Warum müssen Aussagen protokolliert werden?

  • Hallo, welchen Sinn macht die Protokollierung von Aussagen, wenn in der Berufungsinstanz doch eh eine neue Beweisaufnahme erfolgt?

  • :confused:

    Protokollierung von wessen Aussagen wann? Ermittlungsverfahren? I. Instanz?

    Ich werde ehrlich gesagt aus der Fragestellung nicht schlau.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Na ich denke mal, die Protokollierung von Aussagen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung erster Instanz.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aussagen werden häufig gar nicht protokolliert. Da steht dann oft nur lapidar: Der Zeuge wurde zur Sache vernommen. (Jedenfalls in Moabit, wo der arme Protokollführer immer noch mit Kugelschreiber auf Recyclingpapier krakelt.)

    Es gibt im Übrigen auch noch sowas wie ne Sprungrevision.

    Und - nur so als Tip - Kommentare. Bei solch allgemein gehaltenen Fragen, wie Du sie stellst, sind die oft eine gute Erkenntnisquelle.;)

  • Also ich kenne beim Amtsgericht das Wortprotokoll und beim Landgericht tatsächlich den Passus: Der Zeuge wurde zur Sache vernommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Besonders wegen Abs. 3:
    § 273 StPO
    (1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
    (1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
    (2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
    (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
    (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

  • Hallo, welchen Sinn macht die Protokollierung von Aussagen, wenn in der Berufungsinstanz doch eh eine neue Beweisaufnahme erfolgt?


    Nicht in jedem Fall : gem. § 318 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; in der Praxis häufig auf das Strafmaß.

  • Sorry, hatte mich etwas blöd ausgedrückt. Meine natürlich die Zeugenaussagen in der HV beim Amtsgericht. Im Kommentar habe ich schon nachgesehen, dort stand nur "Um der Berufungsinstanz die HV zu erleichtern". Brachte mich jetzt nicht sonderlich weiter. Sorry, meine Fragen sind wirklich immer sehr allgemein. Mir kommt dann einfach so etwas in den Kopf und dann möchte ich das gerne wissen.

  • Es gab mal einen netten Lehrbrief zum Thema Strafprotokoll vom Pastyrik-Verlag in Pegnitz. Der liegt bei mir zu Hause noch rum. Ich werd mal nachschauen, ob dazu was drinn steht.

    Aber in erster Linie wird es wohl wirklich darum gehen, der Rechtsmittelinstanz die Arbeit leichter zu machen. Bei Rechtsmittelverzicht kann ja auf das Inhaltsprotokoll verzichtet werden.

    Die Protokollierung muß übrigens auch nicht wortwörtlich erfolgen. Eine sinngemäße Wiedergabe der Aussage reicht völlig aus. Es sei denn, der Vorsitzende ordnet was anderes an.

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