Titelberichtigung möglich?

  • Ich habe bereits beim MB einen falschen Vornamen des Schuldners angegeben (Jörg statt Jürgen). Mit dem falschen Vornamen wurde auch das streitige Verfahren durchgeführt. VU und Kfb lauten natürlich auf den falschen Vornamen. Es ist mir leider erst jetzt, als ich die ZV einleiten wollte, aufgefallen :oops:

    Kann ich das VU und den Kfb auf den richtigen Vornamen berichtigen lassen :confused:

  • Wenn es unter der Anschrift Jörg UND Jürgen gibt, kann die Berichtigung Probleme geben, da dann ein Falscher benannt wurde. Da Jörg aber auch häufiger als Abkürzung für Jürgen gebraucht wird, kann man da schon ein Schreibversehen i.S.d. 319 begründen.

  • Wenn es unter der Anschrift Jörg UND Jürgen gibt, kann die Berichtigung Probleme geben, da dann ein Falscher benannt wurde.

    Es muß ja nichts heißen, daß dennoch zugestellt wurde, angesichts der mitunter festzustellenden miesen Zustellungsqualität. Ich würde mich hier um eine Negativauskunft des Einwohnermeldeamts bemühen, daß unter der Anschrift nur ein Jürgen und kein Jörg gemeldet ist (und im fraglichen Zeitraum auch nicht gemeldet war). Die Problematik eines falschen Dritten stellt sich m.E. erst, wenn der falsche Vorname nicht identitätswahrend - mit anderen Worten: es kam von Anfang nur die eine Person in Betracht - berichtigt werden kann.

  • Ich muss dieses Thema mal aufgreifen:gruebel:

    Ich habe einen Antrag auf Berichtigung des KFB vor mir liegen.

    Geklagt wurde gegen Herrn Müller (fiktiv), gegen ihn wurde auch Urteil und KfB erlassen.

    Als der Gerichtsvollzieher nun die eV abgenommen hat, hat sich herausgestellt, dass der Beklagte eigentlich Schulz (fiktiv)heißt und Müller nur sein "Alias-Name" ist. Dies hat der Beklagte auch so in der ev gesagt, dass er diesen Namen als alias benutzt.

    Ich bin jedoch der Meinung, dass ich hier nicht berichtigen kann, da ja kein Schreibfehler vorliegt. Es wurde genau das tituliert wie es beantragt war, also kein Fehler des gerichts.

    Vielmehr soll nun ein ganz anderer Name aufgenommen werden, für mich ein Austausch der Rechtspersönlichkeit.

    Der Richter widerum hat das Urteil berichtigt.

    Jetzt meine Fragen:

    1. Kann man in so einem Fall berichtigen?
    2. Muss ich mir über Frage Nr. 1 Gedanken machen, wenn der Richter sein Urteil berichtigt oder "folgt" mein KfB der Berichtigung des Urteils???

    Ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann.

    Vielen Dank!!!

  • Nach meiner Ansicht gibt es bezüglich der Berichtgung des Namens keine Bindung an den richterlichen Beschluss. Aus meiner Sicht ist es die Situation auch nicht vergleichbar mit einer Frau die dann nach der Heirat den Namen des Mannes annimmt. Hier wäre der Nachweis ja direkt gegenüber dem Vollstreckungsorgan zu führen bzw. durch eine "Beschreibung" auf dem Titel Klarheit zu schaffen.

  • Vielmehr soll nun ein ganz anderer Name aufgenommen werden, für mich ein Austausch der Rechtspersönlichkeit.

    Das ist hier gerade nicht der Fall. Hinsichtlich der Identitätswahrung kommt es nicht auf den Namen an, sondern die Person "hinter" dem Namen.

    Man kann sich darüber streiten, ob das eine Berichtigung oder "nur" eine Klarstellung wäre, ich hätte aber kein Problem damit, das in dieser Konstellation zu machen (zumal der Schuldner die Verwendung zweier Namen auch nicht bestreitet).

    Ich würde dann abändern auf:

    Schulz, auch handelnd unter dem Namen Müller (oder so ähnlich, aber jedenfalls mit beiden Namen drin).

    Mal ein Beispiel (wegen Klarnamen zur Verdeutlichung habe ich extra einen lange verstorbenen ausländischen Promi genommen): John Wayne hieß mit bürgerlichem Namen ganz anders (http://de.wikipedia.org/wiki/John_Wayne). Wenn der Titel gegen "John Wayne" lautet, ist doch längst nicht gesagt, dass er bei seinen privaten Dingen, Bankgeschäfte etc., auch den Namen benutzt hat, sondern vielleicht den bürgerlichen Namen. Unter Umständen produziert man damit in der Vollstreckung beim Drittschuldner sogar Verwechselungen, wenn es dort auch einen Kunden gibt, dessen bürgerlicher Name identisch mit dem Pseudonym ist.

  • Ok, danke schonmal für die Antworten.
    Ich bin jetzt schonmal davon abegekommen, dass es sich um einen Austausch der Rechtspersönlichkeit handelt.

    Aber mir erschließt sich trotzdem nicht, warum dies über § 319 ZPO zu machen ist...für mich liegt einfach kein Fehler vor, den man berichtigen kann...das Gericht hat doch genau das geschrieben, was der Gläubiger beantragt hat.

    Wäre es nicht vielmehr eine Ergänzung des Titels???

  • Eine Ergänzung (i.S.d. § 321 ZPO) sehe ich hier nicht, da hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bzw. der Kostenentscheidung nichts übergangen wurde.

    Ehrlich gesagt, würde ich aus der Sache kein "warum einfach, wenn es auch kompliziert geht" machen. ;)

  • Ich greife das Thema auch nochmal auf.

    In meinem Fall ist ein KfB gegen eine Beklagte Reederei.. GmbH; GF: Max Mustermann ergangen. Nun reicht mir der Klägervertreter die vollstr. Ausfertigung zurück mit der Bitte um Berichtigung.

    Der Gerichtsvollzieher wurde von der Beklagtenpartei angerufen und diese haben mitgeteilt,
    dass es zwar eine Firma Reederei.. gibt, jedoch keine GmbH; GF: Max Mustermann.

    Sondern nur eine Firma Reederei..; Inhaber: Florian Mustermann (jedoch gleiche Anschrift).

    Zunächst mal ist ja jetzt die Rechtsform gar nicht klar, sodass ich dies erst einmal beanstanden müsste ?
    Des Weiteren weiß ich nicht auf welcher Grundlage die Berichtigung erfolgen soll ? Die Kostengrundentscheidung (Urteil) enthält auch die "falsche GmbH". Diese wurde auch das ganze Verfahren über verklagt.

  • Wenn der Richter nicht das Urteil berichtigt, sehe ich keinen Grund, den KFB zu berichtigen. Geht der KFB halt ins Leere. Kläger: Hausaufgaben nicht gemacht, setzen, sechs.

  • Der Richter weiß davon wohl noch nichts..

    Ein Antrag zur Rechtsnachfolge ist dies ja auch nicht so recht. Kommt sonst noch etwas in Betracht, § 729 II ZPO?
    Ich meine auch, dass ich nicht einfach den Titel berichtige und einen anderen Gäubiger -der zumal nicht in der Kostengrundentscheidung steht- einsetzen kann.

  • Vielleicht hilft

    Gericht: BGH 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.10.2003 Aktenzeichen: VII ZB 19/02 Dokumenttyp: Beschluss (juris)

    weiter sowie die Ausführungen bei Zöller, Vorb. zu § 50 ZPO.

    Ich würde den KfB auch nur berichtigen wollen, wenn auch das Urteil entsprechend berichtigt wird... denke allerdings nicht, dass das Voraussetzung ist. KfB ist schließlich ein separater Titel.

    Ich würde dem ASt. schreiben, dass er zunächst auf die Berichtigung des Urteils hinwirken soll, und hoffen, dass er das macht... ;)

  • Ich bin der Meinung, dass eine Titelberichtigung im Fall der Reederei nicht mehr möglich ist:

    Zu unterscheiden ist die während des laufenden Verfahrens durchzuführende Rubrumsberichtigung und die hier begehrte Titelberichtigung. Für die Rubrumsberichtigung gilt im Grundsatz, dass es darauf ankommt, wen der Kläger tatsächlich gemeint hat (vgl. BGH III ZR 196/50 vom 24.01.1952; BGH II ZB 5/05 vom 15.05.2006; BGH VII ZR 54/10 vom 10.03.2011; BGH IX ZR 209/10 vom 22.09.2011 und BGH VII ZR 128/12 vom 24.01.2013). Demnach kann eine bereits eingereichte Klage mit falscher Parteibezeichnung entsprechend umgedeutet werden, wenn der wahre Wille erkennbar ist. Voraussetzung für die weitere Führung des Verfahrens ist dann jedoch, dass ab der Klagezustellung das gesamte weitere Verfahren wiederholt wird, d.h. Zustellung, Gelegenheit zur Klageerwiderung ...
    Besonders deutlich wird dies beim Fall des sog. Scheinbeklagten (z.B. der Fall des IX. Zivilsenats): Verklagt wurde eine real existierende juristische Person, gemeint war eine andere real existierende juristische Person. Das Rubrum wird umgestellt, die falsche verklagte Person ist gegen Kostenerstattung aus dem Verfahren zu entlassen, die richtige Person wird in das Verfahren einbezogen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Im (noch) laufenden Verfahren ist diese Korrekturmöglichkeit sinnvoll, um den Aufwand eines zweiten Verfahrens zu sparen, zur Verjährungshemmung etc. Wenn das Verfahren aber abgeschlossen ist, kann die "richtige" Person ja nicht mehr einbezogen werden. Sie hatte nie Gelegenheit sich zu verteidigen und nun soll ein rechtskräftiger Titel nachträglich auf sie umgeschrieben werden. Das halte ich nicht für möglich.

    Die Mischfälle sind natürlich die problematischen: Falscher Vorname oder auch falscher Familienname (oder beides) wäre mir egal, wenn tatsächlich die richtige Person "gemeint" war und sie auch im Verfahren einbezogen war, ähnlich bei der genauen Firmierung oder der Rechtsform. Enden muss eine Titelberichtigung m.E. dort, wo die real existierende und gemeinte Person nicht am Verfahren beteiligt war (z.B. Zustellungen an den Zwillingsbruder Klaus Müller, gemeint war der unter gleicher Adresse lebende andere Zwillingsbruder Karlos Müller, Klaus Müller hat sich aber im Verfahren gemeldet und wurde dann auch verurteilt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Grundsätzlich wie AndreasH!

    Schwierig ist hier das man anhand des Sachverhalts gar nicht genau weiß eigentlich tatsächlich vorliegt...
    Welche Firmen gibt es denn tatsächlich, gibt es die GmbH oder nur die andere Firma (eK)? Da hilft vielleicht ein kurzer Blick ins https://www.handelsregister.de/

    Das ein "Urteil" ergangen ist spricht ja dafür der Beklagte aktiv am Verfahren beteiligt war. Wer ist hier denn unter welcher Firmierung aufgetreten?

  • Ich wärme das Thema hier noch mal auf, da es meinem Sachverhalt wohl noch am Nächsten kommt. Nicht allerdings wegen der Titelumschreibung, sondern mit Schwerpunkt Vollstreckung.

    Der Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid gegen einen Jan Pusemuckel erwirkt. Im Rahmen des ersten Vollstreckungsversuchs des Gläubigers stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die Person so nicht existiert. Unter gleicher Adresse, wie im Titel, gibt es einen real existierenden Fred Mustermann, der jedoch laut Personalausweis den Aliasnamen / Künstlernamen Jan Pusemuckel führt. Offenbar macht Herr Mustermann seine Schulden nur unter dem Aliasnamen.

    Nun geht der Gläubiger hin und beantragt bei mir den Erlass eines PfB gegen Fred Mustermann, ohne dass der Vollstreckungsbescheid umgeschrieben oder ergänzt wäre. Als Nachweis fügt er lediglich die abgenommene eidesstattliche Versicherung des Gerichtsvollziehers bei, aus der sich ergibt, dass der Aliasname geführt wird.

    Ich halte das nicht für einen der Namensänderung vergleichbaren Fall. Der Gläubiger hätte ja, wenn er seine Hausaufgaben gemacht hätte, von vornherein den richtigen Namen im Mahnverfahren wählen können (so wie ich den Gerichtsvollzieher verstanden habe, bestand der Aliasname bereits vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides).

    Da Titel und Antrag voneinander abweichen bin ich nicht bereit den PfB zu erlassen, solange mir nicht ein berichtigter Titel vorgelegt wird (ob berichtigt wird vom ausstellenden Gericht ist für mich dabei zweitrangig).

    Wie seht ihr das? Bin ich hier päpstlicher als der Papst und ihr würdet den PfB erlassen? Oder habt ihr so eine Konstellation schon mal gehabt?

    Wäre für Rückmeldungen dankbar.:)

    Lieben Gruß

    Groo

  • Ich halte das nicht für einen der Namensänderung vergleichbaren Fall. Der Gläubiger hätte ja, wenn er seine Hausaufgaben gemacht hätte, von vornherein den richtigen Namen im Mahnverfahren wählen können (so wie ich den Gerichtsvollzieher verstanden habe, bestand der Aliasname bereits vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides).

    Wo liegt das Problem, wenn der Schuldner in der eV selbst die Verbindung zwischen Real- und Aliasname angibt?

    Da Titel und Antrag voneinander abweichen bin ich nicht bereit den PfB zu erlassen, solange mir nicht ein berichtigter Titel vorgelegt wird (ob berichtigt wird vom ausstellenden Gericht ist für mich dabei zweitrangig).

    Was soll man denn noch nachweisen, wenn der Schuldner es in öffentlicher Urkunde (!) schon selbst einräumt?

    Man kann doch nicht ernsthaft missbräuchliches Verhalten des Schuldners unter dem Deckmantel des Schuldnerschutzes auch noch "honorieren", bis hin zu Überlegungen, einen Titel faktisch wertlos zu machen (ohne Berichtigung gäbe es wohl auch keinen zweiten, da über den Anspruch bereits rechtskräftig entschieden ist).


    Wie seht ihr das? Bin ich hier päpstlicher als der Papst und ihr würdet den PfB erlassen?

    Ja und ja.

  • Kann deine Bauchschmerzen gut verstehen.

    Nach der BeckOKommentierung zu § 750 ZPO soll Personenidentität erforderlich sein, was nicht heisst, dass Namensgleichheit bestehen muss. Das hiesse für mich: Kann die Schuldneridentität nachgewiesen werden oder steht zweifelsfrei fest, dass Pusemuckel/Mustermann ein und derselbe sind, bedarf es keiner Berichtigung.

    Verbleibende Identitätszweifel sollen zu Lasten des Gläubigers gehen. Ist die Personenidentität zweifelsfrei gegeben, steht die bloße Änderung des Namens einer Partei der Vollstreckung nicht entgegen, anderenfalls ist eine sog. Beischreibung (kein RNFKlaus) erforderlich.

    Mein erster Reflex wäre auch Berichtigung gewesen. Nach grübelnder Versenkung in der Kommentarlektüre würde ich aber jetzt zur Beischreibung tendieren.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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