Erbrecht der ehemaligen DDR

  • Hallo, hier ist 1976 ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden. Die Akte ist bis auf den Erbschein nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Der Erblasser war seinerseits Mitglied einer Erbengemeinschaft. Ein Miterbe dieser Erbengemeinschaft hat nunmehr über einen Rechtsanwalt beantragt, den Erbschein dahingehend zu erweitern, dass er auch folgende Punkte bezeugen soll: 1. Die ausgewiesene Erbfolge gilt für das Eigentum an Grundstücken oder anderen Rechten an Grundstücken, die im Gebiet der ehemaligen DDR liegen. 2. Die Rechtsvorschriften der früheren DDR (ZGB und Rechtsanwendungsgesetz) sind angewendet worden. Der Rechtsanwalt beruft sich auf eine entsprechende Beanstandungsverfügung des Grundbuchamts. Ich habe ihm zunächst mitgeteilt, dass ich seinem Antrag nicht entsprechen könne, weil sich weder aus dem Erbschein selbst noch aus der Verfügung dazu nähere Informationen zu den genannten Punkten ergeben. Jetzt bietet der Anwalt die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung durch einen der Miterben an und fragt, ob dies möglich ist und welchen Inhalt die Erklärung haben müsste. Ich neige dazu, die angebotene eidesstattliche Erklärung nicht genügen zu lassen, weil es sich vorliegend um eine Rechtsfrage und nicht um eine persönliche Wahrnehmung eines Beteiligten handelt, deren Richtigkeit an Eides Statt versichert werden könnte. Für gute Ideen wäre ich dankbar.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der Erbfall ist nach dem 31.12.1975 eingetreten? - Ich frage deshalb, weil 1976 natürlich auch Erbscheine für im Vorjahr eingetretene Erbfälle erteilt wurden.

    Welcher Nachlassgegenstand in den neuen Ländern ist denn nach dem Sachvortrag des Anwalts vorhanden, in Bezug auf welchen Nachlassspaltung aufgrund des RAG/ZGB eingetreten sein soll? Ein erbengemeinschaftlicher Anteil des Erblassers in Bezug auf dortigen Grundbesitz?

    Welche Erbfolge ist im Erbschein ausgewiesen? Ehegatte und Kinder zu welchen Quoten oder nur Kinder oder gar eine Erbfolge zweiter Erbordnung?

    Was hat das Grundbuchamt genau beanstandet und was hat es vom Antragsteller gefordert?

  • Der Erbfall ist im Mai 1976 eingetreten. Der Erbschein weist die Ehefrau des Erblassers und dessen drei Kinder als Miterben zu je 1/4 des Nachlasses aus. Nach dem Vortrag des Anwalts soll ein Grundstück in der ehemaligen DDR existieren. Das Grundbuchamt hat die Vorlage eines Erbscheins gefordert, der exakt die unter 1. und 2. genannten Punkte umfasst.

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  • Leider hilft mir das nicht recht weiter, weil die entscheidenden Angaben fehlen. Wenn sich der Anwalt auf eine eingetretene Nachlassspaltung nach § 25 Abs.2 RAG beruft, muss er auch die Informationen liefern, wonach sie auch tatsächlich eingetreten ist. Man kann keinen Erbschein nach einem Erbstatut ergänzen oder erteilen, das materiellrechtlich überhaupt nicht zum Zuge kommt.

    Zunächst: Ein Nachlassgericht der alten Bundesländer konnte einen Erbschein nur dann nach deutscher gesetzlicher Erbfolge zugunsten des Ehegatten und von drei Kindern zu je 1/4 erteilen, wenn in der Ehe des Erblassers entweder der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gegolten hat. Bei Zugewinngemeinschaft hätte der Ehegatte nämlich nicht 1/4, sondern 1/2 geerbt.

    Entscheidend ist folgendes:

    War der Erblasser in den neuen Ländern Alleineigentümer bzw. Bruchteilsmiteigentümer oder lediglich erbengemeinschaftlicher Miteigentümer? Im letzteren Fall (erbengemeinschaftlicher Anteil) ist keine Nachlassspaltung eingetreten, weil ein Erbteil zum beweglichen Nachlass zählt und der erteilte Erbschein somit ohne weiteres auch ohne irgendwelche Ergänzungen zur Grundbuchberichtigung ausreicht (war früher umstritten, hat der BGH aber geklärt).

    Im ersteren Fall (Allein-oder Bruchteilsmiteigentum) ist dagegen Nachlassspaltung eingetreten und es muss festgestellt werden, welche Erbfolge nach dem ZGB eingetreten ist. Ungeachtet der Frage des Güterstandes dürfte diese Erbfolge mit derjenigen des BGB identisch sein (§ 365 Abs.1 S.2 ZGB). Sodann könnte im Beschlusswege eine Ergänzung des bisherigen Erbscheins oder ein völlig neuer ZGB-Erbschein erteilt werden. Der Ergänzungsbeschluss könnte etwa wie folgt lauten:

    Es wird bezeugt, dass sich die im Erbschein des Amtsgerichts ... vom ... ausgewiesene Erbfolge in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 RAG erstreckt (zur Formulierung vgl. Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 232).

  • Hallo Cromwell,

    meine weiteren Recherchen haben ergeben, dass der Erblasser lediglich (Mit-) Erbe nach einem noch immer im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer war.

    Nun bräuchte ich dringend die genaue Fundstelle der von Dir erwähnten BGH-Rechtsprechung.....

    Vielen Dank im Voraus!

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