Einzel- und Gesamtausgebot

  • Ich habe folgenden Fall:

    Grundstück A: Gemeinde bestbetreibender Gläubiger aus Rkl. 3 und 5 (Bank betreibt ebenfalls, aber aus Rkl. 4)
    Grundstück B: Bank bestbetreibender Gläubiger aus Rkl. 4 (Bank betreibt auch aus Rkl. 5)

    Es wird Gesamtausgebot erfolgen (wohl unter Verzicht auf EAGe). Das ist auch soweit unstressig, habe keine bbR.

    Gemeinde wird am Termin (wie immer) nicht teilnehmen.

    Was passiert nun aber, wenn:

    1. Bank vor Schluss der Bietezeit die Einstellung bewilligt?
    2. Bank nach Schluss der Bietezeit die Einstellung bewilligt (und zuschlagsfähiges Gebot vorlag)?
    3. Bank Antrag nach § 74a ZVG stellt?

    Da ist nämlich der Knoten in meinem Gehirn :)

    Nachtrag: bei 2. und 3. dürfte sich wohl grds. kein Problem stellen, da stelle ich auf die Bank ab. Also wohl jeweils Zuschlagsversagung.

    Bei 1.: neue Berechnung gG, Bietezeit neu eröffnen, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von mupfel (24. Oktober 2017 um 08:28) aus folgendem Grund: Knoten teilweise gelöst

  • Du richtest doch dein gG nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger aus. Das ist und bleibt die Gemeinde, selbst wenn der Grundpfandgläubiger da irgendwas einstellt. Das spielt also überhaupt keine Rolle. Du musst mit der Bietzeit nicht neu anfangen, da sich das gG nicht ändert. Rang 3 ist bei der Berechnung das Maß aller Dinge. Inder Regel hast du nur deine Kosten im gG (und evtl. Rang 2).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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