Hallo, im Verfahren der Scheidung wurde der Agnerin PKH bewilligt.
Hier wurde weiter mit aufgenommen:
Die Bewilligung erfolgt auch für die Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge.
Soweit nachträglich weitere Folgesachen oder Nebenverfahren anhängig gemacht werden, muss die Verfahrenskostenhilfe neu beantragt und bewilligt werden.
Es erfolgte in einer gesond. Akte später ein Verfahren wg. elterl. Sorge.
Hier gilt ja dann die PKH-Bewill. auch für dieses Verf., oder?