Nachlassinsolvenz auf Antrag eines Gläubigers

  • Moin Nachlassbegeisterte!

    Kann ich als Gläubiger einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen, wenn kein Erbschein vorliegt?

    Problem: Wir möchten die Zwangsversteigerung in die von uns beliehene Immobilie betreiben. Der Eigentümer ist verstorben. Es gibt zwei potentielle Erben, die dem Nachlassgericht aufgrund eines hinterlegten Testaments bekannt sind. Von diesen beiden ist einer wohl vom Nachlassgericht über die Erbschaft informiert worden, ist nun aber als Vagabund nicht mehr greifbar, von dem anderen ist keine Andresse bekannt und lässt sich auch über eine Detektei nicht ermitteln. Da Erben bekannt sind, lehnt das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ab. Öffentliche Zustellung ist kaum möglich, da sich der Aufenthalt des Vagabunden gelegentlich in Obdachlosenheimen ermitteln lässt, bevor man aber zustellen kann, ist er schon wieder fort. :mad:

    Können wir als Gläubiger in so einer Konstellation Nachlassinsolvenz beantragen, um den Insolvenzverwalter für die Zustellungen zu haben? :gruebel: Hat jemand eine andere Lösung?

    Besten Dank!

  • Da die Annahme der Erbschaft zumindest durch einen der beiden Erbprätendenten ungewiss ist, würde ich ausdrücklich zur Geltendmachung der Forderung und mangels Antragsgegners im Zwangsversteigerungsverfahren die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen und ggf. Rechtsmittel gegen einen ablehnenden nachlassgerichtlichen Beschluss einlegen.

    Ggf. köme auch ein Antrag auf Pflegerbestellung nach § 779 II ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht, wenn es nur darum geht, einen Antragsgegner im Versteigerungsverfahren zu haben ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da die Annahme der Erbschaft zumindest durch einen der beiden Erbprätendenten ungewiss ist, würde ich ausdrücklich zur Geltendmachung der Forderung und mangels Antragsgegners im Zwangsversteigerungsverfahren die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen und ggf. Rechtsmittel gegen einen ablehnenden nachlassgerichtlichen Beschluss einlegen.



    :2danke

    Der Hinweis mit dem Rechtsmittel ist hier eine gute Alternative: Offenbar reicht -wie von Dir erläutert- die ungewisse Annahme der Erbschaft durch einen der Erben (Palandt zu § 1960 BGB Rdnr. 4). Die Nachlasspflegschaft hätte wohl gleich auf unseren Antrag angeordnet werden müssen, da es im Palandt weiter heißt: "Die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann nach dem Zweck der Vorschrift nicht von der vorherigen Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden."

    Ich mach gleich mal das Schreiben fertig! :daumenrau

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