weitere Ausfertigung trotz Insolvenzeröffnung

  • Hallo ihr lieben...

    ich habe hier ein abgeschlossenes Zivilverfahren an dessen Ende ein KFB erlassen wurde.

    Im Sommer des letzten Jahres wurde eine 2. Ausfertigung beantragt. Diese ist auch erteilt worden, jedoch nie beim Antragsgegner eingegangen. Daraufhin wurde nunmehr die 3. Ausfertigung des KFB beantragt.

    Innerhalb des Erteilungsverfahrens (nach Zahlung Auslagenvorschuss) und während der Anhörungsfrist der Kostenschuldnerin meldet sich der Insolvenzverwalter und erklärt die Unterbrechung des Verfahren nach § 240 ZPO...

    Aber ich habe doch kein laufendes Verfahren mehr? Es geht nur um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

    Was meint Ihr? muss ich das berücksichtigen...

    die Kommentierung des § 240 ZPO verweist auf VII ZB 108/06 BGH
    aber irgendwie passt das nicht..
    oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ich möchte das Thema wieder aufleben lassen, da ich momentan genau denselben Fall vor mir liegen habe.

    Wäre für Rückmeldungen dankbar!

    LG

  • Da gibt es mehrere Auffassungen zu.

    1.) Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, da eine Vollstreckung wegen des laufenden Insolvenzverfahrens ohnehin nicht möglich sei.

    (Halte ich persönlich für unzutreffend)

    2.) Die weitere vollstreckbare Ausfertigung kann trotz Insolvenzverfahren erteilt werden. Eine Verfahrensunterbrechung liegt nicht vor, da das Verfahren bereits beendet ist.

    3.) Die weitere vollstreckbare Ausfertigung einer privilegierten Forderung (z.B. Unterhaltstitel) kann - beschränkt auf den Vorrangbereich - erteilt werden, ansonsten siehe 1.)


    Ich halte Auffasung 2.) für am richtigsten. Das Vollstreckungshindernis (Insolvenz) hat keinerlei Auswirkung auf die Möglichkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Dazu muss nur ein wirksamer vollstreckbarer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegen. Alles andere wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen.
    Ferner ist das Vollstreckungshindernis erst bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu beachten (und kann dort ggf. im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden, wenn unzulässigerweise vollstreckt wird).

    Eine Beschränkung der Klausel wie in Nummer 3.) ist im formellen Klauselverfahren fehl am Platz, da dann bereits im Klauselverfahren die materiell-rechtlichen Auswirkungen des Titels und Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft werden würden.


    Daher: Keine Verfahrensunterbrechung (da kein laufendes Verfahren), wvA kann erteilt werden, nur vollstrecken ist halt nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für die Antworten! :daumenrau

    Ich schließe mich ebenfalls Meinung Nr. 2 an.

    Einmal editiert, zuletzt von Sherlocked (2. Dezember 2013 um 09:40)

  • Hallo,

    die SuFu hat mir nicht geholfen.
    Bin bei folgendem SV momentan etwas unsicher:

    Dem RA des Kl wird im Rahmen seiner Vollmacht eine vollstreckbare Ausfertigung eines KFB übersandt.
    BKL zahlt an RA und erhält die vollstreckbare Ausfertigung übersandt. Bisher soweit unproblematisch.
    Jetzt klopft ein Insolvenzverwalter bei uns (SG) an und will eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des KFB, da die Insolvenz vor Erteilung der ersten vA eröffnet wurde und somit eine vA nicht an den Kl sondern an den IV zu erteilen gewesen wäre. Eine schuldbefreiende Leistung wäre somit nicht erfolgt.
    Der IV behauptet, das SG hätte auch von der Insolvenz wissen müssen. Schließlich wäre in dem BSG vom XXXX auf Seite irgendwo ganz unten kleingedruckt die Insolvenzeröffnung erwähnt worden. Eine "offizielle" Meldung des IV gab es vorher nicht.

    Ich bin der Meinung, dass es nun keine zweite vollstreckbare Ausfertigung mehr geben kann. Der IV hätte sich rechtzeitig beim Gericht melden müssen bzw. sich beim Kl rechtzeitig um die Herausgabe des Titels bemühen müssen. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere vA sehe ich nicht. Die erste wurde rechtmäßig und richtig erteilt. Für das Versäumnis des IV kann das Gericht nichts. Und vom zuständigen Urkundsbeamten zu verlangen, sämtliche Schriftsätze und Urteile auf den möglichen Hinweis einer Insolvenz zu durchforsten, kann ja wohl auch nicht richtig sein.

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