Ich habe folgenden Fall:
Grundstück A: Gemeinde bestbetreibender Gläubiger aus Rkl. 3 und 5 (Bank betreibt ebenfalls, aber aus Rkl. 4)
Grundstück B: Bank bestbetreibender Gläubiger aus Rkl. 4 (Bank betreibt auch aus Rkl. 5)
Es wird Gesamtausgebot erfolgen (wohl unter Verzicht auf EAGe). Das ist auch soweit unstressig, habe keine bbR.
Gemeinde wird am Termin (wie immer) nicht teilnehmen.
Was passiert nun aber, wenn:
1. Bank vor Schluss der Bietezeit die Einstellung bewilligt?
2. Bank nach Schluss der Bietezeit die Einstellung bewilligt (und zuschlagsfähiges Gebot vorlag)?
3. Bank Antrag nach § 74a ZVG stellt?
Da ist nämlich der Knoten in meinem Gehirn
Nachtrag: bei 2. und 3. dürfte sich wohl grds. kein Problem stellen, da stelle ich auf die Bank ab. Also wohl jeweils Zuschlagsversagung.
Bei 1.: neue Berechnung gG, Bietezeit neu eröffnen, oder?