Rückwirkende Geschäftsführerbestellung

  • Zur Eintragung wird angemeldet, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.
    Laut Gesellschafterbeschluss erfolgte die Bestellung rückwirkend auf einen Termin, der schon über ein Jahr zurückliegt.
    Ich halte diese rückwirkende Bestellung für nicht möglich.

    Aber muss ich dies für meine Eintragung überhaupt prüfen.
    Die Eintragung selbst gibt ja nicht an, seit wann jemand Geschäftsführer ist. Es wurde auch nur angemeldet, dass Herr X (jetzt) neuer Geschäftsführer ist.
    Stellt man sich auf den Standpunkt, dass eine rückwirkende Bestellung nicht möglich war, müsste man nach dem Gedanken des § 139 BGB wohl zu dem Schluss kommen, dass er zumindest jetzt Geschäftsführer ist.

    Mich stört dann aber, dass der in das Registerportal eingestellte Gesellschafterbeschluss ein unzutreffendes Datum angibt.

    Wie würdet ihr euch verhalten?

  • Also, ein Beschluss kann nur für die Zukunft gefasst werden, aber nie für die Vergangenheit.
    Der Geschäftsführer kann daher nur mit sofortiger Wirkung bestellt werden.
    Ich würde den Beschluss beanstanden.
    Entweder sie sollen es nochmal machen oder den Beschluss abändern.
    Oder es würde mir auch (ausnahmsweise) ausreichen, wenn in der Anmeldung erklärt wird, dass die Bestellung zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung ab Beschlussfassung erfolgt ist (auch wenn das nicht so ganz korrekt ist).

  • Häng mich hier mal dran (Fall anders herum):

    Gesellschafterbeschluss vom 15.07.2011 bestellt neuen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2011. Anmeldung durch diesen erfolgt schon am 20.08.2011.

    Konnte dieser die Anmeldung überhaupt schon vornehmen und die Versicherung abgeben?

  • Konnte dieser die Anmeldung überhaupt schon vornehmen und die Versicherung abgeben?


    Nein, grundsätzlich nicht. Ist der 20.08 das Datum der Unterschriftsbeglaubigung oder der Eingang auf dem Server?

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Anmeldung ging aber auch schon vor dem 01.09.2011 ein.


    In solchen Fällen schaue ich, wie viel zu früh die Unterlagen eingingen. So 2-3 Tage zu früh habe ich häufiger, besonders bei Auflösungen zu einem bestimmten Datum, das sehe ich dann als unproblematisch an und lasse die Akte liegen, bis ich eintragen darf.
    Bei stark verfrühten Anmeldungen habe ich schon die Rücknahme der Anmeldung verlangt (und auch bekommen), weil zukünftige Tatsachen eben nicht eintragungsfähig sind.

    Beim Datum 20.08.2011 würde ich aber inzwischen eine aktuelle Eignungsversicherung des GF verlangen... ;)

    Zu dem Grundproblem, ob die fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers (und damit die Anmeldung) quasi automatisch geheilt wird, sobald seine Bestellung wirksam wird, hatten wir hier am Gericht auch schon mal eine Diskussion, die aber leider ergebnislos blieb (nur Meinungen, die aber nicht durch Literatur oder Rechtsprechung untermauert werden konnte).
    Da ich nichts dazu gefunden habe, handle ich "pro Gesellschaft" und gehe davon aus, dass eine verfrüht eingegangene Anmeldung mit Eintritt des Bestellungsdatums wirksam wird, auch ohne das der GF sie anschließend nochmals genehmigt.
    Aber wie gesagt nur Meinung, nicht durch Rechtsprechung etc. gefestigt. (Falls jemand etwas dazu hat: Immer her damit! :))

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Es fehlt an der Anmeldebefugnis zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung auf dem Server (früher: Eingangsstempel des Gerichts).
    Die Anmeldung muss wiederholt/erneut eingereicht werden.

  • Und wie sieht es aus, wenn der neue Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.04.2016 bestellt wird, die Anmeldung bereits im März unterzeichnet, der Notar die Anmeldung jedoch erst im April 2016 einreicht? Ist tatsächlich das Datum des Eingangs maßgeblich?

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