7 Pfübs - 7 Drittschuldner

  • Hallo,

    ich wollte mal fragen, ob ihr euch hier meiner Meinung anschließen könnt, bzw. ob ihr hier Denkanstöße für die Gegenmeinung bieten könnt:

    Es geht um den Fall, dass eine Rechtsanwältin 7 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zeitgleich beantragt, in denen Schuldner, Gläubiger und Forderung (Titel) übereinstimmen.

    Jeder Pfüb behandelt einen anderen Drittschuldner.

    In jedem Pfüb werden nun die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten zur Vollstreckung mit angegeben.

    Meiner Meinung nach sind diese Kosten nicht mit zu vollstrecken, da ebenso gut sämtliche Drittschuldner in einem Beschluss hätten genannt werden können. Diese entstandenen Kosten sind somit nicht notwendige Kosten im Sinne von § 788 ZPO und somit abzusetzen.

    Ein Telefonat mit der Gläubigervertreterin brachte mir folgendes:
    Es gibt wohl eine Entscheidung des Landgerichts Berlin ( 83 T 265/06) vom 13.09.2006, wonach die Kosten hier doch mit in den Pfüb aufzunehmen wären.
    Diese Entscheidung habe ich leider nicht gefunden.

    Ihre weitere Argumentation ist die folgende: Hätte sie die Beschlüsse mit jeweils 1 Woche Abstand voneinander beantragt, wären die Gebühren auch angefallen.

    Jetzt bin ich mir grad ein bisschen unschlüssig, tendiere aber dazu, die Kosten aus den Pfübs zu streichen bzw. einen neuen Antrag anzufordern, der alle Drittschuldner auf einmal nennt und die Gebühren und Kosten nur einmal beinhaltet.

    Für Denkanstöße in alle Richtungen wäre ich dankbar.

  • Jede Pfändung bei jedem DS ist eine eigene Angelegenheit. Es fällt für jede Pfändung ein GK-Betrag von 15 € an, so dass von einer Kostenersparnis keine Rede sein kann.

    Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und kann - muss aber nicht - alles in eine PfÜB packen.

    Die RAin erhält pro Pfändung eine Gebühr (Gegenstandswert: Wert des gepfändeten Gegenstandes gem. § 25 I 1 Alt. 2 RVG).

    Beim BGH soll irgendwo was anhängig sein, nachlesbar unter dem Thred (inhaltlich) "Verdopplung der Gebühren bei zwei Drittschuldnern" oder so ähnlich.

  • Besten Dank für die unglaublich schnelle Hilfe!!!!!

    Und das schönste ist, dass selbst mein Landgericht so entschieden zu haben scheint.
    Wird zumindest in der Entscheidung vom AG Memmingen zitiert.

  • Ich bin sicher nicht übermäßig schuldnerfreundlich eingestellt, aber der "Herr des Verfahrens" kann nicht Kosten produzieren, wie er es gerade braucht.
    Hier ist meine "Lösung" für dieses Problem: Ich erlasse 1 Pfüb mit folgendem Zusatz:

    *Ihr Einverständnis unterstellend wurde nur ein PfÜb erlassen, indem Ihre Anträge zusammengefasst wurden.
    Dies ist aus Kostengründen im Sinne § 788 ZPO notwendig.
    Es gilt der Grundsatz, die Vollstreckungskosten so gering wie möglich zu halten.
    RA – Kosten konnten somit auch nur einmal berücksichtigt werden.
    Um künftige Beachtung insoweit wird höflichst gebeten.*

    Und wem das nicht gefällt, der mag getrost Rechtsmittel einlegen, denn davon gibt es ja welche in ausreichender Menge in unserem Land.

  • :daumenrau:daumenrau

    Dem kann ich nur zustimmen. Im Sinne von § 788 ZPO braucht der Schuldner nicht sinnlos vorsätzlich herbeigeführte überhöhte Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten.
    Insoweit ist der Gläubiger, was seine Pflicht zur kostensparenden Prozessführung angeht, eben nicht "Herr des Verfahrens", sondern durch einschlägige Vorschriften (§§ 91, 788 ZPO) darin eingeschränkt. Derartige Anträge sind ja geradezu mutwillig bzw. vorsätzlich was Gebührenschinderei angeht.

  • Es ist einfach zu schade, dass ihr über die Anzahl der Angelegenheiten einfach nicht weiter reden/diskutieren/nachdenken wollt.

    Wenn der Bezirksrevisor mal ein wenig genauer hinschauen würde, müsste er feststellen, dass pro Drittschuldner 15 € GK zu erheben sind, weil jede Maßnahme für sich eine eigene Angelegenheit ist.

    Und da für jede Angelegenheit auch gesonderte RA-Gebühren anfallen, darf auch Frau RAin für jede Pfändung bei jedem DS eine Gebühr abrechnen. Wert hatte ich oben schon.

    Der BGH hat für vorl. Zahlungsverbote bereits festgestellt, dass jeder DS für sich eine Angelegenheit ist, aber für PfüBs können wir das gern weiter ignorieren und warten, bis auch da der BGH ein Machtwörtchen redet.

    @Andy K:
    Gerade du warst doch in dem anderen Thread schon mehr als einen Schritt weiter. Leider machst du gerade zwei Schritte rückwärts. Sehr schade. :)

  • Um das mal hinsichtlich der Gerichtskosten klarzustellen: Wird nur 1 PfÜB mit 7 Drittschuldnern beantragt, entsteht die Gebühr von 15 € auch nur einmal und nicht 7-fach. Und wie häufig kommt es sogar vor, dass in einem PfÜB mehrere am Ort ansässige Banken als Drittschuldner angegeben werden, da macht man nur eine Pfändung auf "Gut Glück" ins Blaue hinein. Und dafür soll es auch noch pro DS die volle Gebühr geben ??
    So wichtig ist die Thematik für mich allerdings nicht, denn bei mir kommt es kaum mal vor, dass ein RA die DS auf mehrere Anträge verteilt.


  • Wenn der Bezirksrevisor mal ein wenig genauer hinschauen würde, müsste er feststellen, dass pro Drittschuldner 15 € GK zu erheben sind, weil jede Maßnahme für sich eine eigene Angelegenheit ist.



    Das ist bisher meines Wissens noch umstritten.

    LG Zweibrücken vom 16.08.1976 Aktenzeichen: 5 T 72/76

    Mit dem Antrag auf Pfändung und Überweisung mehrerer Forderungen eines Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner durch einen Beschluß wird nur ein Verfahren eingeleitet

  • Die Frage ist doch, ob der Gläubiger diese Kosten tatsächlich mehrfach haben will. Scheinbar sind sie doch nur ein mal in jeder Pfändung aufgeführt und nicht sieben mal.

    Er muss die Kosten doch in jede Pfändung aufnehmen, weil der Drittschuldner, der zahlt, auch die Kosten des Gläubigeranwalts mit überweisen muss. Wie soll das geschehen, wenn die Kosten ausgerechnet in der Pfändung gestrichen werden, aufgrund der Zahlungen an den Gläubiger fließen?

    Der Gläubiger hat aber auch noch ein anderes Problem, wenn er 7 einzelne Pfändungen beantragt. Zahlt nur ein Drittschuldner etwas, dann kann er die Zustellungskosten der weiteren Pfändungen nicht von diesem Drittschuldner verlagen. Das ist bei einer Pfändung mit mehreren Drittschuldnern anders, weil nach dem Wortlaut der Pfändung die Zustellungskosten für die Zustellung der Pfändung "mitgepfändet" sind und somit muss der Drittschuldner, der zahlt, auch die Zustellungskosten für die Zustellung der (gleichen) Pfändung bei den anderen Drittschuldnern mit berücksichtigen, wenn sie ihm nachgewiesen sind.

  • Ich glaube, die gute Jamie verwechselt hier etwas. Die Anzahl der Angelegenheiten ist Thema in der Beratungshilfe, aber nicht in der Zwangsvollstreckung in Form von Pfüb's. Und §§ 91, 788 ZPO sind m.E. deutlich genug formuliert.
    Ich bezweifle auch, daß der "Herr des Verfahrens" (wie in diesem Fall) 7 separate Pfüb's möchte, sondern eher der "Vertreter des Herren des Verfahrens" dies so wünscht. Denn wenn vom Schuldner nichts zu holen ist, dann gibt das ein super Drauflegegeschäft für den Gläubiger. Da ist doch eine Pfändung mit 7 Drittschuldnern wesentlich günstiger mit 1 x 15,00 EUR GK und einer RA-Geb.

  • Ich hab noch eine Entscheidung gefunden, die verneint Mehrkosten durch getrennte Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner.

    OLG Düsseldorf vom 08.09.1992 Aktenzeichen: 10 W 136/91


    ....
    Es ist kein zwingendes Erfordernis erkennbar, daß die Kläger die beiden Forderungen der Beklagten notwendigerweise mit zwei getrennten Pfändungsbeschlüssen pfänden lassen mußten. Dies hätte auch durch einen einheitlichen Antrag und mittels eines einheitlichen Beschlusses geschehen können
    ...

  • Da wird sich sicherlich auch der Mandant über die RA-Rechnung freuen, wenn bei den Drittschuldnern und beim Schuldner nichts zu holen ist.
    7 x GK und 7 x RA-Gebühren. Zu diesem Anwalt würde ich bestimmt noch einmal gehen...

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.

    Vielleicht stehen die Kosten nur in jedem Beschluss drin, ohne dass die summiert berechnet werden. Weiß man das?

  • Man kann sich vielleicht über den Streitwert (Summe der in den 7 PfÜBsen geltend gemachten Forderungen oder Gesamtforderung) streiten, Gerichtskosten entstehen pro Akte einmal, ebenso die RA-Kosten. Zustellkosten allerdings für jeden Drittschuldner. Es ist auch kein Problem, Teilausfertigungen für jeden Drittschuldner zu erstellen. Will der Gl 7 Einzelverfahren geht das schon, der Sch muss aber nicht die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.


    Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "Sternzustellung".

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