Schulden der PKH-Partei infolge vorübergehender Arbeitslosigkeit

  • Hallo, bei einer PKH-Partei ist es so, dass sie im Jahr 09 im Juli, Sep, Okt, November arbeitslos war, sie aber nun dauerhaft beschäftigt ist. Aus der Zeit der Arbeitslosigkeit sollen noch Schulden bei Bekannten existieren wg. Lebensmittelkosten etc. Diese werden bar von der PKH-Partei beglichen.

    Wie würdet ihr dies bei der PKH-Berechnung berücksichtigen?
    Meint ihr, dass es sinnvoll ist, der PKH-Partei aufzugeben, dass sie Bestätigungen der Bekannten vorlegt, welche Beträge von ihr gezahlt wurden/werden bzw. sie genaue Angaben über die Höhe ihrer Schulden macht :gruebel:

  • Würde das nicht berücksichtigen. Wenn man arbeitslos ist, bekommt man Arbeitslosengeld. Neue Schulden gehen der Landeskasse nach.

  • Welche Beträge will denn die PKH-Partei hier monatlich angerechnet haben? Welchen Einfluss hätten die Beträge denn auf die Ratenhöhe. Das würde ich abwägen und dann entscheiden, welchen weiteren Aufwand ich dann noch betreibe.

  • Würde das nicht berücksichtigen. Wenn man arbeitslos ist, bekommt man Arbeitslosengeld. Neue Schulden gehen der Landeskasse nach.

    Die Daten sprechen nicht unbedingt für ALG, sondern eher für Sperrfrist. Außerdem weißt Du nicht, ob aus anderen Gründen kein ALG gezahlt wird. Von daher solltest Du hinsichtlich der Schulden schon etwas genauer nachfragen und nicht einfach ablehnen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich versteh den Sachverhalt so, dass es sich um Altschulden handelt, die zu berücksichtigen wären, wenn sie denn bestehen würden.

    Tja, da sind wir beim Thema Gefälligkeitsbescheinigungen, genauso einfach zu bekommen, wie aussagekräftig. Je nach Vortrag hake ich da nach und will weitere Unterlagen sehen.

    Girokontoauszüge (siehe den Thread mit einer tollen Entscheidung dazu) will ich sowieso haben. Und da klärt sich dann manches, z.B. wenn keine Barabhebungen in Höhe oder höher als die vorgetragene Rückzahlung erfolgen.

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