Zwangshypothek auf schuldnerfremden Grundstück

  • KG Rpfleger 2006, 602:

    Es wurde eine Zwangshypothek aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Titels eingetragen, der jedoch nicht wahrer Eigentümer (sondern nur Bucheigentümer) des betreffenden Grundstücks war (die an ihn erklärte frühere Auflassung war unwirksam). Das KG vertritt nun in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass keine Hypothek für den Gläubiger, sondern von Anfang an eine Eigentümergrundschuld entstanden sei.

    Das kann nicht zutreffend sein.

    Das KG führt weiter aus, dass der inzwischen im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragene wahre Eigentümer die Löschung der Zwangshypothek nach § 22 GBO nur erreichen kann, wenn der Gläubiger entweder die Löschung bewilligt oder wenn der Eigentümer eine Entscheidung nach § 868 Abs.1 ZPO i.V.m. § 771 ZPO erreicht.

    Wenn eine Eigentümergrundschuld entstanden ist -und davon geht das KG ja aus- ist diese Auffassung ein Widerspruch in sich.

    Frage also:

    Ist durch die Eintragung der Zwangshypothek überhaupt ein dingliches Recht entstanden? Gutgläubiger Erwerb scheidet bei Zwangshypotheken bekanntlich aus, weil kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt.

    Liest man die Kommentierungen zu § 771 ZPO, so stellt man fest, dass auch bei Zwangshypotheken an einem Nichtschuldner-Grundstück davon ausgegangen wird, dass die Zwangshypothek zunächst einmal als Fremdrecht entsteht und auf dem Wege des § 771 ZPO wieder beseitigt werden muss. Danach soll der ausgeschlossene gutgläubige Erwerb nur bewirken, dass dem wahren Eigentümer die Wahrnehmung seiner Rechte über § 771 ZPO nicht abgeschnitten wird. Sofern es sich so verhält, würde die Zwangshypothek erst mit der Entscheidung i.S. des § 868 ZPO vom Frendrecht zur Eigentümergrundschuld (aber keinesfalls von Anfang an).

    Was meint Ihr?


  • Hallo,

    auch ich bin der Auffassung, daß die Feststellung des Gerichtes, von Anfang an sei eine Eigentümergrundschuld entstanden, nicht zutreffend sein kann.

    Dies ergibt sich m.E. allein aus einem Blick in das das Gesetz:

    in § 868 ZPO heißt es, daß der Eigentümer des Grundstückes die Hypothek erwirbt.

    Erwerben kann man aber nur etwas, was zuvor ein Anderer gehabt hat.


    Erwerbszeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Abschluß der Drittwiderspruchsklage.

    Und erwerben kann ich etwas auch nur dann, wenn es bereits vorher da war, weshalb ich weiterhin der Auffassung bin, daß die Hypothek mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung dinglich entstanden ist.

    Recht hat das Kammergericht sicherlich mit der Aussage, daß nur gelöscht werden kann, wenn entweder die Entscheidung nach 771 vorliegt oder aber der Gläubiger bewilligt, was ihm aus Kostengründen anzuraten gewesen wäre, anstatt sich verklagen zu lassen.

    Aber ich gebe Dir natürlich recht:

    Die Entscheidung ist deswegen in sich widersprüchlich, weil die Kammer der Auffassung ist, es sei von Beginn an eine Eigentümergrundschuld entstanden.


    Gruß HansD

  • Ich hatte auch geschwankt, bei welchem Rechtsgebiet ich das Thema einstellen soll. Aber mir war (und ist) auch an der Meinung der Vollstreckungsrechtler gelegen. Sei wie es sei, es bleibt sich im Ergebnis gleich.

  • Da sich die Grundfrage um materiellrechtliche und grundbuchrechtliche Belange dreht, tangiert mich das Thema als Vollstreckungs-Rechtspfleger extrem peripher ... ?! :gaehn

    Auch der Erwähnung von § 771 ZPO (einem prozessgerichtlichen Verfahren) vermag ich keinen direkten vollstreckungsrechtlichen Bezug abzugewinnen... :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich frage mich, wie die Sache zu sehen ist, wenn man dem BGH (BGHZ 119, 75) folgt, wonach überhaupt kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen entsteht. Bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass weder eine Zwangshypothek, noch eine Eigentümergrundschuld, sondern überhaupt kein Recht entstanden ist? In diesem Fall wäre die Entscheidung des KG auch im Hinblick auf § 22 GBO unrichtig. Denn dann könnte der wahre Eigentümer die Löschung bereits aufgrund des sich aus der Gesetzeslage ergebenden Unrichtigkeitsnachweises ohne Bewilligung des Zwangshypothekengläubigers erreichen. § 868 ZPO stünde einer solchen Lösung nicht entgegen, weil die Norm ja immer noch ihren Anwendungsbereich für Zwanghypotheken am Schuldnergrundstückseigentum behielte.

  • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist unbestrittenen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die, wenn sie Rechte Dritter betrifft, durch die Drittwiderspruchsklage beseitigt werden kann.
    Wenn die Auffassung richtig sein sollte, daß von Anfang an ein Eigentümerrecht entstanden sein sollte, ist für eine Drittwiderspruchsklage kein Raum. Die angegebene Entscheidung halte ich daher diesbezüglich für falsch.
    Da durch die Hypothek jedoch noch keine Verwertung des Grundstücks erfolgt, dürfte die Frage interessant werden, was passiert, wenn aus ihr die Zwangsversteigerung betrieben werden soll. Ich denke, hier könnte es schwierig werden wegen der erforderlichen Klauselumschreibung auf die nunmehrigen Bruchteilseigentümer. Insofern wäre der Gläubiger auch m.E. gut beraten, die Löschung zu bewilligen

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