vereinfachtes UH-Verfahren - fehlende Vaterschaftsanerkennung

  • Hallo, ich habe eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgenommen, die Angaben war i. O., der Antragsgegner hat keinen Einwendungen erhoben.

    Nun hat das Jugendamt als Beistand aber festgestellt, dass tatsächlich noch keine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung vorliegt, der Punkt "Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses" lag damit zum Zeitpunkt des Antrages u. des Beschlusses noch nicht vor.

    Fraglich ist, ob eine jetzt noch beurkundete freiwillige Vaterschaftsanerkennung quasi rückwirkenden den Mangel heilen kann, und der Titel wirksam wird, oder ob ich ihn von Amts wegen (da der Mangel ja jetzt bekannt ist) aufheben und das Jugendamt auf § 653 verweisen?

  • Mal unterstellt, Dein Beschluss ist rechtskräftig, es gibt keine Einwendungen und die Beurkundung der Vaterschaft ist erfolgt.

    Dann ist der Beteiligte im Verfahren jetzt Vater des Kindes und das mit Rückwirkung auf die Zeit der Geburt. Dein Titel weist den Sachverhalt völlig korrekt aus. Ich wüsste noch nicht einmal eine REchtsbasis für den Verpflichteten, den Titel für unwirksam erklären zu lassen. Er wäre nicht beschwert.

    Von Amts wegen?
    Willst Du das darauf stützen, dass der öffentlichen Hand höhere Gerichtskosten entgangen sind?

    Was soll der Verweis auf § 653 ZPO? Die VS ist außergerichtlich festgestellt.

    Wenn der Noch-Nicht-Vater die Verpflichtung hätte beurkunden lassen, wäre die Wirksamkeit auch nicht tangiert.

  • M.E. hat das FamG nichts zu veranlassen. Es wäre Sache des Ag gewesen, die Unzulässigkeit des Verfahrens einzuwenden. Hat er aber nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach RK ist nichts veranlasst. Zur Info, auch eine Abänderungsklage hat nur sehr beschränkte Aussicht auf Erfolg. Das Kind darf bei nachträglicher Anerkennung der Vaterschaft rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Geburt Unterhalt verlangen, ohne dass es Verzug oder Rechtshängigkeit bedarf. Der Unterhaltsschuldner kann weder Verjährung, noch Verwirkung einwenden, vgl. Palandt, § 1613 Rdn. 22.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo, jetzt muss ich obigen Thread nochmals aufmachen:

    Jetzt ist tatsächlich durch gerichtliches Feststellungsverfahren klar, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist.

    Was mache ich denn jetzt mit meinem Beschluss? Aufheben kann ich ihn ja nach Rechtskraft schlecht, also lass ich mir wohl nur die vollstreckbare Ausfertigung durch den Beistand zurückgeben und mache einen Vermerk, dass der Antragsgegner nicht der Vater ist, vgl. Akte XY, oder wie:gruebel:

  • Ich frage mich, wieso du die Akte überhaupt nochmal bekommen hast, interessieren tut dich das nämlich nicht. Der An-geg. muss sich persönlich um die Herausgabe vom JA kümmern. Da du die Akte nun aber schon mal hast, Vermerk wg. Nichtvaterschaft ja, damit künftig nicht noch eine vollstr. Ausfert. erteilt wird.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da würde ich (von Amts wegen) gar nichts machen. Der Nicht-Vater muss tätig werden. Dein Verfahren ist (und bleibt) abgeschlossen, denke ich.

    Ulf

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  • Bekommen habe ich die Akte nochmals, weil der Beistand (Jugendamt) selbst schriftlich darauf hingewiesen hat u. anfragt, was er nun machen soll.

    Ich werde wohl den Nun-doch-nicht- Kindesvater anschreiben und darauf hinweisen, dass da ein Titel existiert, und er ihn sich ggf. herausgeben lassen soll.

    Danke für die schnellen Antworten auf so einen alten "Schinken"...

  • Wieso meinen immer so viele, sie müssten hier jemanden von amts wegen über den "Wegfall" eines Titels benachrichtigen.;)
    Der "Nicht-Vater" muss sich im Falle der Inanspruchnahme mit Vollstreckungsgegenglage wehren.
    Die Initiative liegt bei ihm und nicht beim Gericht.

    Soll doch der Beistand den Titel abheften und gut.

  • Da ja der Beschluss wegen fehlendem Vater-Kind-Verhältnis garnicht hätte ergehen dürfen, würde ich als Beistand den Titel auch mit einen entsprechenden Vermerk zurückschicken.

    In anderen Fällen stimme ich natürlich Steinkauz zu => wird abgeheftet

  • Da ja der Beschluss wegen fehlendem Vater-Kind-Verhältnis garnicht hätte ergehen dürfen,

    Ich bin ja nicht kleinlich, aber der Beschluss durfte und musste! sogar ergehen, da dessen formale Vorauss. erfüllt waren. Der Antrag ! durfte nicht gestellt werden, da die abgegebene Erklärung unrichtig war. Damit ist der "Schwarze Peter" auch wieder beim richtigen. :cool:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wie verfährt der Beistand nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung mit einem Titel? Forderungsverzicht gegenüber dem Schuldner für Vergangenheit und Zukunft erklären - zur Vermeidung von RA- und Verfahrenskosten. In diesem Fall ist sogar noch eine Entschuldigung fällig, weil das Verfahren völlig daneben war. Wenn das Gericht damit zu tun bekommen sollte, wird es teuer fürs Kind.

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