Nachweis der Abstammung eines nichtehel. Kindes

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal ein Problem mit dem Nachweis der Abstammung eines Nik und hoffen auf Denkanstöße.

    Zum Fall:
    Mein Erblasser verstarb am 09.11.1991 in den NBL und wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und den ehelichen Kindern beerbt. Der entspr. Erbschein wurde im Jahr 1992 erteilt.
    Jetzt kommt eine nichteheliche Tochter geboren am 09.07.1944 und verlangt die Einziehung des Erbschein unter gleichzeitiger Neuerteilung unter Berücksichtigung ihres Erbteils. Die Abstammung kann sie nicht nachweisen. Ihre Geburtsurkunde weist keinen Eintrag zum Vater aus. Auch wurde dieses Kind nicht im Geburtseintrag des Vaters vermerkt. Die Anhörungen der übrigen Miterben verlief erfolglos. Nur eine Miterbin räumt ein, dass sie von "außerehelichen Abkömmlingen nur ungenaue Kenntnis hatte". Ich hatte auf ein Feststellungsverfahren verwiesen.
    Nun legt die nichteheliche Tochter einen Unterhaltstitel aus dem Jahr 1952 vor. Es handelt sich dabei um ein Versäumnisurteil. Danach ist der Vater zur mtl. Unterhaltszahlung verpflichtet. Zudem führt sie § 8 EGFBG an.
    Nach OLG Bbg. Az: 10 Wx 25/95 sind nichtehel. Kinder ohne Einschränkungen gesetzliche Erben des Vaters. Auch gibt es eine Entscheidung des OLG Düsseldorf Az: 7 U 194/97. Danach soll der Unterhaltstitel die Wirkung einer Vaterschaftfeststellung haben. Und genau da habe ich ein Problem mit. Es handelt sich doch um ein Versäumnisurteil. Darin auch eine Vaterschaftsfeststellung zu sehen, finde ich recht gewagt., oder?:gruebel:

  • Finde ich auch zu gewagt.
    Wie kommt sie denn nun nach all den Jahren darauf?
    Wie hoch war denn der Nachlasswert überhaupt?
    M.E. müsste sie ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreiben.
    Vorausgesetzt, die Fristen sind noch nicht verstrichen.
    Ein VU bezüglich Unterhalt wäre mir zu mager.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • M.E. beruft sie sich zurecht auf § 8 EGFGB. Ein Unterhaltstitel hatte die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung.
    Ich hatte meinen Fall damals, glaub ich, so gelöst, dass ich eine Kopie des Titels ans zust. Geburtsstandesamt geschickt habe. Die haben sich eine Ausfertigung des Titels vom zuständigen Gericht geholt und den Vater in der Geburtsurkunde beigeschrieben.

  • Aber bei einem VU? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Auch ein VU ist eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 3 I 2 NEhelG. Es hat früher sehr viele "falsche" VUs gegeben, mit denen gegenüber der Ehefrau behauptet wurde, man sei das Opfer eines Justizirrtums, aber leider leider rechtskräftig.
    Nur den § 1708 solltest Du nicht im aktuellen BGB suchen, sondern einen Kommentar aus den 60igern zu Rate ziehen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Na ok, die Ehefrau und die ehelichen Kinder können sich ggfls. auch noch dazu äußern im Rahmen des Erbscheinsverfahrens.

    Ich denke ja auch, dass ein Urteil ein Urteil ist, egal ob VU oder nicht.
    Aber ich hätte trotzdem immer ein ungutes "Rest"Gefühl dabei.
    Aber dann ist es ja auch Sache der Beteiligte, sich zu "wehren".

    Was sagen denn Ehefrau und eheliche Kinder zu der Sache?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Finde ich auch zu gewagt.
    Wie kommt sie denn nun nach all den Jahren darauf?
    Wie hoch war denn der Nachlasswert überhaupt?
    M.E. müsste sie ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreiben.
    Vorausgesetzt, die Fristen sind noch nicht verstrichen.
    Ein VU bezüglich Unterhalt wäre mir zu mager.



    Die Tochter führte im ersten Schreiben aus, dass sie durch Zufall vom Tod ihres Vater erfuhr. Diesem ersten Schreiben hatte sie auch Kopien von persönlichen Briefen, alle unterschrieben mit "Dein Vati", eingereicht. Das war nur viel zu dürftig.
    Kosten wurden nach einem Wert von 120 TDM berechnet.

    Die Ehefrau ist Jahrgang 1923 und an leidet an Demenz. Der damalige Antragsteller und Miterbe hat sich einen RA genommen und verlangt die Vaterschaftsfeststellung. Eine Miterbin hat eine ungenaue Kenntnis von "außerehelichen Abkömmlingen" eingeräumt. Die restlichen Miterben reagieren gar nicht auf meine Schreiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Ratsuchende (25. Januar 2011 um 13:26) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hast du den ES bereits eingezogen? Wenn nicht, dann würde ich einen entsprechenden Beschluss erlassen; natürlich mit RM-Belehrung.
    Dagegen kann ja das eheliche Kind nebst RA ein RM einlegen.

    Nach der Argumentaion der Kollegen wäre wohl besagtes VU als gegeben anzusehen und die Erbfolge damit unrichtig.
    Über das RM musst du ja dann ( zum Glück ) nicht mehr entscheiden.
    Erst wieder über den ESA. Aber erst, wenn die Einziehungssache abgeschlossen ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nein hatte ich bislang noch nicht, da ich unsicher wegen des VU's war. Ich werde aber jetzt den ES einziehen und mich zur Begründung auf § 8 EGFGB stützen.
    Mal sehen, was die Anwälte daraus machen.

    Vielen Dank für's Mitdenken!:)

  • Unabhängig von der Frage der Abstammung ist natürlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen für ein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegeben sind. Aufgrund der auch durch die Entscheidung des EGMR nicht außer Kraft gesetzten Altersgrenze des Art.12 § 10 Abs.2 S.1 NEhelG ist dies ist nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des Art. 235 § 1 Abs.2 BGB erfüllt sind, wozu insbesondere gehört, dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit Ablauf des 02.10.1990 im Beitrittsgebiet hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt seines Ablebens ist -dies nur vorsorglich- nicht maßgeblich.

  • dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit Ablauf des 02.10.1990 im Beitrittsgebiet hatte.



    Dies hatte ich jetzt einfach mal unterstellt. :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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