Kosten des Prozessvertreters

  • Mahlzeit! Ich habe folgendes Problem: Ein Kläger wird durch eine natürliche Person im Prozess vertreten und obsiegt. Der Vertreter macht nun einen ganzen Haufen Kosten geltend und will diese festgesetzt haben. Z. B. Verdienstausfall für 2 Tage, da er angeblich am Gerichtsort übernachten musste, Essengeld und Fahrtkosten. Er wurde normal als Parteivertreter zum Terim geladen (ohne AO des persönlichen ERscheinens usw.) Mir kam so der Gedanke, dass er wie die vertretene Partei abrechnen kann, also FK und VA (auf Nachweis) und sonst nichts. Ist das so richtig? Hatte leider so einen FAll noch nicht ...:gruebel:

  • Er kann nach dem ZSEG wie die Partei abrechnen. Die Nachweise für Fahrtkosten, Übernachtung (hier auch Notwendigkeit prüfe), tatsächlich entstandenen Verdienstausfall usw. müssen vorgelegt werden.

  • beldel meint sicher das JVEG, das seit 01.07.2004 das ZSEG abgelöst hat (für die entstandenen Kosten vor diesem Zeitpunkt gilt natürlich das ZSEG noch). Was die Partei an Erstattung zur Festsetzung beantragen kann, findest Du in § 19 ff. JVEG.

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  • Zitat

    beldel meint sicher das JVEG, das seit 01.07.2004 das ZSEG abgelöst hat (für die entstandenen Kosten vor diesem Zeitpunkt gilt natürlich das ZSEG noch). Was die Partei an Erstattung zur Festsetzung beantragen kann, findest Du in § 19 ff. JVEG.

    Ja natürlich. Ich wollte mal sehen, ob es einer merkt. ;)
    Und kleine Anmerkung noch von meiner Kollegin: Im Zöller, § 91 unter Zeitversäumnis steht, dass die Kosten nicht höher sein dürfen als die, die einem RA entstanden wären.

  • Hallo,

    RA macht Übernachtungskosten geltend (Höhe an sich ok). Termin war für 10.00 Uhr anberaumt und er legt mir Ausdruck eines Routenplaners vor, der als Fahrtzeit 3,5 Stunden angibt. Ich habe bei zwei anderen Planer gesucht, die beide eine Fahrtzeit von knapp 3 Stunden anzeigten.

    Heißt für mich: keine Notwendigkeit der Übernachtungskosten gegeben, da bei Abfahrt um 6.00 Uhr noch eine Stunde als Puffer vorhanden ist.

    RA macht nun geltend: schlechte Witterung, gerade in den Morgenstunden (Verhandlungstag war im November), Pendlerverkehr, Fahrpausen (sehe ich bei 3 Stunden nicht als notwendig) sowie Unkenntnis darüber, wie weit der Parkplatz vom Gericht entfernt ist (hätte man auch durch Google Maps oder einfach Nachfrage bei Gericht herausfinden können.)

    Wie seht ihr das? Seid ihr da eher streng?

  • Da geht es aber nur darum, ab wann der RA aufbrechen muss. Das sehe ich auch so. Im Ausgangsfall ging es aber wohl darum, wie lange der RA für eine Fahrt gebraucht hat. Und wenn mir der RA anwaltlich versichert, dass er für die Hinfahrt mehr als 3,5 h gebraucht hat, zzgl. Puffer und die Gegenseite das nicht bestreitet, würde ich das akzeptieren. Im vorliegenden Fall hätte ich selbst bei 3,5 h Fahrzeit meine Bedenken, da dann noch ein Puffer von 30 Minuten bleibt.

  • Genau, Stichpunkt 6.00 Uhr ist bei mir nicht streitig.

    Ich weiß eben nicht, wie lange der RA tatsächlich gebraucht hat. Er gibt nur an, was in den Morgenstunden zu beachten wäre und das dadurch ein Fahrtantritt deutlich vor 6.00 Uhr angebracht gewesen wäre. Wie kann ich fiktiv schlechte Witterungsverhältnisse und Verzögerung durch Pendlerverkehr berücksichtigen...

  • Heißt für mich: keine Notwendigkeit der Übernachtungskosten gegeben, da bei Abfahrt um 6.00 Uhr noch eine Stunde als Puffer vorhanden ist.


    Kommt sicher auf die individuelle Fahrtstrecke an. Beispiel: Ich fahre regelmäßig montags auf der A2 von Hannover nach Berlin. Regelmäßig ist auf der Gegenfahrbahn Richtung Hannover (Königslutter, Lehrte etc.) um diese Zeit a) durch den Pendlerverkehr wesentlich höheres Verkehrsaufkommen und b) aber auch regelmäßig irgendein Unfall mit anschließendem Stau, der sich schnell mal auf mehrere km belaufen kann. Andersrum ist es mir schon mehrmals geschehen, daß ich auf dem Weg von Berlin nach Osnabrück auf der A2 als reine Fahrzeit 3,5 bis 4 h haben sollte, de facto dann aufgrund der Verkehrslage über 6 h benötigte. Ich denke, je länger der Anfahrweg, desto unberechenbarer die tatsächliche Fahrzeit.

    Aber grds. gilt natürlich, daß die Notwendigkeit der Antragsteller darlegen und ggf. glaubhaft zu machen hat. Ich halte 30 oder auch 60 min. (man bedenke, die Angaben der Routenplaner sind die reine Fahrzeit, darin nicht inbegriffen ist die Parkplatz-Suche und der Weg zum Gerichtssaal) daher für eine solche Fahrtstrecke als noch recht knapp bemessen und wäre daher "nicht so streng", wenn entsprechender Vortrag (gerade die Witterung kann ein maßgeblicher Faktor sein) glaubhaft erscheint oder gemacht wurde.

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  • da sollte man zunächst mal die Gegenseite anhören, damit man Argumente sammeln kann. Sodann abwägen und entscheiden.

  • [...]er legt mir Ausdruck eines Routenplaners vor, der als Fahrtzeit 3,5 Stunden angibt. Ich habe bei zwei anderen Planer gesucht, die beide eine Fahrtzeit von knapp 3 Stunden anzeigten.

    Diese Differenzen können darauf beruhen, dass die Routenplaner voreingestellte unterschiedliche Durchschnittsgeschwindigkeiten verwenden.

    Fahrpausen (sehe ich bei 3 Stunden nicht als notwendig)

    Sorry, aber das finde ich zu weitgehend. Wenn man meinetwegen nach zwei Stunden Autofahren mal ein paar Minuten anhält, um frische Luft an sich selbst und ins Auto zu lassen und sich einen Kaffee zu holen, halte ich das für völlig o.k.

    [...]dass ein Puffer von 30 Minuten zu knapp ist.

    Die können schneller weg sein als man denkt. Als ich am Montag eine etwas längere Strecke über die Autobahn fuhr, gab es in den Verkehrsmeldungen eine Warnung für eine Stelle, die ich auch passieren musste: 4 km Stau zwischen Anschlussstelle A und Autobahndreieck B, Wartezeit 10 Minuten. Das kam mir höchst verdächtig vor, und ich konnte noch an der Anschlussstelle von der Autobahn fahren. Bei der nächsten Durchsage waren es dann 8 km und 50 Minuten Wartezeit. :eek:

    Und auch ohne sowas wie Stau auf der Autobahn kann man sich, wenn ohne Navi unterwegs, beim Fahren in einer unbekannten (Groß-)Stadt auch mal unabsichtlich verfahren.

    Letztlich gibt es natürlich keine fest definierbare Grenze, aber ich denke, eine Stunde sollte man als Puffer schon zugestehen. Wenn wir hier über Termine reden, bei denen es um die Möglichkeit des Erscheinens am Vormittag bei Abfahrt um 06.00 Uhr geht, bedeutet das Distanzen von > 250-300 km, so dass immer mit unvorhersehbaren Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. In einer Stunde kann man dann vielleicht noch etwas retten (Stau umfahren o.ä.), aber 30 Minuten halte ich ebenfalls für zu kurz bemessen.

  • Ich würde das auch antragsgemäß festsetzen. Der Anwalt will sich ja nicht bereichern. Er ist lediglich im Interesse seiner Mandantschaft rechtzeitig losgefahren und hat großzügig Zeit berücksichtigt für die Suche als Ortsfremder, für eventuelle Wetterwidrigkeiten (November: Regen, Nebel, usw, ja, ich weiß, das können wir uns im Mai gerade nicht vorstellen :)) und für Pausen (im "7. Sinn" hieß es früher immer, dass man alle 2 Stunden eine Pause machen soll, das habe ich mir als Richtschnur behalten). Und überleg mal, wie lange er wahrscheinlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln gebraucht hätte, und da wird dann gerne noch ein Taxi vom Bahnhof zum Gericht geltend gemacht.

    Würden wir uns als Mandanten nicht auch "bedanken", wenn unser Anwalt auf den letzten Drücker in den Termin hetzen würde? Dann lieber so.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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