Unterbrechungen gem. § 454 b StPO v.A.w.

  • Hallo.

    folgender Sachverhalt:
    Es sind 3 Freiheitsstrafen in der VG 10 notiert. Der VU ist Erstverbüßer und somit greift die Erstverbüßerregelung. Unterbrechung der Strafzeiten zum 1/2-Termin bzw. 1 X zum 2/3-Termin (da diese Strafe 3 J 3 M). Der gemeinsame 1/2- bzw. 2/3-Termin ist in meinem Verfahren. Nun die Frage, ob grds. nur zum 1/2-Termin die Unterbrechung gem. § 454 b StPO sowie die Prüfung gem. § 57 StGB erfolgen muss oder ob immer auch die Unterbrechung zum 2/3-Termin v. A. w. sowie eine erneute Prüfung der vorz. Entlassung erfolgen muss/soll.
    Bisher bin ich so verfahren, dass weitere Unterbrechung bzw. Prüfung des 2/3-Termins nur dann veranlasst werden, wenn der VU einen erneuten Antrag auf vorz. Entlassung gestellt hat (d. h. nur 1 X Unterbrechung § 454 b StPO v. A. w. und nur 1 X Prüfung § 57 StGB v. A. w.). In meinem Falle wurde nun durch die JVA eine weitere Unterbrechung der Strafzeit zu meinem 2/3-Termin durchgeführt, obwohl dazu keine Anordnung der Vollstreckungsbehörde vorliegt und zunächst ja erst einmal die Prüfung zum 1/2-Termin stattfindet, sodass also neben dem gemeinsame 1/2-Termin auch noch pro forma ein gemeinsamer 2/3-Termin notiert ist. Ist das v.A. w. gem. § 454 b StPO so vorgesehen? Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Vielen Dank für Antworten.
    Gruß, Ania

  • Also bei uns wird das so gehandhabt, dass alle Strafen zum 1/2 bzw. 2/3 Termin für die Anschlussvollstreckung unterbrochen werden. Eine Prüfung findet dann nur zum gemeinsamen 1/2 bzw. 2/3 Zeitpunkt statt, nicht für jede Strafe einzeln.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Dass nur für alle Strafen zusammen geprüft wird, steht ja außer Frage. Wenn ich dich richtig verstanden habe, führt ihr dann also immer zum gemeinsamen 1/2-Termin (wenn dafür Voraussetzungen vorliegen) und zum gemeinsamen 2/3-Termin die Prüfungen gem. § 57 StGB durch oder wie? Das würde ja bedeuten, dass ihr ja auch immer Unterbrechungen zum 1/2- und (falls die 1/2 Entlassung abgelehnt wurde) auch immer zum 2/3-Termin veranlassen müsst (damit der 2.Prüfungstermin bekannt ist). Und genau das ist der springende Punkt: muss oder kann-Vorschrift?

  • Wenn die 1/2 Prüfung negativ ausgeht, wird 2/3 nicht mehr von Amts wegen geprüft, nur noch auf Antrag des Verurteilten (ich find jetzt allerdings nicht mehr, wo´s steht, werde ich ggf. noch ergänzen).

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    Erasmus von Rotterdam

  • Hier wird zum jeweils günstigsten Termin unterbrochen, bis sich der günstigste früheste gemeinsame Aussetzungstermin findet (1/2 + 2/3). Zu dem wird v.A.w. geprüft. Die letzte Strafe, bei der sich der gemeinsame Prüftermin ergibt, wird nicht unterbrochen, auch wenn dort 1/2-Termin angezeigt ist sondern vollständig durchvollstreckt. Hieran schließen sich die Strafreste aus den vornotierten Strafen in der entsprechenden Vollstreckungsreihenfolge an.

    So haben wir uns hausintern mal vor längerer Zeit geeinigt. Es gibt regelmäßig nur eine Aussetzungsprüfung v.A.w. Ausnahme: VU nimmt Antrag auf 1/2 zurück (der v.A.w. dran wäre), dann Prüfung 2/3 v.A.w., um Sachentscheidung zu erhalten.

  • Hier wird zum jeweils günstigsten Termin unterbrochen, bis sich der günstigste früheste gemeinsame Aussetzungstermin findet (1/2 + 2/3). Zu dem wird v.A.w. geprüft. Die letzte Strafe, bei der sich der gemeinsame Prüftermin ergibt, wird nicht unterbrochen, auch wenn dort 1/2-Termin angezeigt ist sondern vollständig durchvollstreckt. Hieran schließen sich die Strafreste aus den vornotierten Strafen in der entsprechenden Vollstreckungsreihenfolge an.

    So haben wir uns hausintern mal vor längerer Zeit geeinigt. Es gibt regelmäßig nur eine Aussetzungsprüfung v.A.w. Ausnahme: VU nimmt Antrag auf 1/2 zurück (der v.A.w. dran wäre), dann Prüfung 2/3 v.A.w., um Sachentscheidung zu erhalten.



    Genau :zustimm: (so klingt es irgendwie viel einfacher, als ich es formulieren konnte :gruebel:)

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    Erasmus von Rotterdam

  • Ok, danke, eure Antworten beruhigen mich.
    Ich hatte nämlich vor Kurzem einen weiteren, ähnlichen Fall. Dort wurde nach Unterbrechungen von 1/2 -Termin mehrerer Strafen in meiner Sache der gemeins. 1/2-Termin notiert. Dann erfolgte neg. Entscheidung zur Strafaussetzung gem. § 57 StGB. Nachdem auch in diesem Falle die JVA von selbst eine erneute Unterbrechung meines 2/3-Termins veranlasst hatte, habe ich diese Unterbrechung zurückgenommen, damit meine Sache durchvollstreckt werden kann (da ja bereits 1 X Prüfung § 57 StGB v. A. w. erfolgt war). Nun beantragte eine der anderen StA` s mehrfach, dass diese 2/3-Unterbrechung wieder herzustellen sei, damit wieder zum gemeinsamen 2/3-Termin aller Strafen entschieden werden kann, sollte der VU einen Antrag stellen. Sie begründeten ihren Antrag auf Unterbrechung damit, dass nach § 454 b StPO nicht nur zu 1/2 sondern auch immer zu 2/3 v. A. w. zu unterbrechen sei, damit der VU wüsste wann er denn einen Antrag auf vorz. Entlassung zum gemeins. 2/3-Termin stellen könne. Angeblich wäre diese Rechtsauffassung unstrittig und direkt aus dem Gesetz erkennbar. Für mich ist diese Vorgehensweise leider schwer nachvollziehbar...

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