• Hallo zusammen!

    Weiß nicht, ob ich meine Frage richtigerweise bei Nachlass oder besser bei Kosten eingestellt hätte aber ich versuchs einfach mal!

    Is ne Frage, die mich privat interessiert, ich hoffe, das ist trotzdem okay, die hier zustellen...:oops:

    Die Beantragung eines Erbscheins kann ja beim Amtsgericht erfolgen aber auch bei einem Notar...
    Weiß jemand ob die Kosten des Notars wesentlich die Kosten die beim Gericht hierfür entstehen würden übersteigen??
    Klar kommt es auf die Nachlassmasse an, aber so vom Grundsatz her... Was kann der Notar extra verlangen, was das Gericht nicht können würde... :gruebel:

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!

    Liebe Grüße vom Gerichtsdiener :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Beim Notar fällt zusätzlich die Mehrwertsteuer an (evtl. auch Schreibauslagen). Also ist die abzugebende eidesstattliche Versicherung beim Notar um 16 % teurer als bei Gericht. Wenn man nicht am Ort des zuständigen NachlG wohnt, ist daher zu empfehlen, das NachlG zu bitten, das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers im Hinblick auf die Beurkundung des Erbscheinsantrags unter Übersendung der Nachlassakten um Rechtshilfe zu ersuchen. Zusätzliche Kosten hierfür fallen nicht an.

  • Danke juris2112!! Auf dich ist immer Verlass!!!

    Und bei Gericht muß man dann für die Ausfertigung des Erbscheines auch noch was bezahlen oder ist das dann alles schon abgedeckt?




    Es entstehen immer 2 Gebühren.
    Entweder 1 beim Notar für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung und 1 bei Gericht für die Erteilung des Erbscheins,
    oder beide bei Gericht.

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