Adhäsionsverfahren, Festsetzung Kosten gg. VU

  • Hallo,
    Ich bräuchte mal Hilfe bei folgendem Fall:

    Urteil I. Instanz - "Angeklagter wird kostenpflichtig verurteilt und hat auf den Adhäsionsantrag ein Schmerzensgeld an den NKl zu zahlen.
    Angeklagter hat auch die notwendigen Auslagen des NKl. zu tragen.
    Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen Adhäsionsantragsteller und Angeklagter je zur Hälfte".

    Angeklagter legt Berufung ein. (keine Einschränkung)

    Die Berufung wird kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Es ergeht Beschluss:
    "Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers".

    Jetzt beantragt der NKl.-Vertreter die Festsetzung der notw. Auslagen des NKl. gg. den Verurteilten:
    1. Verteidiger-Gebühren 1. Instanz
    2. Geb. f. Adhäsionsverfahren 1. Instanz
    3. Verteidiger-Gebühren 2. Instanz
    4. Geb. f. Adhäsionsverfahren 2. Instanz

    1. und 3. sind kein Problem, von 2. bekommt er 50 %, aber was ist mit 4.?

    Ich bin der Meinung, die KGE der 2. Instanz beinhaltet nicht die Kosten des Adhäsionsverfahrens und mangels KGE kann ich hier nichts festsetzen, der Antragsteller sieht das natürlich anders.
    Wer ist denn jetzt auf dem Holzweg? Ich bin schon total verwirrt...

    Ich hoffe, Ihr könnt etwas Licht in mein Dunkel bringen :(...
    Danke

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Wenn die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers niemanden explizit auferlegt wurden, dann verbleiben sie bei demjenigen bei dem sie entstanden sind. Ist bitter, aber auch beim Nebenkläger nicht anders. Da muss der Rechtsanwalt besser aufpassen.

    Beim Pflichtverteidiger ist es anders. Da deckt die Beiordnung auch die Gebühren in Adhäsionsverfahren ab.

  • Hmmm...was sagt der Revisor dazu?



    Bisher gar nix, der ist ja bei der Festsetzung gg. den Angeklagten nicht beteiligt.

    Eine "richtige" Beschwerde hat der RA (noch) nicht eingelegt. Ich hab ja bisher noch nicht festgesetzt, sondern nur den RA aufgefordert, seinen KFA zu ändern. Ich werde ihm jetzt nochmal schreiben, dann wird er sich entweder überzeugen lassen oder RM gegen die Zwischenverfügung einlegen. Dann hab ich auch was , was ich dem Bezirksrevisor vorlegen kann.

    Danke Euch!

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Der Bezirksrevisor ist doch in diesem Vefahren nicht beteiligt! Insofern dürfte sich eine Anhörung in jedem Abschnitt dieses Kostenfestsetzungsverfahrens verbieten.

    Mangels einer entsprechenden Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens bleiben die in der Beufung entstandenen Adhäsionskosten beim Antragsteller. Da hat dieser halt Pech gehabt. Den Antrag würde ich insoweit zurückweisen.

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