FH qualifizierter Berufsbetreuer

  • Die Bedeutung ist lediglich für den Betreuer besonders :D

    § 61 FamFG verlangt aber, dass:
    "...die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
    oder die Fortbildung des Rechts
    oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
    eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert"

    Das ist schon was anderes, hier ist lediglich eine rotzfreche Antragsbegründung vom Tisch zu fegen, was sich hier allein mit der Anwenung geltenden Rechts und der hierzu bereits vorliegenden Rechtssprechung lösen lässt.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Ich habe jetzt per Beschluss festgesetzt, und warte auf das Rechtsmittel.
    Das wird dann aber wohl ne Erinnerung, über die der Richter entscheiden muss, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird.


    Wegen der besonderen Bedeutung (viele Verfahrens des gleichen Betreuers und ggf. andere Betreuer mit gleichem Berufsabschluss) hätte sich eine Zulassung der Beschwerde sehr angeboten!

    :oops: Das wäre vielleicht wirklich klug gewesen. War mir leider gar nicht bewusst, dass es diese Möglichkeit gibt.

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