Einzel- und Gesamtausgebot

  • Ich bin gerade dabei den Termin für morgen vorzubereiten und grüble über folgendem Problem:

    Die Eigentumsverhältnisse des zu versteigernden Grundstücks sind wie folgt:
    A - 1/4 Anteil -
    B - 1/4 Anteil -
    C - 1/2 Anteil -

    Es betreibt der Gläubiger X aus den Gesamtrechten III/1 und III/2 gegen alle Eigentümer.
    Es betreibt weiterhin Gläubiger Y aus Rang 3 gegen A.

    Kann ich da überhaupt ein Gesamtausgebot zulassen? Da wüsste ich nämlich nicht so ganz wie ich das berechnen sollte.

    Danke für die Hilfe.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das muss ich ja sowieso. Das Problem ist mein gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Meines Erachtens würde ein Gesamtausgebot nicht gehen, da Du ja keine einheitliche Forderung des Y hast und dieser nur bei einem Bruchteil bestrangig Betreibender ist. Da errechnet sich ja das gG anders als für Bruchteile B und C.

  • Warum soll das nicht gehen?
    In das gG für das Gesamtausgebot kommen die Kosten und die Forderungen aus Rangklasse 3 bzgl. der Anteile B und C (ich gehe davon aus, dass III/1 und 2 die beiden erstrangigen Rechte sind).
    Interessant wird es erst, wenn Rechte in II den Rechten von X vorgehen würden, die würden nämlich am Anteil B und C bestehen bleiben, am Anteil A jedoch erlöschen, wodurch sie ggfs. inhaltlich unzulässig werden würden. Aber über diese Problematik würde ich erst nachdenken, wenn sie wirklich relevant ist.

    Also wie gesagt: Ich sehe bzgl. eines Gesamtausgebots keine Probleme.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es bleiben keine Rechte bestehen. Für alle 3 habe ich noch eine Anmeldung der Stadt in Rang 3. Für A ja unerhbelich.

    Rechne ich dann die Einzelausgebote einfach zusammen?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe folgenden Fall:
    Gl. A aus Rangkl.3 bezügl. Gst. 1
    Gl. B aus Rangkl. 5 bezügl. Gst. 1 und 2
    In Abt. III sind noch Grundschulden und Sicherungshypotheken eingetragen.
    Es handelt sich um ein Einfamilienhaus (Teil des Gartens ist Gst.2)

    Wie wird bei einem Gesamtausgebot das geringste Gebot berechnet?
    Es müsste doch aus der Pos. d. Gl. B sein, oder ?

  • Nein, ich denke, wenn an einem der Grundstücke aus Rangklasse 3 betrieben wird, ist dies zu beachten.

    Moral: Verbindet nicht! :D



    P. S.: Gestern war Sonntag!

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (23. Mai 2011 um 07:04) aus folgendem Grund: Sonntag

  • Rang 3 als bestrangig betriebenden Gläubiger kannst Du nicht ignorieren. wie Jörg.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn ich bei einem Gesamtausgebot von Rangkl. 3 ausgehe, würde ich ja das Grundst. 2 aus einer Position versteigern für die kein Titel gegeben ist. Kann das wirklich sein ?
    Wenn ich von der Position d. Gl. B ausgehe, nehme ich die Ansprüch aus Rangkl. 3 und 4 mit ins gerinste Gebot.

    Rangklasse 3 übergehe ich ja eigentlich nicht, da ich dies bei den Einzelaugeboten beachte.

    Der Fall dürfte doch nicht vollkommen selten sein, warum steht nirgends etwas darüber ?

  • Nein, Du legst für jedes der gesamt auszubietenden Grundstücke den jeweils bestbetreibenden Gläubiger dem geringsten Gebot zugrunde, auch wenn das wegen der Ungleichmäßigkeit seltsam erscheint.

  • Es besteht ja auch jerzeit die Möglichkeit verbundene Verfahren wieder zu trennen, dann gibts keine Probleme beim geringsten Gebot. Zweckmäßigkeit spielt ja bei der Verbindung auch eine Rolle nach 18 ZVG.

  • Jörg, verstehe ich dich richtig ?
    Du meinst, dass das Gesamtausgebot so berechtnet wird, wie das Einzelausgebot für Gst 1.



    Für Grundstück 1 würde ich das so berechnen, bzgl. Grundstück 2 würde ich dem gG Gl. B zugrunde legen.

  • Jörg, verstehe ich dich richtig ?
    Du meinst, dass das Gesamtausgebot so berechtnet wird, wie das Einzelausgebot für Gst 1.



    Für Grundstück 1 würde ich das so berechnen, bzgl. Grundstück 2 würde ich dem gG Gl. B zugrunde legen.




    Welchen Gläubiger würdest du für das Gesamtausgebot zugrunde legen ?
    (Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, also Antrag auf Gesamtausgebot wird kommen.)

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