Hallo.
folgender Sachverhalt:
Es sind 3 Freiheitsstrafen in der VG 10 notiert. Der VU ist Erstverbüßer und somit greift die Erstverbüßerregelung. Unterbrechung der Strafzeiten zum 1/2-Termin bzw. 1 X zum 2/3-Termin (da diese Strafe 3 J 3 M). Der gemeinsame 1/2- bzw. 2/3-Termin ist in meinem Verfahren. Nun die Frage, ob grds. nur zum 1/2-Termin die Unterbrechung gem. § 454 b StPO sowie die Prüfung gem. § 57 StGB erfolgen muss oder ob immer auch die Unterbrechung zum 2/3-Termin v. A. w. sowie eine erneute Prüfung der vorz. Entlassung erfolgen muss/soll.
Bisher bin ich so verfahren, dass weitere Unterbrechung bzw. Prüfung des 2/3-Termins nur dann veranlasst werden, wenn der VU einen erneuten Antrag auf vorz. Entlassung gestellt hat (d. h. nur 1 X Unterbrechung § 454 b StPO v. A. w. und nur 1 X Prüfung § 57 StGB v. A. w.). In meinem Falle wurde nun durch die JVA eine weitere Unterbrechung der Strafzeit zu meinem 2/3-Termin durchgeführt, obwohl dazu keine Anordnung der Vollstreckungsbehörde vorliegt und zunächst ja erst einmal die Prüfung zum 1/2-Termin stattfindet, sodass also neben dem gemeinsame 1/2-Termin auch noch pro forma ein gemeinsamer 2/3-Termin notiert ist. Ist das v.A. w. gem. § 454 b StPO so vorgesehen? Wie wird das bei euch gehandhabt?
Vielen Dank für Antworten.
Gruß, Ania