freiwillige Einmalzahlung-weitere Vergütung

  • Hallo, eine Partei hat PKH m. Raten; jetzt hat sie mitgeteilt, dass sie das geld freiwillig auf einmal zahlen will. Muss ich jetzt die Einmalzahlung nur für die bereits an den RA. gezahlte Vergütung machen, oder auch über die weitere Vergütung des Rechtsanwalts? :gruebel:

    Schöne Grüße

  • Wie hoch ist denn die Ratenzahlungsverpflichtung?
    Rechne den Maximalbetrag aus und teile ihn der Partei mit.
    Wenn der RA Glück hat, springt auch noch die WA-Vergütung mit raus.
    Wenn nicht - dann nicht.
    Mehr als 48 Monatsraten mit der jetzt bestehenden Rate darfst Du nicht fordern.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich bin schon hingegangen und habe gem. § 120 VI ZPO auf eine Einmalzahlung in Höhe der PKH-Gebühren + Gerichtskosten abgeändert und das wars dann. Dem Anwalt dürfte das nicht gefallen haben, es kam jedoch nix mehr nach.

  • Ich weiß nicht, ich glaub, wir haben da schonmal drüber diskutiert.

    Was ist denn, wenn innerhalb der 48 Monate bei einer Überprüfung nach § 120 IV eine wesentliche Verbesserung rausgekommen wäre und mit der Einmalzahlung die weiteren Gebühren für den RA flöten gehen, weil mit der aktuellen Rate eben die Kosten nicht vollständig gedeckt werden?

    Ist zwar sicher ein seltener Fall, aber würde mich schon interessieren.
    Hätte der Bezi da ggf nen Beschwerderecht, wenn nicht alle Kosten gedeckt sind?

  • Hätte, wäre, wenn, vielleicht...

    Wenn ich jetzt die Möglichkeit habe, die der Staatskasse entstandenen Kosten zurückzuerhalten, nutze ich diese auch.

    Was morgen, nächste Woche, in zwei Jahren ist, kann ich nicht wissen. Meine Glaskugel ist kaputt und mein Medium hat Urlaub. ;)
    Die eierlegende Wollmilchsau wäre auch toll.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Vor Anordnung der Einmalzahlung frage ich gem. § 55 VI RVG die Differenzvergütung ab, falls das nich nicht passiert, bzw. eingereicht ist (müsste aber eigentlich, wie soll sonst die Zahl der Raten berechnet werden). Die Einmalzahlung erfolgt dann in Höhe des zusammen gerechneten Wertes, bzw. max. 48x Monatsrate.

    Reichen die Raten/ Einmalzahlung nicht komplett zur Kostendeckung aus, würde ich aber nachfragen wieso jetzt eine Einmalzahlung möglich ist um den Anwalt nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen.

    Hmmm, bei 15 Euro Raten und Zahlung grad erst begonnen, würd ich die Einmalzahlung aber wahrscheinlich nur zulassen, wenn ALLE Kosten dadurch gedeckt würden, da dann doch die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die wirt. Verh. in den nächsten Jahren verbessern können, was zu ner höheren Rate, bzw. vollständigen Kostendeckung führen könnte. Alternativ nach Einmalzahlung vorläufig einstellen und nach 2 Jahren prüfen, ob eine weitere Zahlung anzuordnen ist.

    Bislang hatte ich solche Anfragen aber nur, wenn die Raten die Kosten auch vollständig gedeckt haben, deshalb hatte ich mir im Post #3 auch nicht weiter Gedanken drüber gemacht.

    LGN

  • wenn der fall so ist, dass die PKH-Partei bisher keine Raten-AO. hatte und nun infolge eines Hausverkaufs zu Vermögen gekommen ist, dann muss ich doch die weitere Vergütung des RA. auch mit einfordern, oder?

  • Das wurde dir doch in einem deiner anderen Thread bereits geschreiben.

    Ja, die ist zu berücksichtigen, aber nur, wenn der Anwalt sie (auf Anforderung) auch geltend macht. Sonst nicht, da die Staatskasse bisher nicht in Vorleistung getreten ist.

  • und wenn eine Partei PKH o. Raten hat und bereit ist, die Kosten freiwillig zu zahlen aufgrund aufforderung zur Erkl. über die pers. und wirt. Verhält. (es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie jetzt ein hohes vermögen hat). Zieht man hier die weitere Vergütung dann auch gleich mit ein?

  • :confused: :confused: :confused:
    Wenn die Partei schon PKH o.R. hat, wie kann dann die Aufforderung zur Einreichung des Vordrucks erfolgen?
    Überprüfung nach § 120 IV?

    Wenn dies so ist, ist die Zahlung dann anzunehmen, auch wenn bisher nix zu einer Verbesserung vorgetragen ist.

    Selbstverständlich auch die weitere Vergütung.
    Das ist nicht anders als im Ausgangssachverhalt oder deiner Abwandlung zwei Beiträge vorher.
    Wenn eine Einmalzahlung gemacht werden soll - warum auch immer - dann immer die vollständigen Kosten (Gerichtsgebühren und Auslagen + Vergütung + weitere Vergütung)

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