Hallo,
ich habe eine Akte auf dem Tisch, die mich verzeifeln lässt...:( Vielleicht kann mir einer der Experten hier weiterhelfen? Falls ich im falschen Unterforum bin, bitte ich um Entschuldigung. Aber ich war mir schon mit der Zuordnung des Falles unsicher...
Folgender Fall: Das Nachlassinsolvenzverfahren ist auf Antrag von zwei Miterben eröffnet, aber noch nicht beendet. Mit Eröffnungsbeschluss wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers eröffnet. Der überschuldete Nachlass besteht allein aus einem Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Grundstück mit Haus, das die Ehefrau und Miterbin des Erblassers zunächst bewohnt hatte. Das Haus steht inzwischen leer. Nachdem für die Ehefrau und Miterbin die Betreuung angeordnet wurde und ihr Geld aufgebraucht ist, verlangt der Betreuer von den übrigen Miterben die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die Versorgung mit Brennstoff betr. das Haus. Miterben und Betreuer streiten darum u. die Miterben teilen dies dem Nachlass-IV mit, damit er die Pflicht entsprechend der ihm übertragenen Verwaltung übernehme. Der lehnt unter Hinweis auf die Eigentümerstellung der Miterben ab und will eine Einstellung des Verfahrens bewirken.
Unabhängig davon, ob auf dieser Grundlage eine Einstellung überhaupt erfolgen kann: Wie ist die kostenrechtliche Konsequenz nach Eröffnung und anschließender Einstellung?
Ich meine, dass nach § 23 I 1 GKG wohl zwischen dem Eröffnungsverfahren und dem Hauptverfahren unterschieden werden muss.
Danach schulden die Erben zumindest die Gebühr für das Eröffnungsverfahren, da sie den Antrag gestellt haben, § 23 I 1 GKG.
Dagegen könnte sprechen, dass mit Verfahrenseröffnung die Separationswirkung eingetreten ist und daher die dem NI-Verfahren immanente Haftungsbeschränkung auf den Nachlass auch für sämtliche Gebührentatbestände des GKG greift. Denn Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist zwar der Insolvenzschuldner. Über eine persönliche Haftung des Schuldners über die Masse hinaus trifft § 23 GKG aber keine Aussage.
Nach § 23 III GKG schuldet die Kosten der Schuldner des Isolvenzverfahrens. Schulnder des eröffneten NI-Verfahrens ist dann die Masse? Das würde dazu passen, dass mit Eröffnungsbeschluss das Ausreichen der Masse zur Deckung der Verfahrenskosten festgestellt ist. Denn ansonsten hätte mangels kostendeckender Masse überhaupt nicht eröffnet werden dürfen.
M.E. muss also unterschieden werden:
-Führt der Eröffnungsantrag zur Eröffnung des NI-Verfahrens, greift damit die verfahrensimmanente Haftungsbeschränkung auf den Nachlass für sämtliche Gebührentatbestände des GKG.
-Wird der Eröffnungsantrag dagegen abgewiesen mangels kostendeckender Masse, greift die Beschränkung nicht, so dass die Erben für die von ihnen veranlassten Gebühren des Eröffnungsverfahrens gem. § 23 I 1 GKG, Nr. 2310 KV zum GKG haften.
Wie seht Ihr das?