Versäumnisurteil und 1,2 Terminsgebühr

  • Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3, 276 ZPO ist ergangen.
    RA des Klägers beantragt die Festsetzung einer 1, 2 TG.
    Ich habe das beanstandet.

    Antwort des RA
    Bei der Klage wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet und sodann ohne mündliche Verhandlung entschieden.
    Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
    Eine TG in Höhe von 1,2 entsteht wenn in einem Vefahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das ist hier vorliegend der Fall.

    :gruebel: dann würde es bei einem VU doch immer die 1,2 TG geben, oder?
    Was will der Anwalt mir erklären? Brauche mal Eure Hilfe.
    Danke.

  • Was will der Anwalt mir erklären?



    Der RA will Dir augenscheinlich erklären, dass er die einschlägigen §§ nur halb gelesen hat. ;) Zwar fällt eine TG an, aber wegen des VU eben nur in Höhe von 0,5.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • :zustimm: Abs. II Nr. 2 zu Nr. 3015 VV-RVG ist klar und unmissverständlich. Bei einem VU im schriftlichen Verfahren gibt es nur eine 0,5 TB. Anders sieht es aus, wenn ein Termin stattgefunden hat und z.B. die Beklagtenseite nicht anwesend war. Da reicht es schon aus, wenn der Kl-Vertr mit dem Richter die Klage erläutert, um eine 1,2 TG entstehen zu lassen. Leider.

  • :zustimm: Abs. II Nr. 2 zu Nr. 3015 VV-RVG ist klar und unmissverständlich. Bei einem VU im schriftlichen Verfahren gibt es nur eine 0,5 TB. Anders sieht es aus, wenn ein Termin stattgefunden hat und z.B. die Beklagtenseite nicht anwesend war. Da reicht es schon aus, wenn der Kl-Vertr mit dem Richter die Klage erläutert, um eine 1,2 TG entstehen zu lassen. Leider.



    3105 VV-RVG :klugschei :D

  • :zustimm: Abs. II Nr. 2 zu Nr. 3015 VV-RVG ist klar und unmissverständlich. Bei einem VU im schriftlichen Verfahren gibt es nur eine 0,5 TB. Anders sieht es aus, wenn ein Termin stattgefunden hat und z.B. die Beklagtenseite nicht anwesend war. Da reicht es schon aus, wenn der Kl-Vertr mit dem Richter die Klage erläutert, um eine 1,2 TG entstehen zu lassen. Leider.



    3105 VV-RVG :klugschei :D


    :D

  • Klar und der RA ist schuld daran, dass der Richter den Sachverhalt noch mal erörtern wollte, um zu schauen, ob der das VU auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags erlassen kann.

    Hat sich wieder so ein gerissener raffgieriger RA gesundgestoßen. :cool:

  • Hat sich wieder so ein gerissener raffgieriger RA gesundgestoßen. :cool:


    Na klar - wie immer! :teufel::teufel:

  • Schon wieder möchte ein RA sowohl eine 1,2 und eine 0,5 TG haben.

    Vermieter hat gegen seinen Mieter A auf Räumung und Zahlung von rückständiger Miete geklagt.

    Dann erfolgte Klageerweiterung gegen Mieter B - darin hieß es dann

    1. Der Beklagte A wird verurteilt zu räumen ....
    2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, rückständige Miete .......... zu zahlen.
    3. Die Bekalgten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere Kosten ............(vorgerichtliche) zu tragen.
    4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt ist.


    Die Verurteilung im Versäumnisurteil erfolgte dann auch antragsgemäß wie 1 - 3 und unter
    4. wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch in die Kosten verurteilt.

    Der Streitwert wurde insgesamt auf 7712,00 € festgelegt

    nun möchte der Anwalt eine
    1,2 TG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3, Verhandlungsführung mit dem Beklagten zu 1. zur Erledigung des Räumungsrechtsstreits nach einem Streitwert von 5.160,00 € und eine
    0,5 TG für VU nach einem Streitwert von 2.552,00 €.

    Ich hätte aktenersichtlich nur eine 0,5 TG aus 7712,00 € gegeben, aber ist das wirklich richtig? Hatte sowas noch nicht und brauche mal Eure Hilfe.
    Danke!!

  • Sehe ich wie Du. Hat es einen Termin gegeben? Dann könnte u.U. eine 1,2 TG erstattungsfähig sein (wenn die Klage noch erläutert wurde etc.). Aber mehr auf keinen Fall. Pro Verfahren entstehen die GEbühren nur einmal (§ 15 RVG). Die 0,5 TG kann nicht neben der 1,2 TG entstehen, sondern geht in ihr auf.

  • Wie wäre denn folgender Sachverhalt zu beurteilen:

    Klägervertreter ist im Termin anwesend, von Beklagtenseite niemand. Das Gericht führt in den Sach- und Rechtsstand ein. Der Klägervertreter gibt Erklärungen ab, wonach die Beklagtenseite keine weiteren Zahlungen geleistet habe, dies wird so protokolliert. Daraufhin ergeht ein VU.

    Ist nun eine 05, oder eine 1,2 TG für den Klägervertreter entstanden?

  • Das kann man sicher unterschiedlich sehen. Aufgrund des Umstandes, dass nach meiner Auffassung Gebühren von den Obergerichten immer schneller als entstanden angesehen werden, ist wohl eine 1,2 TG entstanden und erstattungsfähig. Ich gebe in solchen Fällen in der Regel die 1,2 TG.

  • "Wird im Termin nicht nur der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, sondern zuvor noch über die Präzisierung des Klageantrags und über materiell-rechtliche Fragen zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens gesprochen, erwächst dem Rechtsanwalt die volle Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG. Eine Reduzierung auf 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG hat zu unterbleiben."
    LAG Hessen, Urt. v. 14.12.2005 - 13 TA 481/05

    "Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht."
    BGH, Beschl. v. 24.01.2007 - IV ZB 21/06

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • :daumenrau

  • Sehe ich wie Du. Hat es einen Termin gegeben? Dann könnte u.U. eine 1,2 TG erstattungsfähig sein (wenn die Klage noch erläutert wurde etc.). Aber mehr auf keinen Fall. Pro Verfahren entstehen die GEbühren nur einmal (§ 15 RVG). Die 0,5 TG kann nicht neben der 1,2 TG entstehen, sondern geht in ihr auf.

    Wenn auch etwas verspätet, aber solange sich diese falsche Antwort hier noch findet, kann ich mir eine Erwiderung nicht verkneifen. Es möge nun der Vorwurf kommen alte Themen aufzuwärmen - aber vielleicht blickt ja die eine oder andere bei der Forensuche noch hier herein.

    Gem. § 15 (2) RVG entstehen Gebühren pro Angelegenheit nur einmal. § 15 (3) RVG hat sogar explizit Fälle wie den vorgenannten im Blick. Hier ist dann zu prüfen, ob eine 1,2 Terminsgebühr nach dem gesamten Gegenstandswert anfällt oder nach Teilen des Gegenstandswertes eine 0,5 Terminsgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr (es kann nur das jeweils niedrigere verlangt werden).

    Ist eine Sache rechtshängig, kann die Terminsgebühr übrigens auch für Termine anfallen, die keine Gerichtstermine sind, sofern sie der Beendigung des Rechtsstreits dienlich sind. Eine Verhandlung mit der Gegenseite bzgl. der Räumung fällt hier eindeutig darunter.

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