• Hätte zusätzlich nicht auch die Tochter nachweisen müssen, dass sie antragsberechtigt ist? Erben treten ja nicht zwangsweise in die Gesellschaft ein.

    Also Erbnachweis, Gesellschaftsvertrag und, falls der nur mündlich geschlossen wurde, evtl. eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass keine abweichende gesellschaftsvertragliche Klausel vereinbart wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (31. August 2016 um 09:31)

  • Hätte zusätzlich nicht auch die Tochter nachweisen müssen, dass sie antragsberechtigt ist? Erben treten ja nicht zwangsweise in die Gesellschaft ein.

    Also Erbnachweis, Gesellschaftsvertrag und, falls der nur mündlich geschlossen wurde, evtl. eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass keine abweichende gesellschaftsvertragliche Klausel vereinbart wurde.

    Das kann die Tochter nicht wissen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Erst mal schon mal vielen Dank für die Antworten.

    Aufgrund des im Erinnerungsverfahrens von dem Antragsgegnervertreter vorgelegten Gesellschaftsvertrag ist nachgewiesen, dass die Tochter als Erbin des Gesellschafters in die Gesellschaft eingetreten ist.

  • Das kann die Tochter nicht wissen.

    Dann muß sie das in der Versicherung angeben und dann die Drittwiderspruchsklage abwarten. ;)

    Ich wollte damit sagen, dass das mir als Nachweis nicht genügen würde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei Kündigung durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft lt Gesellschaftsvertrag von den Übrigen fortgeführt.

    Bei meinen weiteren Recherchen bin ich auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16.5.2013 – V ZB 198/12) gestoßen.
    Darin heißt es zum Schluss:
    „Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist, wie auch über andere Einwände gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder dass die isolierte Versteigerung des Grundstücks zu einer unsachgemäßen Verwertung des Restvermögens der GbR führe, allein im Widerspruchsklageverfahren zu entscheiden. Im Versteigerungsverfahren sind solche Einwände dagegen ausgeschlossen.“

    Ich versuche das mal auf meinen Fall zu übertragen…

    Der gesetzliche Regelfall der Auflösung bei Tod des Gesellschafters (§ 727 BGB) wurde nachgewiesen durch Vorlage des Erbscheins.
    Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag wäre damit alleine im Widerspuchsklageverfahren zu entscheiden.

    Mir ist es persönlich sehr sympathisch, wenn ich erst mal von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen ausgehen kann.
    Alles Andere, was sich noch so aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, soll im Klageverfahren gem. § 771 ZPO geklärt werden. Dann bräuchten wir auch keine eidesstattlichen Versicherungen zu Fragen, die die Antragstellerin mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht wissen kann.
    Und es bleibt immer die Frage, wurde der Vertrag vielleicht geändert?

    Was haltet ihr davon?

  • Das vom BGH bestätigte LG Berlin hat das schön formuliert:

    "Die weiteren materiell-rechtlichen Einwendungen des Antragsgegners zu 3.) sind, wie bereits durch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 04.07.2012 ausgeführt (…), in dem vorliegenden Verfahren unerheblich. Es kann daher dahingestellt bleiben ob u.a.

    - die Kündigung der Antragstellerin wirksam ist,
    - der Antrag auf Teilungsversteigerung rechtsmissbräuchlich sein mag,
    - die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 27.04.2012 und 06.06.2012 wirksam und gegenüber einer Teilungsversteigerung vorrangig sein mögen,
    - Einlagen im Sinne der Regelung des § 733 BGB vorliegen mögen,
    - eine Teilung in Natur (§ 753 BGB) möglich sein mag.

    Der Antragsteller eines Teilungsversteigerungsverfahrens muss nicht nachweisen, dass die Aufhebung der Gemeinschaft oder die Versteigerung zulässig ist. Nur gesetzliche oder aus dem Grundbuch ersichtliche Gründe behindern ihn. Der Antragsteller muss auch nicht nachweisen, dass die Teilung in Natur ausgeschlossen ist. Das Vollstreckungsgericht hat diese materiellrechtlichen Fragen nicht zu prüfen, sie können nicht mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden. Der Antragsgegner zu 3.) ist insoweit auf den Prozessweg (Widerspruchsklage nach § 771 ZPO) zu verweisen (vgl. Stöber, a. a. O. § 180 Rn. 4.4, 9.7, 9.8; OLG Hamm Rpfleger 1964, 341; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 471; MünchKommBGB/Schmidt, a. a. O. § 753 Rn. 19; Staudinger/Langhein (2008), § 753 Rn. 5)."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!