100 %ige Befriedigung 38er!Zustellung Beschluss gem. §39Inso nur an Anmeldegläubiger?

  • Guten Tag,

    ist es eigentlich von Gericht so gewollt, dass bei 100%-iger Befriedigung der 38er Forderungen und restlicher zur Verfügung stehender Masse ein Beschluss zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen gem. § 39 InsO eine Zustellung bzw. Aufforderung zur Anmeldung nur an die Anmeldegläubiger erfolgen soll oder soll dann tatsächlich an alle Kreditoren zugestellt werden, die dem Insolvenzverwalter bekannt sind, welche aber bisher noch nicht angemeldet hatten.
    Oder ist vom Gericht eher bevorzugt, dass nur die Anmeldegläubiger sich ihre nachrangigen Forderungen noch befriedigen?

    Aber das Gesetzt lässt doch da bestimmt keine Wahlmöglichkeit oder?

    Vom Baugefühl her würde ich eher sagen, dass alle dem InsV bekannten Kreditoren zur Anmeldung der Nachrangigen Forderungen angeschrieben werden müssen.

    Was meint ihr?

    viele Grüße

  • Wobei hier wieder die Frage ist, ob nicht die Kreditoren die bisher nicht angemeldet hatten und nach Zustellung des 39er Beschlusses anmelden nicht auch zu nachrangigen Gläubigern werden!

  • und was wäre mit den bekannten Kreditoren, die ausschließlich nachrangige Forderungen haben.....
    Der Gedanke ist mir schon klar: sollen die Schnarchtüten die schonmal angeschrieben worden sind, nochmal angeschrieben werden, um dann noch im Rahmen von 38 anmelden zu können und ggfls. die 100 % Befriedigung der anderen zu gefährden... Ich denke mal, die könnte man wirklich weglassen; die werden im Verlauf des normalen Verfahrens ja auch nicht noch ! mal aufgefordert. I.Ü. ließes sich hier argumentieren: wenn die schon ihre38'er Hauptforderung nicht geltend machen, wissen wir ja garnicht, ob die noch Zinsforderungen haben.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Gesetz gibt hierüber mal wieder gar keine Auskunft. Bei uns wird nur im Internet veröffentlicht. Sinnvoll halte ich es aber, dass der IV die Gläubiger benachrichtigt, die bereits eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben.

  • seh ich auch so; zuzüglich der Gläubiger, die ausschließlich 39'er Ansprüche haben (was selten vorkommt). Die Schnarchtüten sollen internet gucken oder weiterschnarchen....

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  • aber seht ihr es nicht auch so, dass jedenfalls Anmeldemeldegläubiger UND aber genauso Kreditoren, die noch nicht irgendetwas angemeldet hatten bisher, nun gleichfalls berechtigt sind, Forderungen gem. § 39 InsO anzumelden.

    Das Gesetz oder die Kommentare sagen nichts darüber aus, dass die anmeldung nur noch von Anmeldegläubigern vorgenommen werden darf.

  • Das Gesetz gibt hierüber mal wieder gar keine Auskunft.



    Warum überrascht mich das jetzt nicht? :teufel:

    Ich wollte mir grade den Schönfelder schnappen, lohnt sich wohl nicht?

    @Anton79:
    Das Gesetz spricht auch durchweg von Insolvenzgläubigern und hat sogar in § 38 InsO eine Legaldefinition zur Hand. Die Rechtsprechung hat dennoch entschieden, dass später nur solche Insolvenzgläubiger den Antrag auf Restschuldversagung stellen können, die auch angemeldet haben. Obgleich das Gesetz auch hier schlicht von Insolvenzgläubigern spricht.

    Es spricht also einiges dafür, dass auch nur die Gläubiger nach § 39 InsO anmelden dürfen, die sowieso angemeldet haben.


  • Es spricht also einiges dafür, dass auch nur die Gläubiger nach § 39 InsO anmelden dürfen, die sowieso angemeldet haben.



    Ich verstehe das Gesetz genau anders herum.

    Ob ein Gläubiger eine nachrangige Forderung hat oder nicht, richtet sich nur nach dem Wortlaut des § 39 InsO und dafür ist es doch völlig egal, ob er auch eine 38er Forderung angemeldet hat. Durch die verfahrensrechtliche Anmeldung ändert sich doch nichts an der rechtlichen Einordnung seiner Forderung.

    I.Ü. ist es doch völlig egal, ob ich durch die Aufforderung der 39er noch 38er an eine Anmeldung erinnere. Verspätete Anmeldungen sind doch sowieso jederzeit noch möglich.

  • also um das mal gradezurücken:
    bei Eröffnung wurden alle bekannten 38'er Gläubiger informiert.

    Jetzt kommt die Erfreulichkeit, dass die 38'er mit festgestellten Forderungen voll befriedigt werden können. Das Gericht hat sodann zur Anmeldung der Nachrangforderungen aufzufordern.
    M.E. ist diese Aufforderung an alle ! Anmeldegläubiger zuzustellen und die weiteren bekannten Gläubiger der Ränge § 39 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 (die durften ja bisher nicht anmelden).
    Die bereits seinerzeit informierten Gläubiger, die bisher nicht angemeldet haben, sind m.E. nicht nochmal anzuschreiben. Diese haben sich mit ihren 38'erForderungen bisher nicht beteiligt, ist also deren Bier.
    Gesetzlich lässt sich dies festmachen: die Gläubigr sind gem. § 28 zur Anmeldung aufzufordern. Allerdings ist m. E. nicht zur Anmeldung unzulässiger Forderungsanmeldungen aufzufordern.
    Werden jedoch die Anmeldungen dieser Gläubiger zulässig, ist in Verabfolgung von § 28 analog auch entsprechend aufzufordern.

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