Testamentsvollstreckung bei GmbH

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt: alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist verstorben, seine Ehefrau ist Erbin geworden. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet und damit den Erben die Verfügungsgewalt entzogen.
    Nun hat die Erbin als Gesellschafterin beschlossen, sich zur neuen Geschäftsführerin zu bestellen, der Testamentsvollstrecker hat zugestimmt. Beide haben diese Tatsache zur Eintragung angemeldet. Eine neue Gesellschafterliste, in der die Erbin eingetragen ist, liegt auch vor.
    Meine Frage: Ist es möglich, dass die eigentlich von der Verfügungsgewalt ausgeschlossene Erbin zur GF bestellt wird? Wird damit nicht der Sinn der Testamentsvollstreckung hintergangen? Habe da irgendwie ein komisches Gefühl bei und wäre dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

    Viele Grüße,
    Susanne78

  • Die Testamentsvollstreckung umfasst nur die Gesellschafterstellung der Alleinerbin. Die Geschäftsführereigenschaft hat damit nichts zu tun. Das zeigt sich schon daran, dass sie nicht vererblich ist, sondern mit dem Tod des Geschäftsführers erlischt. Wird die Erbin zur Geschäftsführerin bestellt, handelt sie nicht in Bezug auf einen Nachlassgegenstand, sondern für die GmbH, an der sie lediglich als mit Testamentsvollstreckung beschwerte Erbin als Gesellschafterin beteiligt ist. Geschäftsführereigenschaft und Testamentsvollstreckung können somit schon begrifflich nicht kollidieren. Die Erbin ist demnach -aber eben nicht in dieser Eigenschaft!- Geschäftsführerin und sie wird vom TV kontrolliert, der auf dem Gesellschaftsanteil der Erbin sitzt.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter und zugleich GF ist verstorben. Handschriftliche Testamente sind vorhanden. Erbschein gibt es nicht. Die Erben sind noch unklar. Es wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor.
    Nun beschließt der TV zum einen eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und damit die Sitzverlegung. Außerdem bestellt er einen neuen GF.

    Ich denke, dass dies nicht geht, finde aber in der Kommentierung leider gar nichts.

    Hat einer von euch eine Idee?

  • Wahrnehmung der Gesellschafterrechte (insb. Stimmrecht) aus dem/den nachlaßzugehörigen Geschäftsanteil/en gehört zur Verwaltung des Nachlasses, § 2205 BGB, und ist Sache des Testamentsvollstreckers. Die Satzung kann dazu abweichende Regelungen treffen (OLG Frankfurt, 5 U 187/07)

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