Antrag gem. § 788 ZPO-örtliche Zuständigkeit

  • Hallo, habe gerade einen Antrag gem. § 788 ZPO auf Festsetzung der Vollstreckungskosten vorliegen. Vollstreckungen sind schon bei mehreren Gerichten erfolgt.

    Hier ist es doch so, dass das Vollstreckungsgericht, bei welchem zum Zeitpunkt der Stellung des Vergütungsfestsetzungsantrages eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig ist oder wird, zuständig ist.

    D.h. doch, dass wir als gericht der letzten zwv-maßnahme jetzt für die Festsetzung auch für bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, anderer Gerichte zuständig sind?

  • Genau so ! Eigentlich will ja niemand für so einen Antrag zuständig sein, aber den Letzten beißen bekanntlich die Hunde ! :wechlach:

  • Und da habe ich doch gleich mal eine Frage zu einem mir vorliegenden Antrag gem. § 788 ZPO.
    Der letzte Pfüb ist von unserem Gericht. Der musste ja aber noch zugestellt werden, die Kosten dafür tauchen als letzte im Festsetzungsantrag auf. Der GV, welcher die Zustellung durchgeführt hat, kam von einem anderen AG. Gilt nun diese Zustellung als letzte Vollstreckungshandlung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit?

  • Und da habe ich doch gleich mal eine Frage zu einem mir vorliegenden Antrag gem. § 788 ZPO.
    Der letzte Pfüb ist von unserem Gericht. Der musste ja aber noch zugestellt werden, die Kosten dafür tauchen als letzte im Festsetzungsantrag auf. Der GV, welcher die Zustellung durchgeführt hat, kam von einem anderen AG. Gilt nun diese Zustellung als letzte Vollstreckungshandlung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit?

    Da die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (i.d.R. nur durch das Vollstreckungsgericht vermittelt), gehe ich davon aus, dass Dein Gericht zuständig ist.

  • Verstehe ich nicht.
    Was ändert die Zustellung im Parteibetrieb daran?
    Es geht doch nur um die letzte Vollstreckungshandlung. Und das war die Zustellung, die nicht im hiesigen AG-Bezirk erfolgt ist.

  • Dann mache ich hier mal bzgl. der örtlichen Zuständigkeit weiter.
    Mir liegt ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO vor.
    Der Schuldner wohnt unter einer Anschrift, die nicht zum hiesigen AG - Bezirk gehört.
    Wenn ich die Aufstellung der Kosten mal zeitlich von hinten aufrolle, dann beginnt sie mit den Auslagen für die Aufenthaltsermittlung (keine ZV . Maßnahme, oder ?), dann GV-Kosten für einen ZV - Versuch (der scheiterte daran, dass der Schuldner nicht zu ermitteln ist). Da fand ja nun gerade auch keine ZV statt. Das dürfte zum Begründen der örtl. Zuständigkeit auch nicht maßgeblich sein. Es folgen GV - Kosten eines auswärtigen GV für die Zustellung eines früheren Pfübs (nach der Ausgangsfrage der hiesigen Diskussion auch nicht maßgeblich für die örtl. Zuständigkeit) und dann kommen die Kosten für den zuvor erwähnten Pfüb des hiesigen AG. Komme ich darüber dann doch wieder zur Zuständigkeit hier? Oder wie seht ihr das?

  • Ich bin mir jetzt nicht sicher, was du mit von hinten meinst. Wahrscheinlich die ältesten Kosten?
    Wenn ich es richtig verstehe, ist der letzte PfÜB von deinem Gericht erlassen worden? Dann ist dies m.E. die letzte Vollstreckungshandlung.
    Es dürfte dann deine Zuständigkeit gegeben sein (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 788 RN. 19a).
    Der geänderte Wohnort spielt bei der Zuständigkeit keine Rolle.

  • Ich bin mir jetzt nicht sicher, was du mit von hinten meinst. Wahrscheinlich die ältesten Kosten?
    Wenn ich es richtig verstehe, ist der letzte PfÜB von deinem Gericht erlassen worden? Dann ist dies m.E. die letzte Vollstreckungshandlung.
    Es dürfte dann deine Zuständigkeit gegeben sein (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 788 RN. 19a).
    Der geänderte Wohnort spielt bei der Zuständigkeit keine Rolle.


    :daumenrau

  • Na die Aufstellung beginnt mit den ältesten Kosten. Da mich ja die letzte ZV - Maßnahme interessiert, habe ich dann nach den jüngsten Kosten geschaut. Deshalb hinten.



    2015: erlassener PfÜb im Gerichtsbezirk A ?
    2016: Sachpfändungs/VAK-Versuch im Gerichtsbezirk B?
    2017: Meldeanfrage mit dem Ergebnis der aktuellen Schuldner-Adr. im Gerichtsbezirk C ?

    So in etwa ?

    Dann wäre ich grundsätzlich für A (60 %),
    hätte mit B aber auch kein echtes Problem (35 %)
    und würde mich selbst als angegangenes Gericht C wohl nicht vehement sträuben (5 %).


    ... zuvor erwähnten Pfüb des hiesigen AG. Komme ich darüber dann doch wieder zur Zuständigkeit hier? Oder wie seht ihr das?

    :daumenrau

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