Totenschein oder Sterbeurkunde??

  • An alle Mit-Streiter!!

    Für eine Kollegin aus dem Nachlass bitte einmal Eure Hilfe:

    Problem:
    Eine deutsche Erblasserin ist in Dänemark verstorben. Nunmehr liegt ein dänischer Totenschein mit förmlicher Übersetzung vor. Tochter beantragt nun daraufhin die Erteilung des Erbscheins.

    Frage:

    Muss eine wie sonst übliche Sterbeurkunde hier noch beantragt werden oder reicht hier der Totenschein aus??? vgl. § 1922 BGB - Nachweis des "Todeszeitpunktes" ??!!

    :gruebel:

  • Ich würde sagen tritzdem StU. Auch in Dänemark gibts sowas. Der Totenschein wird ja nicht von einer Behörde ausgestellt, sondern ist lediglich die Feststellung des Arztes, dass der Mensch verstorben ist. Aufgrund des Totenscheins erteilt doch das Standesamt die StU.
    Oder liege ich da falsch?
    Ich glaube ein Totenschein reicht nicht aus.
    Auch Deutschland bestehen wir doch auf StU.

  • § 2356 Abs. 1 BGB verlangt die Beweisführung durch öffentliche Urkunden. Das können auch ausländische Urkunden sein. Auch ein dänischer Totenschein ist eine Urkunde. Wenn man Zweifel an der Echtheit hat, muss man auf einer Legalisation bestehen, sonst nicht. Ich würde im vorliegenden Fall nicht auf der Vorlage einer SU bestehen.

  • Eine im Ausland ausgestellte Sterbeurkunde ist grundsätzlich als Nachweis geeignet, sofern das NachlG nach seinem freien Ermessen von ihrer Echtheit überzeugt ist. Im Verhältnis zu Dänemark ist sogar ausdrücklich geregelt, dass und in welchem Umfang öffentliche Urkunden gegenseitig anerkannt werden (vgl. das Abkommen vom 17.6.1936, RGBl. II, 213 und die Bekanntmachung vom 30.6.1953, BGBl. II, 186). Überspitzte Anforderungen dürfen dabei nicht gestellt werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, anstelle der ausländischen Urkunde eine inländische zu verlangen, wenn eine letztere (hier nach § 41 PStG) ebenfalls zu beschaffen wäre (MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.19). Sogar eine fremdsprachige Urkunde wäre ausreichend, weil mangels Erklärung eines Beteiligten kein Fall des § 184 GVG vorliegt (MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.20).

    Im Regelfall sind ausländische Sterbeurkunden daher ohne weiteres anzuerkennen.

  • an Juris:

    Es liegt ein dänischer Totenschein, keine dänische Sterbeurkunde vor. Allerdings ist der totenschein von einer Pfarrgemeinde ausgestellt worden (Küsterunterschrift). Müsste dann doch als öffentliche Urkunde ausreichend sein, oder????

    Laut Kommentierung (MüKo) wird gesagt zur Beweisführung des Todeszeitpunktes, dass insbesondere , aber nicht ausschliesslich die StU vorzulegen ist.

  • Ich denke hier muß man abwägen:

    Klar, die kirchliche Urkunde ist auch eine Urkunde im Sinne des Gesetzes und könnte so nach § 2356 I,2 BGB als ausreichend anerkannt werden.

    Hier geht es aber nicht darum, z.B. den Tod eines vorverstorbenen Onkels etc., dessen Kinder z.B. bekannt sind und Erben wären, nachzuweisen; sondern darum, ein offizielles Nachlassverfahren hier in Deutschland in Gang zu bringen.

    Hinzu kommt, daß der Sterbefall vmtl. erst vor kurzem war und Dänemark nicht Rumänien, China oder sonstwas ist.

    Also ich würde hier trotz § 2356 I,2 BGB die offizielle (dänische) Sterbeurkunde verlangen und halte das in diesem speziellen Fall für verhältnismäßig.

    Meines Erachtens sollte es für die AStin keine größere Schwierigkeit sein, die Sterbeurkunde aus Dänemark zu beschaffen. Evtl. kann auch das NLG direkt z.B. die deutsche Botschaft in DK anschreiben und um Amtshilfe bitten.

    P.S.
    Liegt ein Familienbuch vor? Vielleicht ist darin ja schon die Todesbeurk. von zust. deutschen StA erfolgt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach soeben eingeholter Auskunft der Deutschen Botschaft in Kopenhagen sind die Pfarrgemeinden zur Beurkundung von Sterbefällen befugt und deren Totenscheine stehen einer öffentlichen Urkunde gleich.

  • Nach soeben eingeholter Auskunft der Deutschen Botschaft in Kopenhagen sind die Pfarrgemeinden zur Beurkundung von Sterbefällen befugt und deren Totenscheine stehen einer öffentlichen Urkunde gleich.



    :oops: :oops: :oops:
    Ich fasse es nicht!!!!!

    juris 2112 du bist einfach nicht zu toppen:daumenrau :daumenrau

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  • Bei Zweifeln würde ich immer ganz einfach die Deutsche Botschaft in dem betreffenden Land anrufen. Die wissen derlei Dinge meist aus dem Stegreif. Das kostet nur ein paar Cent und man spart sich viel Zeit. Einfach Aktenvermerk und fertig.

  • Bei Zweifeln würde ich immer ganz einfach die Deutsche Botschaft in dem betreffenden Land anrufen. Die wissen derlei Dinge meist aus dem Stegreif. Das kostet nur ein paar Cent und man spart sich viel Zeit. Einfach Aktenvermerk und fertig.




    Schon klar, aber daß du das dann hier im Forum auch so machst, das ist sicher schon bemerkenswert:)

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  • Gilt das für den dänischen Totenschein Gesagte auch für einen von einem spanischen Arzt ausgestellten Totenschein? Gibt es da auch irgendein Abkommen?
    Palandt, RdNr. 5 zu § 2356 BGB, ist mir zu allgemein: "Ausländische Todeserklärungen Deutscher sind grundsätzlich anzuerkennen".

  • Keine Ahnung, aber im Ausgangsthread war es eine Pfarrgemeinde, die den Totenschein ausgestellt hat, nicht "nur" ein Arzt.

  • Gilt das für den dänischen Totenschein Gesagte auch für einen von einem spanischen Arzt ausgestellten Totenschein? Gibt es da auch irgendein Abkommen?
    Palandt, RdNr. 5 zu § 2356 BGB, ist mir zu allgemein: "Ausländische Todeserklärungen Deutscher sind grundsätzlich anzuerkennen".



    Ein (ärztlicher) Totenschein ist keine (gerichtliche) Todeserklärung!!!

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  • Richtig.

    Hier geht es um einen Sterbenachweis und nicht um eine Todeserklärung.

    Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass es sich bei einer ärztlichen Todesbescheinigung um eine öffentliche Urkunde handelt. Insoweit wird nichts anderes gelten als für einen von einem deutschen Arzt ausgestellten Totenschein.

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