Kosten als Wahlanwalt bei Freispruch trotz Mandatsniederlegung wegen Beiordnung?

  • Hallo Leute,

    da die Suche mich nicht weitergebracht hat hier der Sachverhalt:

    Rechtsanwalt beantragt im Strafverfahren Bestellung als beigeordneter Anwalt nach § 140 StPO und legt für den Fall seiner Beiordnung bereits das Wahlmandat nieder. Beiordnung erfolgt. Nach Abschluss des Verfahrens durch Freispruch macht der Pflichtverteidiger nunmehr, nachdem die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse bereits erfolgt ist, noch die Wahlanwaltsgebühren für 3 Termine unter Anrechnung der hierfür bereits erstatteten Pflichtverteidigergebühren geltend. Diese 3 Termine fanden sämtlich nach Niederlegung des Wahlmandats in Folge der Beiordnung statt. Stellungnahme Bezi zum Festsetzungsantrag: die allgemeine Strafprozessvollmacht sei durch die Niederlegung des Wahlmandats erloschen. Daher könne kein Vergütungsanspruch gegen den Mandanten geltend gemacht werden, so dass auch kein Anspruch gegen die Staatskasse über die bereits erstatteten Pflichtverteidigergebühren hinaus besteht. Stellungnahme Anwalt: "ohne Worte".

    Ich finde die Ansicht des Bezis durchaus plausibel, insbesondere da niemand den Rechtsanwalt zur Niederlegung des Wahlmandats aufgefordert hat (insbesondere war dies keine Voraussetzung für die Beiordnung). Ganz wohl wäre mir aber bei einer entsprechenden Ablehnung der Festsetzung trotzdem nicht, da sich bislang noch nie jemand (zumindest in meinen Akten) bei den Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch an der vorherigen Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Beiordnung gestört hat - ich selbst auch nicht. Irgendeine Meinung dazu?

  • Ist der Bezi schon lange dabei?
    Wenn das Wahlmandat niedergelegt und der RA beigeordnet wurde, hat er Anspruch auf Vergütung. Punkt.
    Der Bezi möge seine Aussage fundieren.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bezüglich der Pflichtverteidigervergütung bestehen keine Bedenken, bezüglich der darüber hinausgehenden Wahlanwaltsvergütung steht der Anspruch m.E. derzeit dem Verurteilten zu - nicht dem Anwalt. An diesen kann die Auszahlung erst nach Vorlage einer aktuellen Vollmacht erfolgen. Das grundsätzlich weitere Kosten von der Staatskasse zu erstatten sind, ist jedoch schon der Fall.

  • Bezüglich der Pflichtverteidigervergütung bestehen keine Bedenken, bezüglich der darüber hinausgehenden Wahlanwaltsvergütung steht der Anspruch m.E. derzeit dem Verurteilten zu - nicht dem Anwalt. An diesen kann die Auszahlung erst nach Vorlage einer aktuellen Vollmacht erfolgen. Das grundsätzlich weitere Kosten von der Staatskasse zu erstatten sind, ist jedoch schon der Fall.

    So ist das. Und ich kenne das Procedere dann so, dass um Vorlage einer Geldempfangsvollmacht gebeten wird. Bei der Begründung des Bezi würd ich vermutlich zwischen Lachanfall und Schreikrampf schwanken... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Schließe mich vollumfänglich an.

    Geldempfangsvollmacht ist vorzulegen. Manche legen auch ne Abtretungserklärung vor, kommt auf das selbe hinaus.

    @ skugga:
    Bei 3 Terminen und bei entsprechend erhöhten Wahlverteidigergebühren wahrscheinlich eher Schreikrampf ;),da es dann nicht gerade um Peanuts geht...

  • Manche legen auch ne Abtretungserklärung vor, kommt auf das selbe hinaus.

    Kann man nicht oft genug erwähnen, daß das nicht aufs Selbe hinausläuft. Ohne Abtretungserklärung steht der RA ggf. ganz schön bedröppelt da.

    Stimmt - ansonsten kanns passieren, dass die Staatskasse "Ellabätsch!" sagt...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Danke für die Antworten, insbesondere der Verweis auf § 52 RVG hat mich überzeugt. Dann werde ich mal den Anwalt um Vorlage einer aktuellen Geldempfangsvollmacht bitten und beim Bezi die Festsetzung ankündigen - mal sehen, ob es noch eine Reaktion gibt.

  • Manche legen auch ne Abtretungserklärung vor, kommt auf das selbe hinaus.

    Kann man nicht oft genug erwähnen, daß das nicht aufs Selbe hinausläuft. Ohne Abtretungserklärung steht der RA ggf. ganz schön bedröppelt da.



    Stimmt - ansonsten kanns passieren, dass die Staatskasse "Ellabätsch!" sagt...



    :gruebel:
    Das versteh ich nicht.
    Der Anwalt braucht die ja, aber dem Gericht reicht doch die Geldempfangsvollmacht. Oder was hab ich da falsch verstanden?

  • zu #10:

    Für den Rechtspfleger macht es wahrlich keinen Unterschied.

    Für den RA kann es schon ein Unterschied sein. Im Falle der Vollmacht nimmt der RA das Geld nur in Vollmacht für den Freigesprochenen entgegen. Bestehen gegen den Freigesprochenen noch offene Forderungen des Landes, kann ggf. eine Aufrechnung stattfinden mit der Folge, dass kein Geld fließt.

    Hat sich der RA den Anspruch vor einer Aufrechnungserklärung abtreten lassen und diese Abtretung offen gelegt, kommt eine Aufrechnungserklärung mit Forderungen des Landes gegen den Freigesprochenen nicht mehr in Betracht. D.h. der RA erhält sein Geld (soweit er nicht selbst beim Land noch Schulden hat).

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