Kontrollbetreuerin will Ausschlagung nicht anerkennen

  • Hier hat ein Generalbevollmächtigter für seinen Vater, nach dem Tod von dessen Schwester, das Erbe ausgeschlagen und dann einen Erbscheinsantrag gestellt, nach dem er und sein Bruder Erbe zu je 1/2 Anteil werden sollen.

    Die daraufhin von dem Betreuungsgericht bestellte Kontrollbetreuerin teilte mir nunmehr mit, dass die Ausschlagung nicht gelten soll und nunmehr für den Vater (bzw. Bruder) ein Erbscheinsantrag gestell werden soll.

    Ich frage mich nun, ob dadurch, dass eine Kontrollbetreuung eingerichtet wurde und der Sohn rückwirkend nicht vertreten konnte, die Ausschlagung unwirksam ist oder ob die Kontrollbetreuerin die Ausschlagung erst anfechten muss!?

  • Durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung erlischt die Vertretungsmacht des Sohnes nicht. Dieser konnte grds. durchaus vertreten. Die Betreuerin kann die Vollmacht widerrufen, aber nicht rückwirkend. Eine Anfechtung der Ausschlagung durch die Betreuerin ist m.E. auch nicht möglich, ich wüsste jedenfalls keinen Anfechtungsgrund.

    Zu prüfen wäre durch die Betreuerin, ob sie Schadensersatzansprüche gegen den Sohn geltend macht, wenn dieser ausgeschlagen hat, um seinem Vater das Erbe "wegzunehmen und an sich zu reißen". Dies dürfte ein Missbrauch der Vertretungsmacht sein, der sich aber im Entstehen von Schadenserasatzforderungen niederschlägt und nicht in der Unwirksamtkeit der Ausschlagung (oder doch ? Ich weiß es jetzt auch nicht. Es gibt ja auch sittenwidrige Ausschlagungen im Zusammenhang mit Hartz IV-Leistungen, die sich der Erbe erhalten will). Eine Anfechtung im eigtl Sinne kann jedenfalls nicht erfolgen. Die Betreuerin kann im Rahmen ihres Erbscheinsantrags (bzw. im Rahmen der Anhörung zu dem Erbscheinsantrag des Sohnes) geltendmachen, dass die Ausschlagung sittenwidrig ist. Dafür würde ich eine Begründung von ihr fordern, die man dann prüfen kann.

  • Durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung erlischt die Vertretungsmacht des Sohnes nicht. Dieser konnte grds. durchaus vertreten.



    So sehe ich es auch. Allerdings muss mit der Generalvollmacht alles stimmen, d.h. Eingang der Ausfertigung (oder Urschrift mit UB) bei Gericht zusammen mit der Ausschlagung und ich würde auch Befreiung von § 181 BGB verlangen, auch wenn es kein direkter Fall von § 181 BGB ist, mittelbar aber schon.

  • Durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung erlischt die Vertretungsmacht des Sohnes nicht. Dieser konnte grds. durchaus vertreten.



    So sehe ich es auch. Allerdings muss mit der Generalvollmacht alles stimmen, d.h. Eingang der Ausfertigung (oder Urschrift mit UB) bei Gericht zusammen mit der Ausschlagung und ich würde auch Befreiung von § 181 BGB verlangen, auch wenn es kein direkter Fall von § 181 BGB ist, mittelbar aber schon.



    Einen Fall von § 181 sehe ich hier nicht - eine Ausschlagung ist kein Rechtsgeschäft.

    Ansonsten stimme ich den Vorpostern zu.
    Die Kontrollbetreuerin kann nur Kontrollfunktion ausüben und die Rechte des Vollmachtgebers gegen den Vollmachtnehmer, sprich Widerruf der Vollmacht.
    Das geht nicht rückwirkend, z. Zt. der Ausschlagung war der Sohn vertretungsberechtigt, dh. eine Anfechtungsmöglichkeit sehe ich nicht.

    Dritten und Behörden ggü. hat die Kontrollbetreuerin keine Vertretungsmacht.
    Um Einwendungen gegen den ES-Antrag geltend zu machen, müsste die Kontrollbetreuerin m. E. die Vollmacht widerrufen (zumindest betreffend der Erbangelegenheit) und vom Gericht als Betreuerin bestellt werden.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung erlischt die Vertretungsmacht des Sohnes nicht. Dieser konnte grds. durchaus vertreten.



    So sehe ich es auch. Allerdings muss mit der Generalvollmacht alles stimmen, d.h. Eingang der Ausfertigung (oder Urschrift mit UB) bei Gericht zusammen mit der Ausschlagung und ich würde auch Befreiung von § 181 BGB verlangen, auch wenn es kein direkter Fall von § 181 BGB ist, mittelbar aber schon.



    Einen Fall von § 181 sehe ich hier nicht - eine Ausschlagung ist kein Rechtsgeschäft.



    Pal RN 13 zu § 181 BGB: Grds. anwendbar auf die Ausschlagung aber kein Fall des 181. Die Ausschlagung wird auch dann wirksam wenn der Vertreter selbst dadurch Erbe wird. Eine Befreiung vom 181 ist also nicht einmal notwendig.

    Die Ausschlagung ist also - vorausgesetzt es handelt sich um eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht - wirksam.

    Anfechtungsgründe sehe ich auch keine, denn dass sich der Vertreter geirrt hätte ist nicht ersichtlich, getäuscht oder gar bedroht hat er auch niemanden.

    Es wird also Betreuung anzuordnen sein, dieser muss umgehend die Vollmacht widerrufen und sodann prüfen ob ein SEA gegen den Vertreter besteht.

    (Denke mal der Vater lebt im Heim und man will hier nicht den Vater schädigen sondern diesen nur möglichst mittellos halten)

  • Ob der ausschlagende Vertreter durch die Ausschlagung selbst Erbe wird, ist im Anwendungsbereich des § 1643 Abs.2 S.2 BGB von Bedeutung, wenn es darum geht, ob die Eltern ohne familiengerichtliche Genehmigung ausschlagen können. Diesen Fall haben wir hier nicht.

    Ob ein Vertreter ansonsten ausschlagen kann, wenn er dadurch selbst Erbe wird, ist nicht unumstritten. Die hM bejaht es, eine andere Ansicht verneint es (Nachweis bei Palandt/Ellenberger § 181 Rn.13). Dies ist die entscheidende Frage, die es im vorliegenden Fall zu klären gilt.

    Dass ein Bevollmächtigter eine Erbschaft für den Vollmachtgeber bei entsprechender Reichweite der Vollmacht ausschlagen kann, sollte entgegen einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (Rpfleger 2008, 261 = FamRZ 2008, 646 = FGPrax 2008, 77 = NJW 2008, 1007 = ZEV 2008, 194 = DNotZ 2008, 284) nicht in Zweifel stehen (vgl. insbesondere die Entscheidungsanmerkung von Zimmer in ZEV 2008, 194 und die ablehnenden Ausführungen von Bestelmeyer in Rpfleger 2008, 552).

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