Ist die Zwangsvollstreckung beendet, wenn ein an den/die Schuldner/in gezahlter Abfindungsbetrag (wegen Kündigung), bereits vor Antragstellung gem. § 850 i ZPO, durch die/den Schuldner/in an den Treuhänder/Verwalter auf das dortige Konto einbezahlt/überwiesen wurde? Eine Verteilung an die Gläubiger hat noch nicht stattgefunden.
M.E. ja - Zurückweisung des Antrages auf Freigabe § 850i ZPO.
§ 850i ZPO - Ende der Zwangsvollstreckung
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wolle-schwester -
19. Januar 2011 um 12:08
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M. E. auch ja, aber nur aus dem Bauch heraus. Schau mal ob ich was finde.
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Für diesen Schutz besteht ein Bedürfnis, weil der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO erlischt, sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat.
Aus dieser Entscheidung: IX ZR 37/09 -
danke erst mal, Entscheidung muss ich mir morgen zu gemüte führen...
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seh ich auch als nicht so ganz unproblematisch an. Da wir aber in der InsO in einer Art "Dauervollstreckung" sind.....
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ich denke auch, dass man im Rahmen des Insolvenzverfahrens den § 850 i ZPO nicht so streng wortgetreu anwenden kann.
Ich entscheide noch über derartige Anträge, auch wenn das Geld schon auf dem Konto des Treuhänders/Verwalters ist.
Als zeitliche Grenze, ab wann ich eine Entscheidung ablehnen würde, würde ich erst die Zustimmung zur Schlussverteilung sehen, da ja erst danach das Geld an die eigentlichen Gläubiger geht. -
Wie es der Teufel will hab ich auch einen Antrag bekommen, wo das Geld nun schon beim Treuhänder ist.
Schliesse mich den "Gnade-vor Recht-Ergehern" an und werde, wenn begründet, den Betrag auch aus der Masse freigeben. -
wenn 850i erlischt, sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat, wie willst Du das begründen ?
Eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO über § 4 InsO dürfte nicht in Betracht kommen und der Masse zugewiesene Vermögenswerte wieder entziehen, vergl. IX ZB 34/06, IX ZB 120/10. -
wenn 850i erlischt, sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat, wie willst Du das begründen ?
Mit der Begründung, dass es noch nicht an die Gläubiger verteilt worden ist. -
..und was ist mit § 4 InsO?
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..und was ist mit § 4 InsO?
Wird teleologisch reduziert in diesem Fall. -
was mache ich jetzt bloß....
Meine Kollegin hat solch´ einen Antrag zurückgewiesen, weil sie auch nicht wirklich ne Lösung gefunden hatte. Sie hat gehofft, dass der/die Schuldner/in Beschwerde einlegt und "unser" LG hierüber mal entscheidet. Leider hat´s der/die Schuldner/in geschluckt. Bin am Überlegen, ob´s ich mal versuche die Sache "hochzujagen"!? -
Ich denke, schon der BGH ging bei seinen Entscheidungen zur Massezugehörigkeit / Freigabemöglichkeit bei Einkommen selbständig Tätiger, die er über § 850 i ZPO löst, davon aus, dass eine Entscheidung erst ergeht, wenn die Einnahmen schon auf dem Anderkonto sind. Vgl. die Formulierungen im Leitsatz zu
- BGH v. 05.04.2006, IX ZB 169/04
- BGH v. 20.03.2003, IX ZB 388/02. -
nun, es gilt zu unterscheiden:
Einzelzwangsvollstreckung - Gesamtvollstreckung
In der Einzelzwangsvollstreckung käme nach Zahlung an den Gläubiger jedwede Anordnung zu spät (hierzu noch sogleich).
In der Gesamtvollstreckung stellt sich dies anders dar.
Vor Einführung des § 36 I 2 InsO war das Prob auch schon da. Wie ist mit Zahlungen zur Masse umzugehen, wenn der Schuldner verhungern muss.... Hilfskrücke war § 100 InsO. M.E. war der analogen Anwendung der §§ 850 ff. ZPO der Vorzug einzuräumen (damals hochstreitig). Nun steht es im Gesetz.
Das Grundprob der Ausgangsfrage bleibt: wie soll ich etwas als unpfändbar erklären, was durch Leistung schon erloschen ist.Damals hab ich mir über folgende - vielleicht nicht so ganz passende Konstruktion beholfen: mit der Entscheidung darüber, dass etwas nicht zur Masse gehört, schaffe ich einen Bereicherungsanspruch (für die fans des Kondiktionen-rechts: "ob causam finatam"). Im Gegensatz zur EinzelZV ist die Vollstreckung in der Gesamtvollstreckung noch nicht beendet (worauf Rainer treffend hinwies); soviel zum Thema Rechtschutzbedürfnis. Hier sind die von Queen genannten Entscheidungen zum "neuen Recht" letztlich Bestätigung des Ansatzes.
Über den bereicherungsrechtlichen Ansatz lässt sich aber auch das Verhältnis zu § 4 InsO klären. Kosten vor Masseverbindlichkeiten (und durch die gerichtlliche Entscheidung wird m.E. eine Masseverbindlichkeit geschaffen, da der freizugebende Anspruch bereits erfüllt ist, jedoch noch wg. des Gesamtvollstreckungszusammenhangs noch drüber entschieden werden kann). Mit dieser "Lösung" fahre ich seit Jahren gut.@wolle-schwester: muss mensch ja nicht zum LG hochtragen die Sache. Sollte ein kurzer Draht zur Schuldnerin bestehen, lass sie Rechtsbehelf einlegen und klärt im Konsenswege ne vernünftige Lösung im Wege der Abhilfe und gut ist.
Allerdings: bei den Abfindungen muss man Farbe bekennen, wo man hinwill ! Differenzmethode bezüglich des bisher monatlichen Verdienstes zum jetzigen Einkommen und wenn, für welchen Zeitraum oder zur Sozialhilfe plus Erwerbstätigenzuschlag für welchen Zeitraum und so weiter.....
Ist ne nette Bandbreite, die das Gericht da zur Verfügung hat... -
Hast Du um die Zeit nicht noch "Forums-Verbot"?
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an sich schon, hab aber Zahnweh-bedingt nur 2 Stunden geschlafen letzte Nacht, meine Sitzung durchgezogen, anschließend bis etwa 17:30 auf Besprechung gewesen und irgendwie ist Zahnweh noch nicht so wirklich wech.... Fachliches lenkt ab... hoffe, der Zahn bekommt das nach mit dem ausloggen nicht mit
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Dann mal gute Besserung. [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/004.gif]
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hoffe, der Zahn bekommt das nach mit dem ausloggen nicht mit
Vielleicht sollte der Zahn ausgeloggt werden, dann tut der nie mehr weh . Gute Besserung jedenfalls. -
danke Euch, letzte Nacht war Notversorgung nötig (rupfen wäre besser gewesen... aber na ja). Bin mal auf den Ausgang gespannt - also was den 850i betrifft
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