Insolvenz, Restschuldbefreiung

  • Im Kommentar C.F. Müller-Heidelberger Kommentar habe ich unter § 114 folgendes gefunden: "Die Abtretung oder Verpfändung wird (drei) heute zwei Jahre nach Eröffnung des InsVerf (§ 27 Abs. 1 S 1 und 3) gerechnet zum Monatsende,UNWIRKSAM. Bedeutet das dann auch, das die Abtretung der pfändbaren Einkommensteile für den Gläubiger nach Abschluss des InsVerf. untergeht, verschwindet erlischt?????

  • Hach, ich glaub, wir reden hier ständig aneinander vorbei. Oder kriegen uns nicht richtig ausgequetscht.

    @Flor:
    Ich denke, dass es in deinem "Hätte-Wäre-Wenn"-Fall gar nicht darauf ankommt, ob die RSB erteilt oder versagt wird, sondern darauf, dass die RSB überhaupt beantragt war.

    Voraussetzung dafür, dass die pfdb. Beträge an den Abtretungsgläubiger für den Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung fließen, kann doch (m.E.) nur sein, dass das Inso-Verfahren (oder aber das Inso-Verfahren und ein Teil der Wohlverhaltensphase) auch mindestens zwei Jahr läuft (laufen).

    Wenn das Inso-Verfahren schon nach einem Jahr beendet ist und sich keine WVP anschließt, greift § 114 InsO doch nicht mehr. Aber die Forderung des Abtretungsgläubigers besteht noch und er verfügt über eine Abtretungserklärung. Die löst sich doch (m.E.) nicht in Wohlgefallen auf, nur weil kein Inso-Verfahren mehr anhängig ist (?)

    Vielleicht denke ich auch nur zu naiv oder habe irgendwo einen Denkfehler. Das kann natürlich sein. Wenn Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit nachfolgender Beendigung ohne WVP heißt, dass die Abtretungserklärung ihre Wirkung nun vollkommen verliert, lasse ich mich ja gern davon überzeugen. Ich sehe nur nicht, warum das so sein sollte. Nur weil sich da eben ein Inso-Verfahren zwischengeschummelt hat? Forderungen können doch dann weiterverfolgt werden, wenn keine RSB erteilt wird. :gruebel:

    @alex25:
    Genau das dürfte wohl der Knackpunkt des Problems sein ;)

  • @alex52: Wo liegt das Problem konkret? Eigentlich ist ja alles schon erklärt.



    Das Problem wird darin liegen, dass man sich mit der Gehaltsabtretung auf die pfändbaren Bezüge setzen will, so dass alle übrigen erst einmal in die Röhre sehen, auch wenn zwischenzeitlich ein Gläubiger oder Neugläubiger oder sonst eine Pfändung ausgebracht hat.


    Es gibt da noch einen Beitrag von:
    Ernst Riedel, Wiederaufleben von Abtretungen und Pfändungen des Arbeitseinkommens, ZVI 2009, 174

    den ich nicht vollständig kenne, mich jedoch erinnern zu können, dass die vertretenen Thesen überwiegend auf Ablehnung gestoßen sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo Astaroth schön dass Sie sich auch einschalten. Geklärt ist für mich leider noch nicht alles, weil es ja hier unterschiedliche Auffassungen gibt.

    Sie sind also auch den Meinung, daß der Gläubiger der Lohnabtretung, nach Ablauf von zwei Jahren keine Ansprüche mehr daraus geltend machen kann; unabhängig davon ob das eröffnete InsVerf abgeschlossen ist oder nicht und unabhängig davon das der Schuldner KEINE Restschuldbefreiung beantragt.

    Danke für die weiteren Stellung nahmen

  • LaFlorde Cano: genau das ist der Punkt. Gewollt ist, bzw. die entscheidende Frage: Geht die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge , bei Eröffnung des Insolvenzverfahren- nach der Frist von 2 Jahren- endgültiger unter oder nicht.

    Nur wenn diese nicht untergehen würden ist die Frage ob Restschuldbefreiung beantragt wird interessant.

    Danke für die rege Diskussion

  • Jamie, bei uns hat sich die ZVI auch immer ungelesen im Regal gestapelt :D

    Scherz beiseite: § 114 InsO ist gedacht als Ausnahme zu § 91 InsO. Wenn wir uns nun den Gesetzessinn ansehen, sehe ich keinen Grund, weswegen § 114 InsO eine Unwirksamtkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens begründen können sollte.

    Begrüßen würde ich es andererseits, weil ich Abtretungen und deren Bevorzugung furchtbar finde, es geht doch auch mit Pfändung.

  • Wie bereits geschrieben: M.E. ist hier der Gesetzeswortlaut eindeutig. 2 Jahre nach Eröffnung ist Ende im Gelände. Und da steht nichts von Restschuldbefreiung oder so. Wer behauptet, dass die Abtretung trotzdem wirksam ist, muss auch sagen, wo das steht...
    Aber: Hey wir sind in der InsO und da ist ja bekanntlich alles möglich und was so im Gesetz steht, ist ja auch nicht immer wichtig:D. Man könnte eine Lebensverlängerung oder eine Wiederauferstehung natürlich mit Sinn und Zweck des Gesetzes begründen und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass irgendein Obergericht bzw. der BGH mal wieder einen Schraubensalto schlägt, dass dem Rechtsanwender Hören und Sehen vergeht, aber eine solche Entscheidung ist mir nicht bekannt und deshalb halte ich mich ans Gesetz.
    Ich möchte auch noch anmerken, dass man ansonsten auch schnell auf ziemlich dünnes Eis gerät. Wenn man bei Sinn und Zweck auf den Antrag auf RSB abstellt, müsste man es auch auf Versagung RSB anwenden. Was ist, wenn dem Schuldner nach 6 Jahren die RSB versagt wird? 2 Jahre wirksam, 4 Jahre unwirksam, dann wieder wirksam? Was, wenn zwischendurch ein Neugläubiger gepfändet hat? Wer hat welchen Rang? Usw. usw.
    Dann lieber doch beim Gesetz bleiben.

  • Was ist, wenn dem Schuldner nach 6 Jahren die RSB versagt wird? 2 Jahre wirksam, 4 Jahre unwirksam, dann wieder wirksam? Was, wenn zwischendurch ein Neugläubiger gepfändet hat? Wer hat welchen Rang? .

    Also nach meiner sicherlich nicht ganz zu Ende gedachten und zwischenzeitlich schwankenden Vermutung hat der Abtretungsgläubiger wieder Vorrang...

    Aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leben wohl auch nicht wieder auf, nur weil dem Schuldner die RSB versagt wird, gelle? Warum eigentlich nicht?

    Ist "unwirksam" absolut zu sehen oder nur innerhalb des Insolvenzverfahrens?

    Ich denke noch drüber nach. :gruebel:

  • Wie Ihr seht und schreibst ist der Fall -auch für mich -noch nicht abschließend geklärt. Aber hier schon mal schönen Dank für Eure Beiträge.

    Interessant wäre es, wenn einer hier ist der diese Sachlage schon mal in der Praxis hatte.

    Also wir bleiben bitte dran an einer Lösung mit Hinweise auf Rechtssprechung usw.

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