Guten Morgen zusammen,
ich habe mal gehört, dass eine PKH-Überprüfung wg. Geringfügigkeit der Kosten unterbleiben kann.
In meinem Fall, sind nur Gerichtskosten nach 1321 FamGKG aus 2.000 € angefallen = 36,50 €.
Könnt ihr mir vlt. sagen, wann eine solche Geringfügigk. angenommen werden kann?
Viele Grüße
PKH-Überprüfung entbehrlich wg. Geringfügigkeit?
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andi25 -
7. Februar 2011 um 07:23
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Da es sich bei § 120 IV ZPO um eine "Kann" - Bestimmung handelt, ist es einzig und alleine deine Entscheidung, ob du überprüfst oder nicht.
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Wie Fesdu: Ich packe unter 200,00 weg, da es den Aufwand nicht lohnt.
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Wie die Vorschreiber. Aus den genannten Gründen halte ich das Verfahren nach § 120 IV ZPO im Zivilbereich des AG bei meist mickerigern SW für eine reine Farce. Über das Kosten-/Nutzenverhältnis muss man gar nicht reden.
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