Kosten/Auslagen Nebenkläger

  • Und gleich noch was, wo ich auf dem Schlauch stehe...
    Strafverfahren, Nebenklage zugelassen, PKH f. NKl. bewilligt und RA beigeordnet.

    Urteil: "Der A. wird kostenpflichtig ... zu einer Freiheitsstrafe ... verurteilt." nix weiter.
    In den Gründen steht dann "Die Kostenentescheidung beruht auf §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO." :confused:

    Der NKl.Vertreter stellt nach RK Antrag auf KFB gg. Verurteilten, der dann auch erlassen wird. Vollstr. Ausfert. wird auch erteilt und zugestellt.

    8 Monate später reicht der NKl.Vertr. Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse ein.

    Jetzt hab ich zwei Probleme:
    1. hat er den KFB nicht zurückgegeben (den müsste ich dann wohl noch anfordern)
    2. Meiner Meinung nach ist der KFB ohnehin unrichtig. Soweit ich mich erinnere muss doch die Kostenentscheidung bzgl. der Nebenklage ausdrücklich im Tenor des Urteils stehen? Und wenn da nix steht, dann gibts auch keine Festsetzung gg. VU - oder?

    Wie gehe ich denn jetzt weiter vor?
    KFB vom RA anfordern und komplett aufheben, wegen fehlender KGE. Dies dem RA mitteilen und ihm dann die PKH-Vergütung auszahlen?
    Kann mir jemand weiterhelfen?
    Danke

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Die Kostentragung muss explizit auch hinsichtlich der NKl.Kosten im Urteil stehen.

    Der KFB ist unrichtig, aber da hat auch der RA des Verurteilten gepennt.
    RK ist da - Pech gehabt.

    Die vollstreckbare Ausfertigung und die Bestätigung, dass keine Zahlungen erhalten wurden, sind anzufordern.
    PKH ist auszuzahlen.

    Wenn die vollstreckbare zurückgegeben wurde, hat aber auch der Verurteilte nichts mehr zu befürchten.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Danke für die Antwort, hilft mir schon weiter :)

    Wenn die vollstreckbare zurückgegeben wurde, hat aber auch der Verurteilte nichts mehr zu befürchten.



    Stimmt so nicht ganz, da besteht ja immer noch die Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigervergütung, die der RA sich aufgrund des KFB noch beim VU holen könnte...

    Aufheben kann ich den KFB ja nicht, weil rechtskräftig - soviel hab ich inzwischen mitbekommen.

    Also muss ich wohl dem RA sehr überzeugend mitteilen, dass ich die vollstreckbare zurückhaben will und sie auch nicht wieder rausrücke, weil der KFB falsch ist...

    Oder

    die vollstreckbare anfordern wg. Anmeldung der Pflichtverteidigervergütung und dann einfach behalten und sehen was passiert - also ob er sie überhaupt zurück haben will?

    Wie würden das denn die erfahrenen Kollegen hier machen, die bestimmt mehr (als meine knapp 6 Wochen) Praxis-Erfahrung in solchen Sachen haben?

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Also muss ich wohl dem RA sehr überzeugend mitteilen, dass ich die vollstreckbare zurückhaben will und sie auch nicht wieder rausrücke, weil der KFB falsch ist...

    Oder

    die vollstreckbare anfordern wg. Anmeldung der Pflichtverteidigervergütung und dann einfach behalten und sehen was passiert - also ob er sie überhaupt zurück haben will?



    Ich halte beides nicht für richtig. Auch wenn der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen, er ist in der Welt. Und Du hast ihn m.E. zu behandeln wie jeden anderen KFB auch.

  • Gehe auch davon aus, daß der KFB rechtskräftig in der Welt ist, aus meiner Sicht wäre es daher richtig, auf der vollstreckbaren Ausfertigung die ausgezahlte PKH Vergütung zu vermerken und den KFB insoweit für ungültig zu erklären und dann die vollstreckbare Ausfertigung wieder zurückzugeben.

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