Verpflichtung zur Meldung Sitzverlegung? Sanktionen für Unterlassung?

  • Hallo hab mal ne frage zum registerrecht!

    weiß jemand, ob es eine Verpflichtung für firmen (z.B. AG oder GmbH) gibt, dem handelsregister zu melden, wenn der sitz der firma verlegt wird?

    Falls es eine solche Verpflichtung gibt, was gibt es für Sanktionen für das Unterlassen der Meldung?

    Besten Dank und grüße

  • Hallo!

    Eine Sitzverlegung bei einer GmbH oder bei einer AG stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar und wird erst mit der Eintragung im Register wirksam (§ 54 GmbHG bzw. § 181 AktG). Die Geschäftsführer bzw. der Vorstand sind zwar verpflichtet, diese Änderungen anzumelden, die Anmeldung kann jedoch nicht erzwungen werden (§ 79 GmbHG bzw. § 407 AktG).
    Anders sieht es aber bei e.K.s, oHGs und KGs aus. Dort ist die Eintragung der Sitzverlegung nur deklaratorisch und kann nach § 14 HGB erzwungen werden.

    Bei allen Rechtsformen gilt:
    Ändert sich die Anschrift der Gesellschaft (bzw. Niederlassung) und es wurde danach eine Anmeldung vorgenommen, hätte gem. § 24 Abs. 2 S. 2 HRV die neue Anschrift mitgeteilt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann das Registergericht diese Mitteilung nach § 125 Abs. 3 S. 1 FGG, § 14 HGB und § 132 Abs. 1 FGG erzwingen.

    Ich hoffe, dass das weitergeholfen hat.

    Gruß aus Hessen!

  • Gemäß § 24 II 2 HRV ist die Änderung der Geschäftsanschrift m. E. in jedem Fall dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen, auch unabhängig von einer Anmeldung. Die Mitteilung kann formlos (z. B. schriftlich) erfolgen.

    Ansonsten siehe #2 :daumenrau.

  • Gemäß § 24 II 2 HRV ist die Änderung der Geschäftsanschrift m. E. in jedem Fall dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen, auch unabhängig von einer Anmeldung. Die Mitteilung kann formlos (z. B. schriftlich) erfolgen.


    Uups, stimmt. Man sollte sich nicht nur auf seine Vordrucke verlassen, sondern auch mal ins Gesetz schauen...:oops:

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