Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 BGB

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    mir liegt der Antrag auf Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen eines ehrenamtlichen Betreuers vor. Die Betroffene ist mittellos. Der Betreuer rechnet die Kosten für ein Car-Sharing ab. Er legt mir Einzelrechnungen des Car-Sharing-Pools für insgesamt ca. 1.400,00 EUR vor. Den Rechnungen kann ich entnehmen an welchem Tag er wieviele km gefahren ist. Teilweise decken sich die km-Angaben mit der Entfernung zwischen ihm und seiner hier im Pflegeheim befindlichen Mutter, teilweise auch nicht (mal sind's mehr, mal weniger). Würden Euch die Rechnungen und seine Begründung, er habe kein eigenes Auto und miete sich nur zu dem Zweck eines, seiner Betreuertätigkeit nachzukommen, ausreichen? Bei meinem Ausbildungsgericht hat der Rechtspfleger seinerzeit in solchen Fällen immer eine Versicherung an Eides Statt gefordert. Wie haltet Ihr das?

    Dankende Grüße
    Stella

  • Hm ... hinsichtlich der Kosten für's Car-Sharing weiß ich nichts.

    Aber nicht mehr als eine Fahrt im Monat (weil: rechtliche Betreuung, Rest ist Familienfürsorge) und nur für die Strecke zwischen Wohnung Betreuer - Wohnung Betreute (ggfs. Routenplaner bemühen).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich finde es schon unverschämt, Kosten zu verlangen um seine eigene Mutter zu besuchen.
    Bei mir bzw. uns wären allenfalls die rechtlich notwendigen Besuche erstattungsfähig. D. h., dass wir max 2 Besuch im Monat für abrechnungsfähig halten. Wenn er seine Mutter öfters besucht dann ist das eben aus moralischer Verpflichtung aber eben auf eigenen Kosten.

  • Ob es unverschämt ist oder nicht, lässt sich doch aus dem geschilderten Sachverhalt gar nicht ersehen.

    Es können nur Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung stehen. Eine pauschale Beurteilung, ob dies einmal die Woche, im Monat oder im Jahr ist, ist doch gar nicht möglich. Es mag Fälle geben, da reicht es einmal im Jahr etwas persönlich im heim / Krankenhaus oder sonstwo regeln zu müssen und es gibt Krisensituationen, da ist fünfmal im Monat was zu regeln und die persönliche Anwesenheit erforderlich.

    Die Begründung dafür kann nur der Betreuer geben, wenn sich nicht bereits aus der Akte etwas ergibt.

    Was trägt der Betreuer denn vor, warum Carsharing verwendet wurde? kein eigenes Auto ist doch ein Grund, gibt ja auch noch Bus und Bahn. Hast Du mal eine Vergleichsrechnung Carsharing / Bahnfahrt angestellt?

  • und ausserdem verlange ich eine Aufstellung.
    wann welche Fahrt ? und wohin ? (z.B. Bank oder Heim, Arzt pp.)
    er muss doch den Grund der Fahrt anführen (was war zu regeln?)
    1400,- € ? krass damit käme man mit Privat-Pkw 4666,66 Kilometer weit bei 0,30 €/ km

  • Ich hab es nicht mehr gefunden:
    LG Leipzig hält zwei Besuche, LG Berlin hält einen Besuch pro Monat als in der Regel erforderlich, als in der Regel aber auch ausreichend.

    Weitere Entscheidungen zu der Anzahl sind mir nicht bekannt.

  • Das ist klar.
    Meine Fragen lauten immer
    wann (Verfallregelung)
    warum (Plausibilitätsprüfung)
    auf welche Art (ÖPNV oder PKW bei Fahrtkosten)
    in welcher Größenordnung

    die Auslage entstanden ist.

    Bei der Geltendmachung von Kosten der Fahrt nach Rom werde ich meist misstrauisch.

  • Was trägt der Betreuer denn vor, warum Carsharing verwendet wurde? kein eigenes Auto ist doch ein Grund, gibt ja auch noch Bus und Bahn. Hast Du mal eine Vergleichsrechnung Carsharing / Bahnfahrt angestellt?



    Drache :), das ist ein guter Ansatz, soweit hab ich noch gar nicht gedacht.

    Danke für Eure Reaktionen. Ich werde den Betreuer auf jeden Fall anschreiben und die Fahrten konkretisieren lassen. Moralisch ist das Ganze, na ja..... Ich hatte heute lustigerweise noch einen weiteren Antrag nach § 1835 BGB in der Post. Da will die Betreuerin=Mutter tatsächliche Aufwendungen für Besuche des Betroffenen in einer Klinik, in welcher 6 Wochen lang nach einer Rücken-OP lag erstattet haben. Mit der Begründung, sie sei schließlich 3 x pro Woche hin gefahren was von der Pauschale nicht abgedeckt sei :( Also wenn MEIN Kind im Krankenhaus liegt (egal ob noch klein oder volljährig und unter Betreuung, dann läge mir nichts ferner als mir die Kosten erstatten zu lassen). Jenes Kind ist übrigens vermögend..... Aber dies nur am Rande :(

    Dankende Grüße
    Stella

  • Bei der Geltendmachung von Kosten der Fahrt nach Rom werde ich meist misstrauisch.



    Und wenn der Betreute ein guter Katholik ist?;)

    Aber Spaß beiseite: Für die Fahrtkosten ist entscheidend, ob man als Betreuer oder als Angehöriger besucht. Das hängt vom Einzelfall ab und wenn Betreuergeschäfte zu erledigen sind, für welche der Betreuer mit dem Betreuten persönliche Fühlung nehmen muss, können auch mehr Besuche angemessen sein. Einmal pro Woche habe ich in der Regel nicht beanstandet.

  • Wir haben hier einen Betreuer, der 800 km entfernt wohnt und bei seinen Besuchen hier eine Übernachtung braucht. Er rechnet die Kilometer ab und wollte wissen, ob es für die Übernachtungskosten einen Pauschalbetrag gibt, den er geltend machen kann. Ich weiß von keinem solchen Pauschalbetrag. Weiß dazu jemand mehr?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ein Pauschbetrag ist mir persönlich unbekannt, aber ich hätte keine Bedenken, ihm die Hotelkosten voll zuzugestehen (wenn er nicht gerade die Königssuite des Hilton gebucht hat).
    Wie will man Ehrenamtler finden, wenn die auf einem Teil ihrer Kosten sitzenbleiben? Gerade das wollen doch §§ 1835, 1835a BGB nicht.

  • Ein Pauschbetrag ist mir persönlich unbekannt, aber ich hätte keine Bedenken, ihm die Hotelkosten voll zuzugestehen (wenn er nicht gerade die Königssuite des Hilton gebucht hat).
    Wie will man Ehrenamtler finden, wenn die auf einem Teil ihrer Kosten sitzenbleiben? Gerade das wollen doch §§ 1835, 1835a BGB nicht.



    :zustimm:
    Sofern die Hotelkosten im Rahmen sind, und die Besuche zur Führung der Betreuung notwendig, würde ich sie auch erstatten.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Wir haben hier einen Betreuer, der 800 km entfernt wohnt und bei seinen Besuchen hier eine Übernachtung braucht. Er rechnet die Kilometer ab und wollte wissen, ob es für die Übernachtungskosten einen Pauschalbetrag gibt, den er geltend machen kann. Ich weiß von keinem solchen Pauschalbetrag. Weiß dazu jemand mehr?




    Hier wäre wohl auch zu prüfen, ob Flug nicht billiger kommt als Bahn/Auto und Übernachtung.

  • Das ist ein Argument. Ich persönlich will aber keinen Betreuer zwingen, Züge oder Flugzeuge zu benutzen und (bei Benutzung des Flugzeuges) sich im Schweinsgalopp nach Hause zu begeben.

    Ein Zug ist im Zweifel genauso teuer wie ein PKW; wenn der Mann 800 km gefahren ist, hat er Anpruch auf ein Bett (im Hotel, nicht im Schlafwagen oder gar Sitzabteil).

    Beim Flugzeug finde ich die Zeit für die Fahrt zum Flughafen + 2 * Einchecken und 2 * Auschecken (am Ort des Betreuten u. U. noch weit mit dem Taxi fahren) auch dermaßen nervend, dass mir der Mann richtig leid tut.



  • Ein Zug ist im Zweifel genauso teuer wie ein PKW; wenn der Mann 800 km gefahren ist, hat er Anpruch auf ein Bett (im Hotel, nicht im Schlafwagen oder gar Sitzabteil).

    Beim Flugzeug finde ich die Zeit für die Fahrt zum Flughafen + 2 * Einchecken und 2 * Auschecken (am Ort des Betreuten u. U. noch weit mit dem Taxi fahren) auch dermaßen nervend, dass mir der Mann richtig leid tut.



    :D

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich stelle mal folgenden Fall zur Debatte:

    Habe einen ehrenamtlichen Betreuer, der die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen anstatt der Aufwandspauschale beantragt.
    Er hat auch alles aufgedröselt - wann, weshalb, wieviel km, PKW Fahrtkosten. Er ist hauptsächlich wegen Bargeldauszahlungen zum Betreuten gefahren (er wohnt 50 km vom Wohnort des Betreuten entfernt und rechnet immer Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt ab)

    Folgendes Problem:
    Betreuter ist verstorben. Die Erben sticheln gegen den ehemaligen Betreuer, weil sie meinen, er hätte das Geld rausgeschleudert.. die Erben haben sich in der Betreuungszeit nicht um den Betreuten gekümmert (erst jetzt wo sie wissen, dass Geld vorhanden ist, wird es für sie interessant :gruebel:).
    Ich habe dem ehemaligen Betreuer mitgeteilt, dass er seine Fahrtkosten den Erben gegenüber geltend machen muss. Eine Festsetzung zur Entnahme des Geldes aus dem Vermögen ist auf Grund des Todes des Betroffenen nicht mehr möglich). Er möchte jetzt eine Bestätigung von mir haben, dass die Erben ihm die Fahrtkosten erstatten müssen.

    Kann ich ihm überhaupt eine derartige Bestätigung erteilen? Wie handhabt ihr solche Fälle?

    Danke für eure Hilfe.

  • Natürlich kannst Du gegen die Erben aus dem Nachlass festsetzen muss ma nur ins Rubrum und Tenor auch reinschreiben ;)
    Dann hat der Mann einen Titel und gut iss.

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