Verfahren reif zur Aufhebung?

  • Folgendes Verfahren bekomme ich heute erstmals auf meinen Tisch:

    IN-Verfahren mit Stundung. Im Aug. 2010 wurde Schlusstermin abgehalten. Die Teilungsmasse war Null. IV-Vergütung wurde festgesetzt und aufgrund der Stundung aus der Landeskasse angewiesen. Der frühere IV wurde zum TH fürs RSB-Verf. bestellt.

    Kurz nach dem Schlusstermin ist der Schuldner verstorben und der TH reichte SterbeU zur Akte. Darauf hin hat der Kollege das Verfahren in ein NL-Insolvenzverf. übergeleitet und den TH gebeten, die Erben zu ermitteln.

    Nun teilt der TH mit, dass die näheren Verwandten das Erbe ausgeschlagen haben, dass aber einige entferntere Verwandte wohl bislang nicht ausgeschlagen haben.

    Was muss ich jetzt tun?

    Kann ich nicht einfach den Aufhebungsbeschluss erlassen und dann ist's gut gewesen?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Eigentllich müsste man das Verfahren nach § 207 InsO einstellen, da es eine Stundung im Nachlassinsolvenzverfahren nicht gibt.


    Den Gedanken hatte ich auch schon aber was würde das in meinem Fall ändern?

    Ulf

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  • Das mit dem Folgen des Gesetzes ist ja schön und gut aber hier doch wohl sinnlos. Das Verfahren war vor dem Tod aufhebungsreif. Der ST war abgehalten. Der IV hat festgestellt, dass eine Verteilung nicht erfolgen kann. Es fehlte also nur noch der Aufhebungsbeschluss.

    Jetzt ist der Schuldner tot und deshalb soll ich nun den ST neu aufrollen und die Beteiligten nach § 207 Abs. 2 InsO anhören!? Wozu? Was ändert sich für die Beteiligten bei einer Einstellung nach § 207 InsO gegenüber der eigentlich fälligen Aufhebung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Daher plädiere ich für eine Aufhebung in diesem speziellen Fall.

    Mein betagter Kommentar grenzt Aufhebung und Einstellung auch wie folgt von einander ab:

    Zitat von Braun-Kießner


    Das Gesetz spricht von Verfahrensaufhebung, wenn das Verfahren vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und nach Schlussverteilung (§ 200) bzw. Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 258) beendet werden kann.
    Wird das Verfahren vorzeitig beendet, weil die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erreicht werden kann, spricht das Gesetz von der Einstellung des Verfahrens.


    (Braun-Kießner, 2. Auflage, Rn. 2 Vor §§ 207-216 InsO).

    Von einer vorzeitigen Beendigung kann in meinem Fall keine Rede sein, denke ich. Vielmehr wurde das Verfahren vollständig durchgeführt. Ergo: Aufhebung!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist zwar ein Gedanke aber passt m.E. nicht so ganz zur genannten Abgrenzung:

    Denn auch bei § 211 InsO spricht man von einer Einstellung, obwohl sich dann noch ein RSB-Verfahren anschließen kann.

    Daher meine ich, dass man hier auf das RSB-Verfahren nicht abstellen kann. Es kommt nur darauf an, ob das Hauptverfahren - also das eigentliche Insolvenzverfahren - vollständig erledigt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also bei mir hat mal ein IV vorgesprochen, der mir erklärt hat, dass er bei Überleitung in ein Nachlass-IV nochmals ermitteln muss, ob masserelevante Gegenstände vorhanden sind, die z.B. vorher aufgrund Pfändungsschutzbestimmungen geschützt waren (ein Auto z.B., dass der Schu mal für den Weg zur Arbeit benötigte).
    Ich würde die Stundung aufheben, den IV anschreiben, ob es jetzt noch etwas zu verwerten gibt und dann nach § 207 InsO einstellen.

  • Also bei mir hat mal ein IV vorgesprochen, der mir erklärt hat, dass er bei Überleitung in ein Nachlass-IV nochmals ermitteln muss, ob masserelevante Gegenstände vorhanden sind, die z.B. vorher aufgrund Pfändungsschutzbestimmungen geschützt waren (ein Auto z.B., dass der Schu mal für den Weg zur Arbeit benötigte).
    Ich würde die Stundung aufheben, den IV anschreiben, ob es jetzt noch etwas zu verwerten gibt und dann nach § 207 InsO einstellen.



    ach neh, das hat er gesagt :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • OK, nächstes Argument.

    Bei einer Aufhebung nach § 200 InsO, haben die Erben keine Möglichkeit die Einrede nach § 1990 BGB zu erheben.



    Warum nicht?

    Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen eines Mangels den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt.... (§ 1990 I 1 BGB)


  • Warum nicht?

    Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen eines Mangels den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt.... (§ 1990 I 1 BGB)



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  • Was los? :nixweiss:

    Also im § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ich nur halb zitiert habe, steht m.E. drin, wenn man mangels einer die Kosten deckenden Masse das Insolvenzverfahren (Anm., d.h. nach § 207 InsO) einstellt, dann klappt das mit der Dürftigkeitseinrede.

    2 Mal editiert, zuletzt von Clau (8. Februar 2011 um 15:24) aus folgendem Grund: Sollte besser heimgehen, da mein Kontingent an Tippfehlern bereits aufgebraucht

  • Was los? :nixweiss:

    Also im § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ich nur halb zitiert habe, steht m.E. drin, wenn man mangels einer die Kosten deckenden Masse das Insolvenzverfahren (Anm., d.h. nach § 207 InsO) einstellt, dann klappt das mit der Dürftigkeitseinrede.



    Eben, ich schrieb ja, dass, wenn nach § 200 InsO aufgehoben wird der § 1990 BGB nicht hinhaut.

  • Also Erbrecht ist gerade nicht mein Ding, aber es kann doch nicht darauf ankommen, ob das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Da das Nachlassinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung nicht kennt, muss der Erbe auch im Fall der regulären Einstellung nach § 200 InsO die Möglichkeit haben, die weitere persönliche Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger abzuwenden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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