familienger. Genehmigung Grundstücksübertragung

  • Habe vorliegend eine notarielle Urkunde, in welcher das minderj. Kind (welches aufgrund Erbfolge - KV ist verstorben - Eigentümer wurde) seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück vertreten durch die allein sorgeber. KM an die Großmutter väterlicher Seits überträgt. Aufgrund der eingetretenen Erbfolge waren bisher diverse Auseinandersetzungen und Übertragungen notwendig. Ein Nachlassgegenstand (PKW) ist neben dem vorgenannten Grundstück noch zu regeln.
    Nun wurde in der notariellen Urkunde eine Ausgleichsformel aufgenommen. Diese lautet: "Mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselbezüglichen eventuellen Ansprüche und Forderungen der Beteiligten untereinander, insbesondere in Bezug auf das Grundstück ... soweit gesetzlich zulässig, ausgeglichen."
    Kann man in dieser Ausgleichsformel einen Verzicht so allgemein sehen, dass sämtliche Ausgleichansprüche, welche den Nachlass des verstorbenen KV betreffen, damit ausgeglichen sind. Oder sogar soweit, dass sämltliche Ansprüche auch für die Zukunft (z.B. Pflichtteilsansprüche des Kindes gegenüber den Großeltern) ausgeschlossen werden können?
    Ich bin ja fast gewillt nur die Auflassung des Grundstücks familienger. zu genehmigen und die Ausgleichsformel ausdrücklich nicht zu genehmigen. Aber welche Auswirkungen hätte dieses im Falle dessen, wenn das Kind volljährig wird?
    Ich stehe wohl auf dem Schlauch.:confused:

  • Ich ließe mir

    "sämtliche wechselbezüglichen eventuellen Ansprüche und Forderungen der Beteiligten untereinander, insbesondere in Bezug auf das Grundstück" mal erläutern, insbesondere, ob da bereits etwas im Busch ist.
    Wie sieht es mit der Gegenleistung der Oma aus?

  • Zum Anfang (ist schon über 1 Jahr her) wollte die GM nix geben. Daher wollte ich auch nicht genehmigen. Jetzt steht ein angemessener Entschädigungsbetrag im Raum. Nun wurde aber diese Klausel in dem Vertrag aufgenommen. Dann werde ich mal die Klarstellung der Klausel ggf. Herausnahme fordern. Danke für die Antwort.

  • Das Verfahren hat nun endlich seinen Fortgang gefunden. Durch den beurkundenden Notar wurde nunmehr die Ausfertigung der notariellen Urkunde zur Genehmigung eingereicht.
    Es wurde nichts mehr nach dem Entwurf geändert. Der Kaufpreis ist angemessen. Sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Urkunde entstehen können trägt die Erwerberin.
    Es bleibt nun tatsächlich nur noch zu klären, ob die Klausel "Mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselbezüglichen eventuellen Ansprüche und Forderungen der Beteiligten untereinander, insbesondere in Bezug auf das Grundstück, soweit gesetzlich zulässig, ausgeglichen." irgendwo einen Nachteil für das Kind darstellen könnte.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Kind mit dieser Klausel bereits jetzt auf einen ggf. späteren Anfall einer Erbschaft verzichtet.
    Was meint Ihr?

  • Liest man nur...

    Zitat

    "Mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselbezüglichen eventuellen Ansprüche und Forderungen der Beteiligten untereinander... ausgeglichen



    ... könnte man bedenken annehmen.

    Aber aufgrund

    Zitat

    insbesondere in Bezug auf das Grundstück



    gilt dies offensichtlich nur für den vorliegenden Vertrag.

    Ich glaub ich würd nicht so päpstlich sein und genehmigen.

  • Danke. Manchmal interpretiert man mehr hinein als unbedingt notwendig. Sicherlich auch daraus resultieren, dass hier die Anwälte mich durch Ihre Vorträge auf dumme Gedanken gebracht haben.

  • Mir wäre wohler, wenn die Abfindungsklausel explizit in der Weise formuliert wäre, dass nur die wechselseitigen Ansprüche aus dem besagten Erbfall abgegolten sind und dass dies evtl. vorhandene, aber derzeit noch unbekannte Nachlassgegenstände nicht einschließt. Aber selbst wenn diese Einschränkung ausdrücklich gemacht worden wäre, könnte sie bewirken ("insbesondere"), dass das Kind wohl vom PKW nichts mehr erhält. Ob das der Sinn der Sache ist, erscheint mir fraglich.

    Einen Erbverzicht im Verhältnis Großmutter/Enkel im Hinblick auf den künftigen Nachlass der Großmutter würde ich in dieser Vereinbarung aber nicht sehen.

    Weshalb wurde die Abfindungsklausel trotz Deiner entsprechenden Aufforderung bzw. Anregung (# 3) nicht geändert?

  • Der Sachverhalt insgesamt ist schon relativ umfangreich. Der Erbfall selbst liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück. Wegen dieses Grundstücks verhandeln die Parteien seit fast zwei Jahren. Insgesamt ist nunmehr wegen aller Nachlassgegenstände eine Einigung erfolgt. Es steht lediglich noch ein Oldtimer zur Debatte. Hier wurde bisher durch den Bruder des KV eine hohe Reparaturkostenforderung gegen das Kind geltend gemacht. Daher sind die Großeltern (Vertragsparteien bezügl. des Grundstücks) wegen des Autos nicht involviert.
    Der RA der KM sieht in der Klausel womöglich einen Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche des Kindes gegenüber den Großeltern. Ich hingegen sehe das nicht so, da ausdrücklich auf keine zukünftigen Ansprüche verzichtet worden ist.
    Vor Übersendung der Ausfertigung habe ich den RA der Großeltern gebeten um ggf. Unklarheiten für die Zukunft zu vermeiden die Ausgleichsklausel klarzustellen ggf. zu berichtigen.
    Der RA der Großerltern lehnt jegliche Abänderung der notariellen Urkunde ab.
    M.E. streiten sich inzwischen mehr die RAs als die Parteien.

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