ab, weil das Grundstück mehr wert ist;

    2. er einigt sich mit allen gesicherten Gläubigern (das können mehr sein, als im Grundbuch ersichtlich) und verwertet, LG Kiel 24 T 14/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidung kann ich leider nicht lesen. :)



    Die Eintragung erfolgt, damit gutgläubiger Erwerb vom Schuldner nicht möglich ist.

    Ob die eingetragenen Rechte überhaupt valutieren spielt in dem Zusammenhang erst einmal keine Rolle.



    Okay, das ist nachvollziehbar....

  • Hier geht ja einiges durcheinander.
    Ein Insolvenzvermerk ist auch im IK Verfahren gem. § 32 InsO einzutragen. Die Eintragung ist also hier natürlich richtig. Die Immobilie fällt ja auch in die Insolvenzmasse und die Verfügungsbefugnis geht auch gem. § 80 InsO auf den Treuhänder über.
    Über § 313 III InsO kann man trefflich streiten. § 313 III InsO bedeutet aber natürlich nicht, dass der Gläubiger freihändig verwerten dürfte, also quasi hier in die Rolle eines Insolvenzverwalters schlüpft. Die Verwertung würde nur - wie im IN Verfahren auch - durch Versteigerung erfolgen.
    Ob der Treuhänder auch freihändig verwerten darf, ist etwas umstritten; der formell richtige Weg wäre wohl, dass das Gericht dem Gläubiger eine Frist gem. § 173 II InsO setzt. Dann darf der Treuhänder nämlich schon freihändig verwerten.
    Diese Fristsetzungsgeschichte hat hier noch keiner gemacht, trotzdem werden munter Immobilien verscherbelt:D.
    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass ein Gläubiger, der bei einer Veräußerung mitwirkt, quasi auf die Setzung einer Frist verzichtet und damit der Treuhänder zur Verwertung befugt ist.

  • Muss ich das wirklich so sehen, dass "Verwertung" und "freihändiger Verkauf" unterschiedlich zu behandeln sind?

    Für mich viel unter Verwertung alles, was nach "Versilbern" roch, also auch der Verkauf.

    Verwertung = Versteigerung?

    Lese hier gerade verwirrt DNotI Report 17/2008 .... :gruebel:

  • wegen der doch recht klaren Formulierung des § 172 ZVG, würde ich keine Befugnis des TH nach § 165 InsO sehen, die ZV zu beantragen.



    Jetzt verwirrt ihr mich aber auch. :eek:




    was habe ich getan, Dich zu verwirren ? Falsch zitiert ? Irrige Auffassung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • § 313 Abs. 3 S. 3 InsO:

    § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.



    Das wäre noch zu prüfen, da sich § 173 InsO im Kern erst einmal nur auf bewegliche Sachen bezieht.

    Zwar findet sich in BT-Drucks 14/5680 (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/056/1405680.pdf) Seite 29, rechts oben, der vorsichtige Versuch, dies auch auf Immobilen zu beziehen. Was ich aber nicht nachvollziehen kann, ist, dass man bei Schaffung des § 173 II InsO bzw. 313 III dies nicht klarer formuliert hat, bzw. dies in § 172 ZVG mit berücksichtigt wurde.

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  • :wechlach: Ich bin richtig froh, dass ich nicht die einzige bin, die völlig wirr im Hirn ist bei diesem Thema. Nun erwartete ich von euch gestandenen Insolvenzlern mal so richtige tolle Vorträge, und nu kommt sowas. :D



  • § 49 InsO; außerdem: woher sollte ein Gläubiger seine Verfügungsbefugnis herleiten? Bei beweglichen Sachen läuft es über die Vorschriften zur Verwertung von verpfändeten Sachen im BGB - sowas gibts aber für Immobilien nicht. Daher nur ZVG für die Gläubiger.

    Von der Formulierung "Insolvenzverwalter" in § 172 ZVG (ich hoffe, das war gemeint) würde ich mich nicht zu sehr abschrecken lassen, da die meisten Vorschriften in der InsO für den Treuhänder entsprechend gelten.


  • ...
    Von der Formulierung "Insolvenzverwalter" in § 172 ZVG (ich hoffe, das war gemeint) würde ich mich nicht zu sehr abschrecken lassen, da die meisten Vorschriften in der InsO für den Treuhänder entsprechend gelten.



    Hier ist es wohl gerade mal nicht so.

    ich habe mir mal die Mühe gemacht und in die ursprüngliche Begründung gesehen, Drucksache 511/92:


    174a ZVG soll dem Verwalter über 10 I 1a ZVG die Möglichkeit verschaffen, Masse zu generieren, da Feststellungskosten geltend gemacht werden können, es geht hier nicht um die ansonsten schwierige Komplettverwertung. Kann das Grundstück nicht freihändig verwertet werden oder aber in der Zwangsversteigerung des Gläubigers, die wegen zu hoher Ansprüche zu scheitern droht,soll ein Druckpotential aufgebaut werden, um Masse zu generieren.

    Wenn kein Insolvenzverwalter bestellt ist, sei es bei Eigenverwaltung oder aber Kleinverfahren (Treuhänder) gibt es keine Feststellungskosten, ergo keine Zwangsversteigerungsrecht, weil nichts fließt.

    Jetzt könnte man mal sehen, ob sich da ein Sinneswandel ergeben hat.

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  • Das heißt also in der Kurzzusammenfassung:

    Es steht ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zum Schutz der möglichen Erwerber, den der Treuhänder gegen nicht vorhandenes Geld aus der nicht vorhandenen Masse löschen lassen muss, damit die Gläubiger gegebenenfalls verkaufen können, wovon der TH - außer Kosten für die Löschung - nichts hat.

    Zurück zum Ausgangspunkt:
    Muss der TH, der eigentlich nicht verkaufen durfte, es dennoch tat, auf eigene Kosten (von dem nunmehr vorhandenen Geld, das die bestgesicherte Gläubigerin ihm für die Masse zugestanden hat) auch die Löschung des Insolvenzvermerkes beantragen?

  • 1. die Gläubiger können nicht verkaufen, lediglich versteigern. Oder der Verwalter gibt frei und der Schuldner verkauft. Die Freigabe läßt man sich quittieren und zeigt dies dem Insolvenzgericht an, mit der Bitte, den Sperrvermerk löschen zu lassen. Keine Kosten.

    2. Insolvenzgericht bitten, den Sperrverk zu löschen, s.o. oder gleich im Kaufvertrag die Löschung mit aufnehmen., keine Kosten.

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