Fiskuserbrecht oder Nachlasspfleger

  • Der Ehemann und die Kinder haben die Erbschaft nach der Verstorbenen 2005 ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet sei. Die Beerdiung hat der Ehemann bezahlt. Weitere Erbenermittlungen bzw. Ausschlagungen fanden nicht statt. Nun 1 Jahr später will eine Bank, daß ich Staatserbrecht feststelle, weil Immobilienfondanteile existieren, die auf die Bank übertragen werden sollen. Der Ehemann hatte sich mit der Bank dahingehend verglichen, daß dann die bestehenden Schulden (teilweise) wegfallen. Er hat die für seinen Anteil bereits getan, konnte dies aber nicht für seine verstorbene Ehefrau, weil er ausgeschlagen hat. Die Verstorbene hat sechs Geschwister, die vor der Feststellung von Staatserbrecht angeschrieben werden müßten.

    Könnte eine Bestellung eines Nachlasspflegers die bessere Lösung sein?
    Wenn ja, kann dieser so ohne weiteres einer Abtretung zustimmen? Beerdigungskosten sind vorrangig. Hol ich mir dann ein weiteres Problem heran, weil ich die Abtretung genehmigen muß?

  • Eine Feststellung des Fiskuserbrechts kommt vor erfolgter Ausschlagung aller gesetzlichen Erbprätendenten der zweiten Erbordnung natürlich überhaupt nicht in Betracht.

    Die Bestellung eines Nachlasspflegers könnte m.E. zum Erfolg führen, weil der Bank für ihre Forderungen ein AGB-Verpfändungspfandrecht am Depotbestand zusteht (jedenfalls, wenn sie auch die depotführende Bank ist) und ihr daher ohnehin der Vorrang vor allen übrigen Nachlassgläubigern gebührt. Stellt der Nachlasspfleger fest, dass gegen die Übertragung der Fondsanteile an die Bank keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind, kann das Verfahren relativ schnell zu Ende gebracht werden. Dass das NachlG zur Übertragung der Fondsanteile seine Genehmigung erteilen muss (§§ 1915, 1812 BGB), sehe ich nicht als Hindernis an, denn wenn es sich so verhält wie beschrieben, kann die Genehmigung unbedenklich erteilt werden.

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