Hallo zusammen,
folgende Frage beschäftigt mich seit Stunden:
In einem Mahnverfahren lässt sich ein Antragsgegner den Widerspruch gg. den Mahnbescheid legen!
Dann geht die Sache ins Streitverfahren! Der Anwalt des Antragstellers begründet den Anspruch. Der Anwalt des Antragsgegners, welcher Widerspruch eingelegt hatte und der Antragsgegner selbst reagieren im Streitverfahren jedoch zu keiner Zeit, es ergeht daraufhin Versäumnisurteil! Das Gericht stellt dieses Versäumnisurteil an den Beklagten selbst zu!
Ist dies jedoch wg. 87 ZPO nicht falsch?
Der Antragsgegner hatte Widerspruch gg. den Mahnbescheid ja durch einen Anwalt einlegen lassen! Ist es denn nicht so, dass auch hier im Übergang von Mahn- zum Streitverfahren der 87er Zpo greift und dem RA aus dem Mahnverfahren das Versäumnisurteil zugestellt werden muss?
Was meint ihr? Liebe Grüsse