keine Mitwirkung der Mutter im Gen.verfahren

  • Folgender Fall:

    Mutter beantragt, EAS für ihr Kind zu genehmigen.
    Sie gab bei der Ausschlagung an, der Nachlass sei überschuldet.
    Das Fam.gericht hat sie inzwischen 3x angeschrieben, mitzuteilen, inwieweit der Nachlass überschuldet ist.
    Es erfolgte keinerlei Reaktion.
    Und nun?

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Ich bestimme einen Termin und lade siezur Besprechung der Angelegenheit.
    Bisher sind solche " Schlafmützen" dann auch immer brav erschienen.
    Wenn das Kind schon 14 Jahre alt ist,lade ich es gleich zur Anhörung mit.

  • Ich würde mir zunächst die Nachlassakten beiziehen. Evtl. ergeben sich dort Anhaltspunkte für eine Überschuldung.
    Im Übrigen sind weitere Ermittlungen (z. B. Anfrage bei M-Abtl., Schuldnerverzeichnis ...) v. A. w. vorzunehmen.

  • Es muss von Amts wegen ermittelt werden. Von daher wäre es unzulässig, die Genehmigung zu versagen, weil die Beteiligten nicht mitarbeiten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn sich aus der NL Akte nichts ergibt (Gläubigeranfragen, Ausschlagungen von näheren Verwandten . . .) ggf. mal beim Ordnungsamt der Stadt fragen, ob die für die Beerdigungskosten aufgekommen sind und näheres zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers wissen.

  • Es muss von Amts wegen ermittelt werden. Von daher wäre es unzulässig, die Genehmigung zu versagen, weil die Beteiligten nicht mitarbeiten.



    Ja leider, deshalb schenke ich mir solche Anfragen an die Kindesmütter und ermittle direkt selbst.
    Wenn ich keinerlei Anhaltspunkte habe, dann prüfe ich immer wie folgt:
    Erstmal NL-Akte anfordern, zeitgleich bei insolvenzbekanntmachungen.de und - falls der Erblasser in meinem Bundesland wohnte - auch im Grundbuch nachforschen, ob irgendwelcher Grundbesitz vorhanden ist, außerdem noch ne EV-Abfrage und dann sieht man erstmal weiter. Wenn das alles nix bringt, Schufa-Anfrage und Anfrage bei den nächsten Angehörigen (s. NL-Akte), wer die Beerdigungskosten gezahlt hat und ob die etwas über die Vermögensverhältnisse wissen.

  • Es muss von Amts wegen ermittelt werden. Von daher wäre es unzulässig, die Genehmigung zu versagen, weil die Beteiligten nicht mitarbeiten.



    Ja leider, deshalb schenke ich mir solche Anfragen an die Kindesmütter und ermittle direkt selbst.

    Ich ermittle grundsätzlich auch selbständig, da der ausschlagende Elternteil / die Eltern oft gar keine Anhaltspunkte haben, außer dem Hörensagen, dass der Nachlass überschuldet sein soll, ABER:

    Ist - so man denn erreichen will, dass auch die / der Sorgeberechtigte Belege beibringt pp. - § 27 Abs. 1 FamFG hier nicht einschlägig?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • habe jetzt auch ne schufa-anfrage gemacht, aber die wollen mir keine mitteilung machen. also grund hatte ich angegeben:genehmigungsverfahren einer erbausschlagung. was habt ihr denn dann angegeben. außerdem versteh ich nicht, warum wir die kosten zu zahlen haben. wenn in betreuungssachen eine anfrage gemacht wird, muss doch auch nie gezahlt werden

  • Warum fragst du nicht einfach mal beim Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht des Erblassers nach, ob dieser dort Eintragungen hat?

  • Ich hatte das mit der Schufa-Anfrage hier her:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ighlight=schufa
    http://http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?29291-Genehmigung-einer-Ausschlagungserklärung-Überschuldung-nicht-nachgewiesen&highlight=schufa

    Nach dem dortigen Muster habe ich die Anfrage hier auch gemacht und immer eine Auskunft bekommen.
    Die Gebühr setzt der KB auch ohne Murren fest (keine Ahnung wonach, muss ich mal bei Gelegenheit nachschauen).
    Theoretisch müssen diese Kosten natürlich von den Beteiligten bzw. dem mdj. Kind getragen werden, aber meist erhebe ich in diesen Verfahren keine Gerichtskosten.

  • Ketzerische Frage: Was ist, wenn der Erblasser keinen negativen Schufa-Eintrag hatte, aber bei anderen Auskunfteien (Bürgel, Creditreform, infoscore etc.) möglicherweise Schlechtes über ihn verzeichnet ist?

    Nicht jeder Anbieter von Dienstleistungen arbeitet mit der Schufa zusammen.

    Nicht alles, was in der Schufa-Auskunft steht, muß zwingend richtig sein.

  • Man kann natürlich halb Deutschland befragen. Deshalb ist der Einwand von BREBeamter nicht von der Hand zu weisen.

    Zu den "üblichen" Auskunftsquellen:

    Ich habe erlebt, dass
    a)
    Auskünfte aus der Schuldnerkartei verweigert wurden unter Hinweis auf § 915 III ZPO, weil meine Anfrage nicht zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erfolgte (korrekt)
    b)
    Auskünfte aus der Schuldnerkartei erteilt wurden, weil man davon ausging, dass "Gottes Segen bei mir war", sozusagen der kleine Dienstweg beschritten wurde (nicht korrekt)
    c)
    Finanzämter bereitwillig Auskunft über Steuerschulden erteilten (nicht korrekt)
    d)
    Finanzämter sich auf das Steuergeheimnis beriefen und Auskünfte verweigerten (korrekt, siehe § 30 AO).

    Anfragen an Grundbuchamt nach Grundbesitz (oder, falls vorhanden: Zwangshypotheken) habe ich noch nie gestartet. Wäre aber auch eine Quelle. Überschuldung heißt ja nicht, dass keine aktiven Werte im Nachlass sind.

  • Ketzerische Frage: Was ist, wenn der Erblasser keinen negativen Schufa-Eintrag hatte, aber bei anderen Auskunfteien (Bürgel, Creditreform, infoscore etc.) möglicherweise Schlechtes über ihn verzeichnet ist?

    Nicht jeder Anbieter von Dienstleistungen arbeitet mit der Schufa zusammen.

    Nicht alles, was in der Schufa-Auskunft steht, muß zwingend richtig sein.




    Deshalb schreibe ich die Gläubiger, die sich aus der Schufa-Auskunft ergeben auch nochmal an und frage nach dem Stand der Forderung an.

    Außerdem sagte ich bereits weiter oben, dass ich das auch nur mache, wenn ich auf anderem Weg keine Informationen bekomme bzw. sich nicht schon anderweitig die Überschuldung ergibt. Leider sind die Kindesmütter nunmal in den meisten Fällen nicht besonders informiert über den Erblasser bzw. dessen Schulden. Und was ich so von nahen Angehörigen an Informationen bekomme habe, war bisher auch nicht immer das Gelbe vom Ei.

  • Ich wollte (auch) auf etwas anderes hinaus. Wenn der Erblasser keinen Schufa-Eintrag hat, heißt das nicht, daß es keine Schulden gibt. Wie ich schon schrieb, arbeitet nicht jeder Anbieter von Dienstleistungen mit der Schufa zusammen. Irgendwo - Quelle weiß ich leider nicht mehr - habe ich z.B. gelesen, daß Handyanbieter i.d.R. nicht die Schufa nehmen, sondern einen anderen Anbieter (infoscore, glaube ich).

    Will sagen, ohne daß das jetzt als Kritik an anderweitigem Vorgehen gemeint ist, die Schufa ist m.E. auf dem Sektor nicht das Maß aller Dinge.

    Abgesehen davon hätte ich nach meiner persönlichen Meinung auch ein Problem damit, zur Aufklärung des Sachverhalts einen kommerziellen Dienstleister (denn nichts anderes ist die Schufa) zu bemühen.

  • Ich schätze den Anteil solcher Fälle bei mir auf < 5 %.

    Ulf

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