Vergütungsvereinbarung nach § 11 Abs. 8 RVG festsetzbar ?

  • Der Anwalt des Verurteilten beantragt

    a) Festsetzung der Mindestgebühren (einschl. VV 4141 und 4143 in Höhe d. Mittelgebühr)

    b) zusätzlich Festsetzung des Pauschalbetrags aus einer Vergütungsvereinbarung (die er mit dem Antrag vorlegt) in Höhe von 2000 Euro.

    In der Vereinbarung steht in etwa: "...vereinbaren neben den gesetzlichen Gebühren eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung von 2000 Euro + Mwst.

    Vorschuß in Höhe von 700 Euro wurde bezahlt.

    Im Kommentar Mayer Kroiss RNr. 44 zu § 11 RVG steht, dass im Verfahren nach § 11 nur die gesetzliche Vergütung, eine Pauschggebühr nach § 42 und Aufwendungen nach § 670 BGB festgesetzt werden können, nicht aber eine vereinbarte Vergütung.

    Kennt da noch jemand andere Kommenterierung, bzw. habt ihr so was schon mal gehabt ?

  • Dazu braucht es keine Kommentierung. Aus § 11 Abs. 1 und Abs. 8 ergibt sich, daß einerseits in Strafsachen nur Mindestgebühren oder solche Gebühren festgesetzt werden können, denen der Mdt zugestimmt hat, andererseits aber auch mit Zustimmungserklärung in jedem Fall nur gesetzliche Gebühren. Vertraglich vereinbarte Vergütung muß eingeklagt werden.

  • Danke. Nachdem der Antrag am 30.12. eingegangen ist, um die Verjährung zu hemmen wird er mit dem einklagen jetzt wohl Probleme haben.

    Die 700 wurden auf die Vereinbarung gezahlt. Die muß ich jetzt wohl auch nicht bei der Festsetzung berücksichtigen.

  • Kann ich die 4143 dann nicht als "Mindestgebühr" festsetzen ?



    :confused::confused::confused:

    Die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Es entsteht eine 2,0 fache Gebühr.
    Da ist nix mit Mindest- oder Höchstgebühren.

    Nach dem verhandelten vermögensrechtlichen Anspruch wird die gem. § 2 berechnet. Da gibt es keinen Spielraum.

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