Einstellung d. eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens: Wer ist kostenpflichtig?

  • Hallo,

    ich habe eine Akte auf dem Tisch, die mich verzeifeln lässt...:( Vielleicht kann mir einer der Experten hier weiterhelfen? Falls ich im falschen Unterforum bin, bitte ich um Entschuldigung. Aber ich war mir schon mit der Zuordnung des Falles unsicher...:gruebel:

    Folgender Fall: Das Nachlassinsolvenzverfahren ist auf Antrag von zwei Miterben eröffnet, aber noch nicht beendet. Mit Eröffnungsbeschluss wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers eröffnet. Der überschuldete Nachlass besteht allein aus einem Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Grundstück mit Haus, das die Ehefrau und Miterbin des Erblassers zunächst bewohnt hatte. Das Haus steht inzwischen leer. Nachdem für die Ehefrau und Miterbin die Betreuung angeordnet wurde und ihr Geld aufgebraucht ist, verlangt der Betreuer von den übrigen Miterben die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die Versorgung mit Brennstoff betr. das Haus. Miterben und Betreuer streiten darum u. die Miterben teilen dies dem Nachlass-IV mit, damit er die Pflicht entsprechend der ihm übertragenen Verwaltung übernehme. Der lehnt unter Hinweis auf die Eigentümerstellung der Miterben ab und will eine Einstellung des Verfahrens bewirken.

    Unabhängig davon, ob auf dieser Grundlage eine Einstellung überhaupt erfolgen kann: Wie ist die kostenrechtliche Konsequenz nach Eröffnung und anschließender Einstellung?

    Ich meine, dass nach § 23 I 1 GKG wohl zwischen dem Eröffnungsverfahren und dem Hauptverfahren unterschieden werden muss.

    Danach schulden die Erben zumindest die Gebühr für das Eröffnungsverfahren, da sie den Antrag gestellt haben, § 23 I 1 GKG.

    Dagegen könnte sprechen, dass mit Verfahrenseröffnung die Separationswirkung eingetreten ist und daher die dem NI-Verfahren immanente Haftungsbeschränkung auf den Nachlass auch für sämtliche Gebührentatbestände des GKG greift. Denn Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist zwar der Insolvenzschuldner. Über eine persönliche Haftung des Schuldners über die Masse hinaus trifft § 23 GKG aber keine Aussage.

    Nach § 23 III GKG schuldet die Kosten der Schuldner des Isolvenzverfahrens. Schulnder des eröffneten NI-Verfahrens ist dann die Masse? Das würde dazu passen, dass mit Eröffnungsbeschluss das Ausreichen der Masse zur Deckung der Verfahrenskosten festgestellt ist. Denn ansonsten hätte mangels kostendeckender Masse überhaupt nicht eröffnet werden dürfen.

    M.E. muss also unterschieden werden:

    -Führt der Eröffnungsantrag zur Eröffnung des NI-Verfahrens, greift damit die verfahrensimmanente Haftungsbeschränkung auf den Nachlass für sämtliche Gebührentatbestände des GKG.

    -Wird der Eröffnungsantrag dagegen abgewiesen mangels kostendeckender Masse, greift die Beschränkung nicht, so dass die Erben für die von ihnen veranlassten Gebühren des Eröffnungsverfahrens gem. § 23 I 1 GKG, Nr. 2310 KV zum GKG haften.

    Wie seht Ihr das?

  • 1989 BGB setzt aber doch voraus, dass das Verfahren durch Masseverteilung oder durch Insolvenzplan beendet wird. Das wäre bei der vom IV beabsichtigten Einstellung nicht der Fall, meine ich...:gruebel:

  • vielleicht bin ich jetzt etwas falsch unterwegs: mal blöd gefragt, was ist die Hütte wert nach Abzug der Belastungen ?
    Gedanke: eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wg.Massearmut würde ein gutes Indiz für die Dürftigkeit des Nachlasses geben. Aber wg. der weiteren Lasten dürfte dies den Erben wenig helfen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Defaitist: Belastungen liegen bei rund 60.000 €, lt. Wertgutachten soll das Gesamtgrundstück einen Wert von rund 120.000 € haben. Bleiben also 60.000 €. Davon dann 1/2, also 30.000 €, weil ja nur über den Miteigentumsanteil des Erblassers das NI-Verfahren eröffnet wurde, richtig?

    Ab wann wäre dann eine Einstellung wg. Massearmut zu erwarten? Ich verstehe folgendes nicht: Wenn per Eröffnungsbeschluss doch bereits feststeht, dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden ist, wie kann dann nachträglich Massearmut eintreten? An dem Miteigentumsanteil und seinem Wert hat sich doch nichts geändert...:gruebel:

    Klar, der Einstellungsbeschluss dürfte dann ein Beweismittel sein, um die Dürftigkeit des Nachlasses den Nachlassgläubigern entgegen zu halten.

    Wie steht es eigentlich mit den Lasten des Grundstücks während des Verfahrens, trägt die der IV aufgrund § 80 I InsO i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung oder sind trotz Eröffnung und Separation die Erben als Eigentümer des Miteigentumsanteils verpflichtet?

    Ich hasse Insolvenzrecht in Verbindung mit Erbrecht...:mad:

  • Gutachten ist das eine, die Realisierung eines KP das andere.

    Zu beachten ist jedoch, dass das Objekt auch für die Zinsen nach IE haftet, da geht schon mal noch was von der freien Masse ab. Weiter haben wir noch evtl. Grundsteuer.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gutachten ist das eine, die Realisierung eines KP das andere.

    Zu beachten ist jedoch, dass das Objekt auch für die Zinsen nach IE haftet, da geht schon mal noch was von der freien Masse ab. Weiter haben wir noch evtl. Grundsteuer.



    Das stimmt natürlich. Verstehe ich dich richtig, dass der IV die Lasten, zu denen u.a. auch Grundsteuer gehören dürfte, nach Eröffnung bis zur Einstellung/Beendigung des Verfahrens zu tragen hat?

  • naja, als absoluter Laie außerhalb des Insolvenzrechts würde ich erst einmal davonausgehen, dass die Eigentümer für die ordnungsgemäße Verwaltung Sorge zu tragen haben und dies Auseinandersetzung lediglich im Innenverhältnis stattfindet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • na da hat der Gutachter doch die Möglichkeit mit den Beteiligten mal über das Szenario Teilungsversteigerung zu reden.....

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  • na da hat der Gutachter doch die Möglichkeit mit den Beteiligten mal über das Szenario Teilungsversteigerung zu reden.....



    Könntest Du das evtl. etwas weiter ausführen, was eine Teilungsversteigerung ist, wie sie abläuft und was das hier für Folgen hätte?

    Sorry wegen der Nachfrage, aber ich bin im ZV-Recht noch nicht besonders firm...:oops:

  • oh je, wo sind die ZVG-Kundigen.... hilfe
    Also es ist so, dass zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung betrieben werden kann.
    Die Sore wird dann zuerst an den Grundpfandrechtsgläubiger (und noch so was öffentlich rechtliches gezahlt; der Rest geht dann an die Eigentümer).
    Welche Szenarien da denkbar sind, da hab ich leider k.A. von, sorry, ich kann nur InsO

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  • Könntest Du das evtl. etwas weiter ausführen, was eine Teilungsversteigerung ist, wie sie abläuft und was das hier für Folgen hätte?

    Sorry wegen der Nachfrage, aber ich bin im ZV-Recht noch nicht besonders firm...:oops:



    Schau mal hier mit rein.

    Wenn noch Fragen sind, dann kannst Du ja mal einen neuen Thread aufmachen.



  • Herzlichen Dank, das hilft mir schon mal weiter!

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